Der EU-CO2-Preis wackelt

Die ehrgei­zigen Pläne der Europäi­schen Kommission für die Überar­beitung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie stoßen auf Wider­stand in manchen Mitglied­staaten. Besonders nach den monate­langen Protesten der franzö­si­schen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraft­stoffe fürchten einige europäische Regie­rungen den Unmut der Bevöl­kerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Brenn- und Treib­stoffe in der EU über einen Upstream-Emissi­ons­handel realis­tisch ist.

Der Bericht­erstatter im Umwelt­aus­schuss des Europäi­schen Parla­ments, der deutsche Christ­de­mokrat Peter Liese, hat nun einen Kompro­miss­vor­schlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richt­li­ni­en­vor­schlags der Kommission, auch eine vermit­telnde Regelung für den Emissi­ons­handel für Brenn- und Treib­stoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitglied­staaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbe­ziehen. Sie müssen aller­dings die Emissi­ons­min­de­rungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Lichter, Nacht, Abend, Langsame Verschlusszeit

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inver­kehr­bringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zerti­fikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslie­ferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feier­abend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentral­heizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfang­reichen Papier­krieg ist das kaum vorstellbar.

Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausge­schlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).

2022-01-14T20:43:54+01:0014. Januar 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Klima & Emissi­ons­handel: Was für ein Jahr!

Heute in zwei Wochen knallen dieses Jahr zwar keine Böller, aber immerhin – hoffentlich – die Sektkorken: Mit 2021 geht ein Jahr zuende, das die meisten Menschen als anstrengend empfunden haben. Doch 2021 wird nicht nur als das zweite Coronajahr in die Geschichte eingehen. Auch für das Klima­schutz­recht ist 2021 ein Jahr, das in Erinnerung bleibt.

# Ein Neustart stand schon vor Jahres­beginn fest: Inzwi­schen läuft die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels. Während in der voran­ge­gangen 3. Handel­s­pe­riode der Minde­rungspfad noch 1,74% pro Jahr betrug, sind es nun 2,2%. Neben der Gesamt­emission sinken auch die kosten­losen Zutei­lungen. Viele Detail­re­ge­lungen wurden verschärft (hierzu mehr hier, hier, hier, etc. pp.). Insofern haben alle Markt­be­ob­achter höhere Preise erwartet, aber dass eine Emissi­ons­be­rech­tigung nun über 90 EUR kostet, darauf hätte niemand gewettet und kaum jemand hat diese Entwicklung erwartet.

# Eine an sich aufre­gende Premiere lief dagegen weitgehend lautlos ab: 2021 ist das erste Jahr, in dem CO2 auch außerhalb des EU-Emissi­ons­handels bepreist wird. Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belegt CO2 v. a. aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl mit 25 EUR. 2022 muss erstmals von den Liefe­ranten an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle abgeführt werden. Und immer noch haben nicht alle Unter­nehmen die Weitergabe der Preise vertraglich umgesetzt (hierzu mehr hier).

# Einen weiteren Meilen­stein des Klima­schutz­rechts haben wohl wenige so klar erwartet: Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit seinem Klima­be­schluss vom 24. April 2021 nicht nur das Klima­schutz­gesetz für unzurei­chend erklärt, sondern einen Anspruch auf faire Verteilung der verblei­benden Emissionen zwischen den Genera­tionen formu­liert, der noch einigen Spreng­stoff bietet. Der bequeme Weg, Belas­tungen in der Hoffnung auf technische Innova­tionen in eine ungewisse Zukunft zu verlagern, ist seitdem jeden­falls versperrt. Zusammen mit dem EU-Klima­schutz­recht steht damit fest: Ob das Klima wirksam geschützt wird, ist nicht nur eine politische Forderung, Klima­schutz per Gesetz kann – unabhängig von Regie­rungs­mehr­heiten – einge­klagt werden (hierzu mehr hier).

# Apropos Regie­rungs­mehr­heiten: Die Ampel hat klima­schutz­po­li­tisch große Pläne. Die Erneu­er­baren sollen ausgebaut werden und 2030 80% des Stroms liefern. Um dies zu reali­sieren soll eine Vielzahl von Detail­re­ge­lungen Hinder­nisse besei­tigen, u. a. im Planungs- und Geneh­mi­gungs­recht, bei ausge­fö­rerten Anlagen, durch Erhöhung der Ausschrei­bungs­mengen und mehr dezen­trale Lösungen. Gaskraft­werke sollen gebaut, Kohle­kraft­werke still­gelegt werden. Da braucht es nicht einmal mehr den vielfach erwar­teten höheren CO2-Preis um zu kostan­tieren: In den nächsten Jahren ist in der Branche mächtig was los (hierzu mehr hier).

# Doch egal, was die neue Regierung plant. Die Musik im Klima­schutz­po­litik spielt längst in Brüssel. Auch hier gehen von 2021 Impulse aus, die die nächsten Jahre prägen werden. Das unter dem Schlagwort #Fitfor55 am 14. Juli2 2021 von der Kommission vorge­stellte Paket von insgesamt 14 Neure­ge­lungen wird nahezu jeden Aspekt des Klima­schutz­rechts verändern: Der EU-Emissi­ons­handel soll statt 43% Emisisons­min­derung durch die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen statt­liche 62% beitragen, die kosten­losen Zerti­fikate werden selbst für die Industrie drastisch reduziert (hierzu mehr hier). Der Schutz der Industrie vor Abwan­derung soll künftig durch einen Grenz­steu­er­me­cha­nismus geleistet werden (hierzu mehr hier). Der bisher nationale Emissi­ons­handel für Benzin, Erdgas etc. wird europäi­siert (hierzu mehr hier). Im Gebäu­de­be­reich wird mehr Effizienz erwartet (hierzu mehr hier). Die Erneu­er­baren Energien sollen über eine weitere Reform der Richt­linie schneller als bisher vorge­geben ausgebaut werden (hierzu mehr hier).

Feuerwerk, Natur, See, 2021, Feiern, Mystisch, Nacht

Es ist also mächtig viel Bewegung im Klima­schutz­recht. Längst ist Klima nicht mehr ein Nischen­thema, sondern Treiber tiefgrei­fender Umwäl­zungen, denen sich einzelne Unter­nehmen nicht mehr entziehen können. Man muss kein Prophet sein, um vorher­zu­sagen, dass sich das in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Wir jeden­falls werden auch 2022 die Entwick­lungen verfolgen, Umset­zungen begleiten, Projekte beraten, notfalls vor Gericht die Inter­essen unserer Mandant­schaft vertreten und hoffen, Sie bleiben uns – als Mandant­schaft oder auch als Leserinnen und Leser dieses Blogs – verbunden.

Wir melden uns im Blog zurück am 3. Januar 2022. Passen Sie in der Zwischenzeit gut auf sich auf. Unser Büro ist durch­gängig besetzt, wenn es irgendwo brennt.

2021-12-17T21:03:51+01:0017. Dezember 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Achtung: Emissi­ons­zer­ti­fikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissi­ons­zer­ti­fikate für die Emissionen insbe­sondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zerti­fikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zerti­fikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Liefe­ranten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zerti­fikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verant­wort­licher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drako­nische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zerti­fikat fest, wobei die Pflicht zur Zerti­fi­kat­abgabe fortbe­steht. Die Straf­zahlung ist – wie im EU-Emissi­ons­handel – verschul­dens­un­ab­hängig festzu­setzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Straf­zahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verant­wort­liche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zerti­fikate abzuführen. Was viele Unter­nehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

Verant­wort­liche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erwor­benen Emissi­ons­zer­ti­fikate bis zum 30. September des jewei­ligen Folge­jahres zur Erfüllung der Abgabe­pflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festge­legten Festpreis erwerben.“

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zerti­fikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verant­wort­liche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausge­sprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folge­jahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|