Klima­schutz in der Verfassung

Die franzö­sische Natio­nal­ver­sammlung hat beschlossen, Klima­schutz in der Verfassung zu verankern. Im ersten Verfas­sungs­ar­tikel soll es künftig heißen, die Republik

handelt für den Schutz der Umwelt und der Biodi­ver­sität und gegen die Klimaveränderungen.“

Zwar ist noch unklar, ob auch der Senat und eine Volks­ab­stimmung bzw. eine quali­fi­zierte Mehrheit des Gesamt­par­la­ments die Änderung mittragen. Es ist aber gut möglich, dass künftig in Frank­reich der Klima­schutz Verfas­sungsrang hat.

Aber wie sieht das eigentlich in Deutschland aus?

Im Grund­gesetz (GG) findet sich der Klima­schutz bisher auch nicht ausdrücklich. Doch das bedeutet nicht, dass das Klima nicht auch heute schon vom GG geschützt wäre. Es versteckt sich in den „natür­lichen Lebens­grund­lagen“, die von Art. 20a GG erfasst werden, wie zB mit einer Reihe von Nachweisen 2016 der Wissen­schaft­liche Dienst des Bundes­tages ausführte. Zwar gibt es eine Reihe von Stimmen, die mit teilweise guten Argumenten meinen, dass der Klima­schutz durch eine ausdrück­liche Nennung im GG eine nicht nur symbo­lische Aufwertung erfahren würde. Insgesamt dürften aber zumindest zahlen­mäßig dieje­nigen überwiegen, die von einer ausdrück­lichen Nennung des Klima­schutzes im GG keinen prakti­schen Nutzen erwarten, wie zB ein 2009 von Ecologic erstelltes Gutachten des WWF

In der Tat stellt sich auch für Frank­reich die Frage, ob durch die Aufnahme in die Verfassung wirklich mehr für den Klima­schutz getan wird. Dabei darf man nicht übersehen, dass Frank­reich schon heute weniger CO2 pro Kopf emittiert als andere Indus­trie­staaten. Das liegt vor allem an der inten­siven Nutzung von Atomkraft. Ist Frank­reich aber schon heute im Klima­schutz vorn mit dabei und will durch den Kohle­aus­stieg bis 2021 seine Emissionen noch weiter drücken, ist es gut möglich, dass eine Verfas­sungs­än­derung die Dekar­bo­ni­sierung Frank­reichs nur flankiert, nicht aber weiter forciert. In Deutschland, für dessen Strom­ver­sorgung Kohle eine ganz andere Rolle spielt, wäre das aber mögli­cher­weise anders. Es ist also zu erwarten, dass im Zuge der Debatten um die Dekar­bo­ni­sierung in Deutschland auch diese Diskussion wieder aufflammt.

2018-07-16T22:49:38+02:0016. Juli 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|

Das neue TEHG: Der Referentenentwurf

Die Organe der EU haben Änderungen der Emissi­ons­han­dels­richt­linie beschlossen, nun stehen noch die konkreten Zutei­lungs­regeln aus, und um die erst im Entwurf vorlie­gende Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Branchen (CL-Liste) gibt es ein Hauen und Stechen der Verbände. Gleich­zeitig scharren alle Betei­ligten ungeduldig mit den metapho­ri­schen Füßen, denn das Antrags­ver­fahren für die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels steht schon bald vor der Tür.

Oh, aber Moment: Haben Sie auch gerade ein Déjà-vu? Ganz genau ist die Lage aber dann doch nicht wie 2011. Denn der Referen­ten­entwurf des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) für die bevor­ste­hende vierte Handel­s­pe­riode weist einige markante Änderungen gegenüber dem aktuellen Rechts­zu­stand auf:

Es gibt keine Zutei­lungs­ver­ordnung mehr. Während es in der ersten und zweiten Handel­s­pe­riode noch richtige deutsche Zutei­lungs­ge­setze gab, reichte in der laufenden Handel­s­pe­riode ja schon eine schnöde Verordnung. Und in Zukunft gibt es nicht mal die mehr: Die Zuteilung richtet sich direkt nach Gemein­schafts­recht. Das neue TEHG sieht deswegen nur noch eine Verord­nungs­er­mäch­tigung als Auffan­ger­mäch­tigung für europa­rechtlich ungere­gelte Punkte vor.

Es gibt keine Härte­fall­klausel mehr. Wer kein Geld hat, um sich Emissi­ons­be­rech­ti­gungen zu kaufen, erhält auch dann keine Extra­portion, wenn ganz besondere Umstände für sein Problem ursächlich sind. Damit reagiert der deutsche Gesetz­geber auf die Recht­spre­chung des EuGH, der in der laufenden Handel­s­pe­riode der Kommission recht gab, die den Deutschen die im derzeit noch geltenden TEHG eigentlich noch angeord­neten Härte­fall­zu­tei­lungen verbot.

Bisher mussten Zerti­fikate einer Handel­s­pe­riode in solche der nächsten Handel­s­pe­riode umgetauscht werden. In Zukunft gilt das nicht mehr, sie gelten einfach weiter. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Recht­spre­chung erledigt, nach der unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche ersatzlos erlöschen, wenn im laufenden Prozess die Handel­s­pe­riode endet.

Die Konto­füh­rungs­ge­bühren für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen steigen.

Für den bisher nicht ausdrücklich geregelten Insol­venzfall werden die Rechte und Pflichten des Insol­venz­ver­walters festgeschrieben.

Für die Kleine­mit­tenten gibt es noch keine abschlie­ßende Regelung, hier enthält der Entwurf einen Platz­halter. Sinnvoll wäre eine Anhebung des Schwel­len­werts für kleine, oft kaum emittie­rende Anlagen gewesen, leider bleiben diese Anlagen weiter im Emissionshandelssystem.

Das neue TEHG enthält zudem Regelungs­brücken ins Gemein­schafts­recht für den Luftverkehr, nachdem die EU sich 2016 mit der Inter­na­tio­nalen Zivil­luft­fahrt­or­ga­ni­sation (ICAO) auf einen Mecha­nismus geeinigt hat, bei dem im Wesent­lichen ein Ausgleich bei Emissionen statt­finden soll, die über den Status 2020 hinausgehen.

Diese durchaus überschau­baren Regelungen sollen nun schnell ins Bundes­ge­setz­blatt. Doch wirklich aufregend ist all das nicht. Die wirkliche Musik spielt in Brüssel. Die Branchen warten also gespannt auf die Zutei­lungs­regeln, vor allem auf die konkreten Bench­marks, und die endgültige CL-Liste. Erst dann ist es für die Unter­nehmen abschließend absehbar, wie ihre Zuteilung aussehen wird.

2018-07-15T21:59:20+02:0015. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Polen unter­liegt mit Klage gegen Markt­sta­bi­li­täts­re­serve vorm EuGH

Während immer wieder Forde­rungen aufkommen, den Emissi­ons­handel auf weitere Sektoren auszu­weiten, gibt es parallel ebenso Versuche, ihn zu schwächen. So ist es kein Geheimnis, dass Polen nicht glücklich darüber ist, dass die Kosten für die Emission von Treib­haus­gasen ab 2021 deutlich steigen sollen. Das mag man bedauern. Aber es darf nicht übersehen werden, dass dieje­nigen Mitglied­staaten, die derzit mit Aplomb aus der emissi­ons­in­ten­sivne Kohle­ver­stromung aussteigen, ihren Strom aus Kernkraft­werken beziehen und wenig Indus­trie­un­ter­nehmen im Lande haben.

Zu den Instru­menten, auf die die Verfechter des Emissi­ons­handels haupt­sächlich setzen, gehört die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve. Dieses Instrument dient der Mengen­sta­bi­li­sierung: Wenn zu viele Zerti­fikate auf dem Markt sind, weil die Nachfrage geringer ist als im Vorfeld angenommen, werden Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abgeschöpft, auf einem Sonder­konto gehalten und ab 2023 gelöscht. Das war in der Vergan­genheit anders: Als 2008 die Wirtschaft und damit auch die Nachfrage nach Emissi­ons­zer­ti­fi­katen in Südeuropa einbrach, fielen auch die Kurse, so dass der Anreiz zum Techno­lo­gie­wechsel faktisch bis heute nicht mehr bestand.

Dieses Instrument soll auch nicht erst ab 2021 (also ab Beginn der nächsten Handel­s­pe­riode) greifen, sondern schon ab dem 01.01.2019. Das haben die Organe der EU 2015 beschlossen. Hiergegen hat Polen – unter­stützt von einigen anderen Mitglied­staaten – geklagt.

Dass diese Klage voraus­sichtlich keinen Erfolg haben würde, hat bereits der Schluss­antrag des General­an­walts gezeigt, den wir vor einigen Wochen analy­siert haben. Der General­anwalt Mengozzi hatte schon die polnische Klage als unbegründet bezeichnet. Wie meistens ist der Gerichtshof dem auch hier gefolgt und hat die Klage am 21.06.2018 abgewiesen.

Auch der Gerichtshof sieht keinen Eingriff in das Recht Polens, den eigenen Energie­trä­germix zu bestimmen. Das ist formell gesehen auch richtig, schließlich kann Polen weiter zu 83% Braun- und Stein­kohle verstromen. Es wird „nur“ teurer. Faktisch ist es natürlich exakt so, dass der europäische Gesetz­geber damit genau das bezweckt, was Polen befürchtet: Irgendwann ist die Kohle­ver­stromung wegen hoher Kosten für Zerti­fikate schlicht unwirt­schaftlich. Auch das Argument, der Rat hätte erst ein Inkraft­treten ab 2021 und nicht erst 2019 gefordet, sticht nach Ansicht des EuGH nicht, weil es die Zustän­dig­keiten der anderen Organe verkenne.

Das Haupt­ge­wicht sowohl der Klage als auch des Urteils liegt aber auf der Frage nach dem Vertrau­ens­schutz. Denn 2019 ist die laufende Handel­s­pe­riode ja noch nicht vorbei. Die Unter­nehmen – so Polen – haben 2011 für die Jahre 2012 bis 2020 Dispo­si­tionen in dem Glauben getroffen, die Regeln bis Silvester 2020 stünden fest. Dass es nun ganz anders kommt und Mengen abgeschöpft werden, erschüttere deren Vertrauen.

Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Gesetz­geber  für einen festge­legten Zeitraum Gesetze erlässt, stellen sich die Unter­nehmen darauf ein. Dass der EuGH dies nicht zum Anlass genommen hat, den Beschluss zur MSR ab 2019 aufzu­heben, liegt an einem simplen Grund: Die Emissi­ons­han­dels­richt­linie lässt an mehreren Stellen erkennen, dass der europäische Richt­li­ni­en­geber von einer Anpasusngs­mög­lichkeit ausge­gangen ist. Überdies hätten die Betreiber von Anlagen zwischen 2015 (als der angegriffene Beschluss erging) und 2019 genug Zeit, sich anzupassen. Als unver­hält­nis­mäßig betrachten die Richter den Beschluss auch nicht, denn die Organe hätten ein weites Ermessen und seien keineswegs daran gebunden, nur solche Belas­tungen zu beschließen, die gerade noch zu einem rechts­kon­formen Zustand führen. Das hatte auch der General­anwalt schon so unterstrichen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zum einen: Ab 2019 müssten die Kurse weiter steigen. Zum anderen: Auch in Zukunft kann jederzeit in die Regelungen des Emissi­ons­handels einge­griffen werden, auch in der laufenden Handel­s­pe­riode. Es ist damit sinnvoll, Handels­stra­tegien flexibel zu halten.

2018-07-03T14:04:33+02:005. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom|