Der nächste Schritt: Das neue TEHG passiert das Kabinett

Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vierten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels: Am 1. August 2018 hat das Bundes­ka­binett den Geset­zes­entwurf zur Reform des Emissi­ons­handels beschlossen. Damit kann direkt nach der parla­men­ta­ri­schen Sommer­pause das parla­men­ta­rische Verfahren beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen

# Die wesent­lichen Entschei­dungen über die Zuteilung werden alle auf EU-Ebene getroffen, deswegen gibt es keine deutsche Zutei­lungs­ver­ordnung mehr.

# Die Härte­fall­klausel entfällt, weil die EU keine vorge­sehen hat und der EuGH eine besondere deutsche Härte­fall­re­gelung nicht erlaubt.

# Zerti­fikate werden nicht mehr umgetauscht, sondern gelten fort.

# Anders als noch im Referen­ten­entwurf enthält der Kabinetts­entwurf nun eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Bundes­re­gierung, Erleich­te­rungen und den Ausschluss von Kleine­mit­tenten zu regeln. Das ist eine ausge­sprochen sinnvolle Maßnahme angesichts des sehr begrenzten Einspar­po­ten­tials dieser Anlagen bei gleich­zeitig hohem Verwal­tungs­aufwand auf Behörden- wie Betreiberseite.

# Der Entwurf enthält erste Grund­lagen für das neue Luftfahrt­kli­ma­schutz­in­strument CORSIA.

Wie geht es nun weiter?

Direkt nach der Sommer­pause geht der Geset­zes­entwurf in den Bundestag. Überra­schungen sind in den vorge­schrie­benen Lesungen und dem anschlie­ßenden Bundes­rats­be­schluss aber nicht zu erwarten. Alles Wichtige hat bereits die EU in der neuen Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt, insbe­sondere die Neure­ge­lungen, die darauf abzielen, Überschüsse durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve und die sog. Wasser­bett­regel zu vermeiden. Details haben wir bereits an dieser Stelle zusam­men­ge­fasst. Die konkreten Zutei­lungs­regeln wird ebenfalls die EU, diesmal in Gestalt der Europäi­schen Kommission, erlassen. Hier werden Bench­marks festgelegt und auch Detail­re­ge­lungen getroffen. Ebenfalls wird die Kommission die Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren erlassen. Hier gibt es schon einen ersten Entwurf, der nach der Sommer­pause finali­siert werden soll.

Wir rechnen also im September mit den nächsten Schritten und sind zuver­sichtlich, im Rahmen unseres Seminars am 27. September 2018 in Berlin konkret referieren zu können, was die Anlagen­be­treiber erwartet. Programm und Anmel­de­mög­lichkeit finden Sie hier.

2018-08-07T07:59:58+02:007. August 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Verwaltungsrecht|

Über den Wolken

Der globale Flugverkehr befeuert den Klima­wandel in zuneh­mendem Maße, nicht nur, weil Kerosin verbrannt wird, sondern auch, weil die Emission in einer Luftschicht statt­findet, wo sie noch schäd­licher wirkt als am Boden. Die schon vor drei Jahren emittierten 770 Mio. CO2, die auf den weltweiten Flugverkehr entfallen, sollen deswegen deutlich sinken. Doch in den vergan­genen Jahren wurden alle Effizi­enz­stei­ge­rungen durch inten­sives Wachstum wieder aufge­fressen. Sie kennen das: Sicherlich sind auch Sie in den letzten fünf Jahren viel mehr geflogen als zwischen 1995 und 2000.

Die Europäische Union hat sich deswegen intensiv bemüht, auch den Flugverkehr einzu­be­ziehen. Doch erste Anläufe, alle Flüge, die die EU berühren, berichts- und abgabe­pflichtig zu machen, sind am Wider­stand der außer­eu­ro­päi­schen Staaten gescheitert. Von 2013 bis 2023 gilt deswegen der sog. geogra­phisch reduzierte Anwen­dungs­be­reich: Faktisch werden nur die Flüge erfasst, die in der EU starten und landen.

In Zukunft soll sich das ändern. Die Inter­na­tionale Zivil­luft­fahrt­or­ga­ni­sation ICAO hat Maßnahmen beschlossen, mit denen die Emissionen ab 2020 nicht mehr steigen sollen. „Carbon Offsetting and Reduction Scheme for Inter­na­tional Aviation“ soll das Programm heißen, das sich seit einem Beschluss im Oktober 2016 nun, zuletzt vor einigen Wochen final am 27.06.2018, fortlaufend konkretisiert.

Auf folgende Eckpunkte haben sich die Mitglieder geeinigt: Es wird eine Pilot­phase von 2021 bis 2023 und eine erste Phase von 2024 bis 2026 geben, in der 73 Mitglied­staaten freiwillig teilnehmen. Diese sind aller­dings schon allein für den Löwen­anteil der weltweiten Emissionen verant­wortlich. Ab 2027 sind dann alle dabei, berichten über ihre Emissionen, geben Zerti­fikate ab und bemühen sich, durch neue Techno­logien, Biokraft­stoffe, Infra­struk­tur­maß­nahmen und Kompen­sa­ti­ons­maß­nahmen die Emissionen zu verringern.

Aller­dings sind die Regelungen nicht so streng wie im EU-Emissi­ons­handel. Die Basis­linie 2019/2020 entspricht bei weitem nicht den Vorstel­lungen, die die Kommission für den Luftverkehr hegt. Damit stellt sich die Frage, wie mit den inner­eu­ro­päi­schen Flügen umzugehen ist: Sollen sie künftig an zwei Systemen teilnehmen, einem sehr strengen und einem deutlich großzü­gigen? Oder entlässt das europäische Emissi­ons­han­dels­system den Flugverkehr zur Gänze in ein globales System um den Preis weniger ehrgei­ziger Ziele? Hier muss nun eine Regelung her. Bishr deutet alles darauf hin, dass die Organe der EU nicht bereit sind, den EU-Flugverkehr aus dem EU-Emissi­ons­handel zu entlassen, worauf die Branchen­ver­bände schon wegen des erheb­lichen adminis­tra­tiven Mehrauf­wands, der mit zwei Systemen einhergeht, drängen.

2018-07-25T07:57:20+02:0025. Juli 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr|

Klima­schutz in der Verfassung

Die franzö­sische Natio­nal­ver­sammlung hat beschlossen, Klima­schutz in der Verfassung zu verankern. Im ersten Verfas­sungs­ar­tikel soll es künftig heißen, die Republik

handelt für den Schutz der Umwelt und der Biodi­ver­sität und gegen die Klimaveränderungen.“

Zwar ist noch unklar, ob auch der Senat und eine Volks­ab­stimmung bzw. eine quali­fi­zierte Mehrheit des Gesamt­par­la­ments die Änderung mittragen. Es ist aber gut möglich, dass künftig in Frank­reich der Klima­schutz Verfas­sungsrang hat.

Aber wie sieht das eigentlich in Deutschland aus?

Im Grund­gesetz (GG) findet sich der Klima­schutz bisher auch nicht ausdrücklich. Doch das bedeutet nicht, dass das Klima nicht auch heute schon vom GG geschützt wäre. Es versteckt sich in den „natür­lichen Lebens­grund­lagen“, die von Art. 20a GG erfasst werden, wie zB mit einer Reihe von Nachweisen 2016 der Wissen­schaft­liche Dienst des Bundes­tages ausführte. Zwar gibt es eine Reihe von Stimmen, die mit teilweise guten Argumenten meinen, dass der Klima­schutz durch eine ausdrück­liche Nennung im GG eine nicht nur symbo­lische Aufwertung erfahren würde. Insgesamt dürften aber zumindest zahlen­mäßig dieje­nigen überwiegen, die von einer ausdrück­lichen Nennung des Klima­schutzes im GG keinen prakti­schen Nutzen erwarten, wie zB ein 2009 von Ecologic erstelltes Gutachten des WWF

In der Tat stellt sich auch für Frank­reich die Frage, ob durch die Aufnahme in die Verfassung wirklich mehr für den Klima­schutz getan wird. Dabei darf man nicht übersehen, dass Frank­reich schon heute weniger CO2 pro Kopf emittiert als andere Indus­trie­staaten. Das liegt vor allem an der inten­siven Nutzung von Atomkraft. Ist Frank­reich aber schon heute im Klima­schutz vorn mit dabei und will durch den Kohle­aus­stieg bis 2021 seine Emissionen noch weiter drücken, ist es gut möglich, dass eine Verfas­sungs­än­derung die Dekar­bo­ni­sierung Frank­reichs nur flankiert, nicht aber weiter forciert. In Deutschland, für dessen Strom­ver­sorgung Kohle eine ganz andere Rolle spielt, wäre das aber mögli­cher­weise anders. Es ist also zu erwarten, dass im Zuge der Debatten um die Dekar­bo­ni­sierung in Deutschland auch diese Diskussion wieder aufflammt.

2018-07-16T22:49:38+02:0016. Juli 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|