Prosa über Glyphosat

Glyphosat ist mal wieder in aller Munde. Vor allem wegen der Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das Monsanto vor kurzem zu einer Zahlung von immerhin 80 Millionen Dollar verurteilt hat. Hintergrund ist die Klage eines krebskranken Mannes. Die Jury war zu dem Schluss gekommen, dass seine Erkrankung durch Glyphosat verursacht sei. Sie hatte den Hersteller dafür verantwortlich gemacht. Mehr als 1000 ähnliche Verfahren sollen in den USA anhängig sein. Dass hatte sich der deutsche Chemie- und Pharmakonzern Bayer bei der Übernahme von Monsanto im Juni 2018 möglicherweise anders vorgestellt.

Auch in Deutschland gibt es ein Verfahren zu Glykosat, das nicht zuletzt vor diesem Hintergrund brisant ist. Dabei geht es nicht um einen konkreten Schadensfall, sondern eher um Aufklärung über mögliche Schadwirkungen. Die Online-Plattform für Informationsfreiheit „Frag den Staat“ hat nämlich eine Stellungnahme des Bundesamts für Risikobewertung (BfR) online gestellt. Darin geht es u.a. um die Frage, ob Glyphosat für den Menschen krebserregend sei. „Frag den Staat“ hatte das sechsseitige Papier zuvor aufgrund eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom BfR erhalten. Nun hat das BfR „Frag den Staat“ für die Veröffentlichung der internen Stellungnahme abmahnen lassen. Die Abmahnung können Sie ebenfalls online lesen. Die Begründung des BfR lautet nicht etwa, dass es sich um vertrauliche Informationen handle. Immerhin müssen die Informationen auch nach dem IFG ohnehin jedem Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr sei die Stellungnahme urheberrechtlich geschützt.

Was uns zu einem weiteren derzeit brisanten Thema führt. Genau, die Urheberrechtsreform. Ging es da nicht um verarmte Künstler, die in den Weiten des Internet zunehmend leer ausgehen? Und um junge YouTuber, die ihre Arbeit durch Uploadfiltern vor dem “Aus” sehen? Nun ist das BfR aber doch eher eine der ehrwürdigen Institutionen, die von unseren Steuergeldern finanziert werden. Die sich auf neutrale und methodisch strukturierte Weise mit Belangen befassen sollen, die eigentlich alle etwas angehen. Sie fragen sich jetzt sicher, warum die das Urheberrecht geltend machen, durch das schöpferische Leistungen geschützt werden sollen. Und warum das dann effektiv die Verbreitung von Informationen verhindern soll, die für die Öffentlichkeit relevant wären. Nun, was sollen wir Ihnen da bloß sagen – das fragen wir uns nämlich auch.

 

2019-03-28T11:28:54+01:0028. März 2019|Allgemein, Digitales, Umwelt|

Heute geschlossen: Wieso ist Wikipedia zu?

Das Internet hat die Musikindustrie erlegt. Wer 2000 geboren ist, kann Fan einer Band sein und noch nie ein Album gekauft haben. Selbst jemand, der den ganzen Tag Musik hört, wird dank iTunes Match oder Spotify vermutlich deutlich weniger für Musik ausgeben als sein 1965 geborener Vater, dessen CD-Regal schon heute ein bisschen aus der Zeit gefallen wirkt. Konsequenterweise leben Bands deswegen heute weniger vom Tonträgerverkauf. Als von Tourneeauftritten, und auch eine populärer Musiker verdient heute weniger als früher.

Die ins Äußerste gesteigerte technische Reproduzierbarkeit nicht nur von Kunstwerken, sondern von allen medialen Inhalten wird nicht nur von Musikern, sondern auch von vielen anderen Urhebern beklagt. Das ist mehr als verständlich: Die Plattformen verdienen – vor allem mit Werbung – viel Geld. Die, deren kreative Leistungen die Nutzer auf die Plattform locken, gehen oft genug ganz leer aus oder bekommen nur – siehe Musikindustrie – Brosamen vom reich gedeckten Tisch der Plattformbetreiber.

Ein modernes Urheberrecht soll diesem Missstand begegnen. Hierfür ist der europäische Gesetzgeber zuständig. Mit einer Reform der Richtlinie 2001/29/EG  will die EU unter anderem Urhebern mehr Geld verschaffen. Dafür sollen die Plattformen mehr in die Verantwortung genommen werden. Derzeit können sie sich dann, wenn Dritte unerlaubt Inhalte hochladen, meistens auf das Telemediengesetz (TMG) berufen, nach dessen § 10 sie nicht verpflichtet sind, die hochgeladenen Inhalte zu überprüfen, sondern erst dann, wenn der Berechtigte an sie herantritt, den Zugang zu diesen Inhalten sperren müssen. Die Kosten für die Rechtsverfolgung durch den Dritten tragen die Plattformen nicht.

Aber wo liegt nun das Problem, fragen sich manche Zeitungsleser ebenso wie verantwortliche Politiker. Letztere vermuten hinter den Protesten Lobbyarbeit der Plattformen oder gar Bots, also Maschinen, deren getwitterte Meinungsäußerungen nicht die Ansichten realer Menschen widerspiegeln. Diese Unterstellung regt Kritiker besonders auf. Sie fühlen sich von der Politik nicht ernst genommen. Tatsächlich ist es so, dass die Sorge eines erheblichen Teils der kritischen Öffentlichkeit berechtigt sein dürfte. In Zukunft müssten praktisch alle relevanten Plattformen dafür sorgen, dass keine Inhalte hochgeladen werden, an denen jemand anders Rechte hat. Ansonsten sollen sie haften, als hätten sie selbst das Urheberrecht verletzt. Das wäre teuer.

Praktisch soll dies über Lizenzvereinbarungen abgesichert werden. Nun sitzt bei YouTube bekanntlich nicht ein Heer von Mitarbeitern und überprüft, was hochgeladen wird. Dies sollen automatisierte Filter übernehmen, sogenannte Upload-Filter. Dies wird nun heftig kritisiert. Die Upload-Filter seien nämlich nicht so gut, wie die Politiker im Europäischen Parlament glauben. Sie könnten insbesondere Satire und Parodien nicht erkennen. Soll heißen: Das, was z. B. Jan Böhmermann macht, könnte künftig nicht mehr auf Plattformen hochgeladen werden. Die Auseinandersetzung mit Inhalten Dritter – also nicht deren unerlaubte Verbreitung – würde schweren Schaden nehmen.

Viele fürchten auch, dass nicht nur Urheberrechtsverstöße, sondern auch andere angeblich rechtswidrige Inhalte durch Uploadfilter geblockt werden, also die Basis für eine digitale Zensur geschaffen wird. Dies würde das Internet und damit die politische Öffentlichkeit tiefgreifend verändern. Diese Kritik teilen NGOs wie die Stiftung Netzpolitik. Und eben auch die Wikipedia, die aus Protest heute abgeschaltet wurde.

Ob das die Politik beeindruckt? Die Äußerungen auch maßgeblicher Politiker wie der MdE Axel Voss aus den letzten Tagen lassen nicht nur an ihrer Offenheit zweifeln. Sondern teilweise sogar am Sachverstand der Akteure, wenn in häufig verwendete Schlagworte in Zusammenhang mit einer Suchanfrage, wie sie bei Google auftauchen, als eigene Suchrubrik missdeutet werden. Bis jetzt jedenfalls läuft die Reform der Urheberrichtlinie wie geplant durch. Nächste Woche finden dann die finalen Abstimmungen im Europäischen Parlament statt. Am Wochenende soll protestiert werden. Wer die Kritik teilt, aber nicht gleich auf die Straße gehen will, kann hier unterschreiben. Oh, und wer eine gut lesbare Zusammenfassung der bestehenden Kritikpunkte sucht, dem sei dieses Interview mit der MdE Julia Reda empfohlen.

2019-03-21T09:17:08+01:0021. März 2019|Allgemein, Digitales|

Keine Fristverkürzung beim Messstellenaustausch

Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Stromvertrieb Gebietsfestlegungen. In Oberaltheim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadtwerken Oberaltheim Strom und Gas beziehen. Die Liberalisierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 liberalisiert. Man muss also Messeinrichtungen nicht durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) abschließen.

Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intelligenter werden, also künftig die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergänzenden Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messeinrichtungen die Betroffenen Anschlussnutzer, -nehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen.

Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau informiert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorgezogenen Termin widersprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbewerber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetzgebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorgestellt hat. Eine Einwilligung in eine Fristverkürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Es wäre mithin überraschen, wenn das Oberlandesgericht die Sache anders sehen würde. Aber Überraschungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).

2019-03-15T14:13:41+01:0015. März 2019|Digitales, Gas, Strom|