Hier twittert der Betriebsrat… Arbeit­neh­mer­mit­be­stimmung und Social Media

Twitter gehört inzwi­schen zum Standard der Unter­neh­mens­kom­mu­ni­kation. Gerade für Dienst­leister ergeben sich inter­es­sante Werbe­mög­lich­keiten durch einen direkten Draht zur Presse, politi­schen Akteuren und nicht zuletzt zu den Kundinnen und Kunden. Aber dürfen Sie Twitter als Arbeit­geber überhaupt nutzen – oder müssen Sie vorher Ihren Betriebsrat fragen? Das Landes­ar­beits­ge­richt Hamburg hat kürzlich entschieden: Sie müssen. Das ist erstmal erklä­rungs­be­dürftig. Denn inwiefern sind die Arbeit­nehmer davon betroffen, wenn sie sich für die Werbung und Unter­neh­mens­kom­mu­ni­kation neue Wege erschließen?

Tatsächlich geht es in § 87 Betriebs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG) um technische Einrich­tungen, die zum Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Arbeit­nehmern bestimmt sind. Da fallen einem Stech­uhren oder Video­über­wa­chung ein. Dass es sich bei Twitter aber ebenfalls um so eine Einrichtung handelt, scheint zunächst eher fern zu liegen. Denn es geht ja offen­sichtlich bei Twitter nicht primär darum, Arbeit­nehmer zu überwachen.

Aller­dings hatte das Bundes­ar­beits­ge­richt schon 2016 entschieden, dass ein Account im sozialen Netzwerk Facebook dem Arbeit­geber zur Überwa­chung seiner Arbeit­nehmer dienen kann. Kunden könnten nämlich die inter­ak­tiven Möglich­keiten für Rückmel­dungen auf dem Account des Unter­nehmens für Kritik an seinen Arbeit­nehmern nutzen. Diese wiederum könne der Arbeit­geber einsehen. Deshalb sei die Mitbe­stimmung des Betriebs­rates geboten.

Solche inter­ak­tiven Möglich­keiten, die sich nicht abstellen lassen, bietet nicht nur Facebook mit der Kommen­tar­funktion, sondern auch Twitter mit dem Antworten. Insofern ist es nach der Recht­spre­chung des BAG in gewisser Weise konse­quent, auch bezüglich Twitter ein Mitbe­stim­mungs­recht anzunehmen. Vollkommen zwingend ist es aus unserer Sicht jedoch nicht: Schließlich haben Facebook und Twitter andere Funktionen. Während Facebook sich tatsächlich oft an einzelne Kunden richtet und zur direkten Kommu­ni­kation führt, ist der Benut­zer­kreis von Twitter viel kleiner und richtet sich eher an insti­tu­tio­nelle Akteure und Multi­pli­ka­toren. Insofern ist es auch weniger wahrscheinlich, dass einzelne Kunden bei Twitter einzelne Arbeit­nehmer anschwärzen. Der Arbeit­geber, im konkreten Fall handelt es sich um ein Multiplex-Kino, hat insofern auch Revision eingelegt und das Verfahren zu Twitter ist zur Zeit beim BAG anhängig (Akten­zeichen 1 ABR 40/18).

Wie dem auch sei: Was passiert, wenn der laut Recht­spre­chung der Arbeits­ge­richte nun mitbe­stim­mungs­be­rech­tigte Betriebsrat der Nutzung von Twitter wider­spricht und keine Einigung möglich ist? Dann entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungs­stelle. Es ist zu hoffen, dass sie eine Lösung findet, die dem Unter­nehmen dient und zugleich den Belangen der Arbeit­nehmer Rechnung trägt.

2018-12-04T12:15:37+01:004. Dezember 2018|Allgemein, Datenschutz, Digitales, Vertrieb|

Grundkurs Energie: Verspätung beim MsbG

Als Berliner kennen wir uns mit peinlichen Verspä­tungen bei großen Infra­struk­tur­pro­jekte natürlich aus. Aber war ihnen eigentlich bereits klar, dass bereits ab 2017 Kunden mit einem Strom­ver­brauch von über 10.000 KWh pro Jahr mit einem intel­li­genten Strom­zähler umgerüstet werden sollten? Diese sogenannten Smart Meter sind digitale, inter­net­fähige Strom­zähler, die es künftig ermög­lichen sollen, in Echtzeit aktuelle Verbrauchs­daten abzufragen. Durch die verbes­serten Kontroll­mög­lich­keiten sollen Smart Meter eine wichtige Rolle dabei spielen, das wegen eines wachsenden Anteils fluktu­ie­render Mengen immer fluidere Stromnetz der Zukunft zu stabi­li­sieren. Praktisch heißt das wohl, dass wir unsere Wasch­ma­schinen dann betreiben sollen, wenn gerade sonst niemand elektrische Geräte benutzt. 

Gegen­wärtig läuft es nicht. Grund sind Sicher­heits­pro­bleme. Bis jetzt ist noch kein Smart-Meter-Gateway zerti­fi­ziert. Der Zeitplan des Messstel­len­be­triebs­ge­setzes (MsbG) kann also jetzt schon nicht einge­halten werden, denn die Pflichten zur Umrüstung greifen (zuzüglich einer wirtschaft­lichen Kompo­nente) erst dann, wenn es mindestens drei zerti­fi­zierte Smart-Meter-Gateways gibt. Aktuell existiert aber noch nicht eins. Ob Kunden mit einem Verbrauch von über 6.000 kWh bis unter 10.000 kWh wie geplant ab 2020 umgerüstet werden können, ist damit weiterhin eher fraglich. Bis 2032 soll jeder Zähler intel­ligent oder zumindest modern sein. Unter einem modernen Zähler steht man dabei einen Zähler, der digital funktio­niert, auch wenn er nicht mit dem Internet verbunden ist.

Doch ist diese Verzö­gerung für den Verbraucher wirklich ein Nachteil? Mit anderen Worten: Möchten wir wirklich sehr dringend wissen, was die laufende Wasch­ma­schine in Echtzeit verbraucht? Werden Verbraucher wirklich die Möglichkeit nutzen, ihren Strom­ver­brauch geräte­scharf zu identi­fi­zieren und zu optimieren? Das bisherige Konsum­ver­halten spricht eher dagegen. Regelungen, mit denen die Politik in der Vergan­genheit den Verbraucher mit mehr Infor­mation ertüch­tigen wollte, haben nur in Ausnah­me­fällen die erhofften Effekte erbracht. Zudem stellt sich die Frage, ob der normale private oder auch gewerb­liche Verbraucher überhaupt die Möglichkeit einer Feinsteuerung seiner Verbräuche besitzt.

Demge­genüber stehen erheb­liche Aufwen­dungen und Mehrkosten. Die neuen Zähler sind schließlich nicht umsonst. Und ob der Verbraucher diese Ausgaben durch Einspa­rungen beim Strom wirklich refinan­ziert bekommt? Auch viele Versorger sind skeptisch. Denn die Libera­li­sierung des Messwesens zieht als Neben­folge der erhofften volks­wirt­schaft­lichen Vergüns­ti­gungen durch mehr Wettbewerb erheb­liche adminis­trative Mehrauf­wen­dungen nach sich. Bei so vielen offenen Fragen stellt sich durchaus die Frage, ob Aufwand und Ertrag in einem vernünf­tigen Verhältnis stehen. 

Auch das kennen wir als Berliner nur allzu gut. Wir beispiels­weise sind (pssst!) an einer kostspie­ligen Fertig­stellung des neuen BER gar nicht inter­es­siert: Es fliegt sich auch von Tegel ganz gut.

2018-10-17T00:34:41+02:0017. Oktober 2018|Digitales, Strom|

Facebook vs. Hasskommentare

Stichwort Dritt­wirkung: Grund­rechte, wie etwa die Meinungs­freiheit, richten sich bekanntlich in erster Linie gegen den Staat. Der Staat muss also auch in den Grenzen von Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) Meinungs­freiheit gewähren und darf Leute, die etwa Angela Merkel nicht mögen, nicht einfach den Mund verbieten. Der Wirt des Gasthauses „Zum dicken Hund“ dagegen darf Menschen, deren Meinung ihm missfällt, in Ausübung seines Hausrechts zur Tür geleiten.

Im Internet ist es dagegen deutlich diffe­ren­zierter. Wenn wir als Betreiber eines kleinen juris­ti­schen Blogs einzelne Kommentare nicht freischalten (was wir noch nie getan haben) würde das die Meinungs­freiheit der Betrof­fenen kaum einschränken. Sie könnten sich woanders ebenso Gehör verschaffen. Anders sieht es aber aus, wenn große soziale Netzwerke, vor allem Facebook, Nutzer aussperren oder Kommentare löschen. Denn faktisch verliert jemand, der Facebook nicht mehr nutzen kann, ganz erheblich an Reich­weite. Deswegen greift hier die Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG), die dieses bereits in den fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth entwi­ckelt hat. Nach dieser Theorie der sogenannten „mittel­baren Dritt­wirkung“ strahlen die Grund­rechte, also auch die Meinungs­freiheit, über die General­klausel des bürger­lichen Rechts auch auf die Auslegung zivil­recht­licher Normen aus, die zwischen Privat­per­sonen gelten. Über diesen etwas umwegigen Mecha­nismus muss auch Facebook also die Meinungs­freiheit seiner Nutzer in gewissem Rahmen gewähr­leisten. Gleich­zeitig hat natürlich auch das Unter­nehmen Facebook Grund­rechte, die es geltend machen kann. Die Abwägung ist also kompliziert.

Eine inter­es­sante Entscheidung aus diesem Spannungsfeld von Meinungs­freiheit und dem digitalen Hausrecht sozialer Netzwerke hat das Landge­richt (LG) Frankfurt am 10.9.2018, Az.: 2–03 O 310/18, getroffen. Hier hat ein Nutzer von Facebook einen Artikel der Zeitung „Welt“ kommen­tiert. Er schrieb: 

Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militär­po­li­zisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermit­telten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“

Nun darf man bei Facebook nicht unbegrenzt anderen Leuten Prügel an den Hals wünschen. Facebook unterhält nämlich Verhal­tens­regeln für die Nutzer in Form von Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB). In diesen AGB sind auch solche Hassreden als unzulässig erfasst. Doch aus der schon erwähnten mittel­baren Dritt­wirkung resul­tiert eine besondere Bindung. Auf diese berief sich auch der Antrag­steller. Seiner Ansicht nach muss Facebook jeder Ansicht dulden, die eine gemessen an Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungs­äu­ßerung darstellt. Er wandte sich deswegen gerichtlich gegen die Sperre.

Die Kammer des LG Frankfurt folgte dem jedoch nicht. Zunächst stimmte sie ihm zwar zu, dass seine Meinung eine Meinungs­äu­ßerung darstelle. Es handele sich auch nicht um Schmäh­kritik. Mithin sei die Äußerung des Antrag­stellers durchaus von Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz erfasst und damit gegen staat­liche Eingriffe in gewissem Maße geschützt. Gleich­zeitig unter­fällt sie aber auch dem Verbot von Hassreden in den AGB von Facebook. 

Im vorlie­genden Fall überwogen nach Ansicht der Kammer die Inter­essen von Facebook an der Löschung und Sperrung. Facebook habe nämlich ein legitimes Interesse am geregelten Betrieb der Plattform und der Ermög­li­chung von freier Rede für alle Nutzer. Dieses Interesse wird durch Hassreden gestört. Die Kammer argumen­tiert weiter, dass der Antrag­steller sich schließlich an anderer Stelle durchaus noch äußern könne, nur bei Facebook sei das vorüber­gehend nicht mehr möglich. Der Eingriff in seine Rechte sei deswegen nicht so tief greifend wie bei einer Unter­las­sungs­ver­fügung oder gar einer Krimi­na­li­sierung. Angesichts der Bedeutung von Facebook sei der Eingriff zwar erheblich, aber eben weniger schwer­wiegend als die Nachteile, die Facebook drohen, wenn es Hassreden unsank­tio­niert stehen lassen müsste. Im Ergebnis blieb es deswegen dabei: Die Sperre wurde aufrechterhalten.

Insgesamt erscheint die Entscheidung des LG Frankfurt ausge­wogen. Insbe­sondere der Umstand, dass nicht nur die Belange von Facebook und des gesperrten Hasskom­men­tators in die Abwägung einge­stellt werden. Sondern auch die anderen Nutzer, deren Nutzung durch solche Kommen­ta­toren nicht unwesentlich gestört wird, ist überzeugend. Schließlich leben soziale Platt­formen von einer breiten Parti­zi­pation unter­schied­lichster Stimmen, nicht nur der lautesten Schrei­hälse. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren positio­nieren. Vorerst ist die Recht­spre­chung noch unein­heitlich, es verdichtet sich aber der Eindruck, dass gerade bei markt­be­herr­schenden sozialen Platt­formen ein Maßstab zu gelten hat, der deutlich mehr Duldungs­pflichten vorsieht, als beim Gastwirt “Zum dicken Hund“, aber doch deutlich weniger, als der Staat an Meinungs­äu­ße­rungen stehen lassen muss. 

2018-09-17T21:26:05+02:0017. September 2018|Digitales|