Facebook vs. Hasskommentare

Stichwort Drittwirkung: Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit, richten sich bekanntlich in erster Linie gegen den Staat. Der Staat muss also auch in den Grenzen von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Meinungsfreiheit gewähren und darf Leute, die etwa Angela Merkel nicht mögen, nicht einfach den Mund verbieten. Der Wirt des Gasthauses „Zum dicken Hund“ dagegen darf Menschen, deren Meinung ihm missfällt, in Ausübung seines Hausrechts zur Tür geleiten.

Im Internet ist es dagegen deutlich differenzierter. Wenn wir als Betreiber eines kleinen juristischen Blogs einzelne Kommentare nicht freischalten (was wir noch nie getan haben) würde das die Meinungsfreiheit der Betroffenen kaum einschränken. Sie könnten sich woanders ebenso Gehör verschaffen. Anders sieht es aber aus, wenn große soziale Netzwerke, vor allem Facebook, Nutzer aussperren oder Kommentare löschen. Denn faktisch verliert jemand, der Facebook nicht mehr nutzen kann, ganz erheblich an Reichweite. Deswegen greift hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die dieses bereits in den fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth entwickelt hat. Nach dieser Theorie der sogenannten “mittelbaren Drittwirkung” strahlen die Grundrechte, also auch die Meinungsfreiheit, über die Generalklausel des bürgerlichen Rechts auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen aus, die zwischen Privatpersonen gelten. Über diesen etwas umwegigen Mechanismus muss auch Facebook also die Meinungsfreiheit seiner Nutzer in gewissem Rahmen gewährleisten. Gleichzeitig hat natürlich auch das Unternehmen Facebook Grundrechte, die es geltend machen kann. Die Abwägung ist also kompliziert.

Eine interessante Entscheidung aus diesem Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und dem digitalen Hausrecht sozialer Netzwerke hat das Landgericht (LG) Frankfurt am 10.9.2018, Az.: 2-03 O 310/18, getroffen. Hier hat ein Nutzer von Facebook einen Artikel der Zeitung „Welt“ kommentiert. Er schrieb: 

“Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.”

Nun darf man bei Facebook nicht unbegrenzt anderen Leuten Prügel an den Hals wünschen. Facebook unterhält nämlich Verhaltensregeln für die Nutzer in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen AGB sind auch solche Hassreden als unzulässig erfasst. Doch aus der schon erwähnten mittelbaren Drittwirkung resultiert eine besondere Bindung. Auf diese berief sich auch der Antragsteller. Seiner Ansicht nach muss Facebook jeder Ansicht dulden, die eine gemessen an Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungsäußerung darstellt. Er wandte sich deswegen gerichtlich gegen die Sperre.

Die Kammer des LG Frankfurt folgte dem jedoch nicht. Zunächst stimmte sie ihm zwar zu, dass seine Meinung eine Meinungsäußerung darstelle. Es handele sich auch nicht um Schmähkritik. Mithin sei die Äußerung des Antragstellers durchaus von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz erfasst und damit gegen staatliche Eingriffe in gewissem Maße geschützt. Gleichzeitig unterfällt sie aber auch dem Verbot von Hassreden in den AGB von Facebook.

Im vorliegenden Fall überwogen nach Ansicht der Kammer die Interessen von Facebook an der Löschung und Sperrung. Facebook habe nämlich ein legitimes Interesse am geregelten Betrieb der Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer. Dieses Interesse wird durch Hassreden gestört. Die Kammer argumentiert weiter, dass der Antragsteller sich schließlich an anderer Stelle durchaus noch äußern könne, nur bei Facebook sei das vorübergehend nicht mehr möglich. Der Eingriff in seine Rechte sei deswegen nicht so tief greifend wie bei einer Unterlassungsverfügung oder gar einer Kriminalisierung. Angesichts der Bedeutung von Facebook sei der Eingriff zwar erheblich, aber eben weniger schwerwiegend als die Nachteile, die Facebook drohen, wenn es Hassreden unsanktioniert stehen lassen müsste. Im Ergebnis blieb es deswegen dabei: Die Sperre wurde aufrechterhalten.

Insgesamt erscheint die Entscheidung des LG Frankfurt ausgewogen. Insbesondere der Umstand, dass nicht nur die Belange von Facebook und des gesperrten Hasskommentators in die Abwägung eingestellt werden. Sondern auch die anderen Nutzer, deren Nutzung durch solche Kommentatoren nicht unwesentlich gestört wird, ist überzeugend. Schließlich leben soziale Plattformen von einer breiten Partizipation unterschiedlichster Stimmen, nicht nur der lautesten Schreihälse. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren positionieren. Vorerst ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich, es verdichtet sich aber der Eindruck, dass gerade bei marktbeherrschenden sozialen Plattformen ein Maßstab zu gelten hat, der deutlich mehr Duldungspflichten vorsieht, als beim Gastwirt “Zum dicken Hund“, aber doch deutlich weniger, als der Staat an Meinungsäußerungen stehen lassen muss. 

2018-09-17T21:26:05+02:0017. September 2018|Digitales|

Schon wieder das beA

Wetten Sie eigentlich gern? Wir würden mit Ihnen wetten. Wir wetten mit Ihnen um Schokolade, dass am 3. September das besondere elektronische Anwaltspostfach beA nicht am Start ist. Wenn Sie dagegen meinen, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zieht das jetzt durch, dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrem Namen, erklären sich einverstanden, dass wir diesen Akt der Tollkühnheit auf dieser Seite publizieren, und dann warten wir es ab. Wir können uns nämlich irgendwie nicht vorstellen, dass die BRAK tatsächlich am 3. September ein System verbindlich startet, das es theoretisch ermöglicht, dass ein krimineller Innentäter sämtliche versandte Nachrichten liest. Immerhin sind Anwälte eine Gruppe, durch deren Hände eine Vielzahl heikler, sehr, sehr vertraulicher Informationen geht. Die stehen dann auch in unseren Dokumenten. Wir sind unseren Mandanten gegenüber zum Schweigen verpflichtet. Das ist Teil des Kerns anwaltlicher Tätigkeit: Dass jeder sicher sein kann, dass seine Geheimnisse, wie peinlich oder strafbar sie auch immer sein mögen, bei seinem Anwalt sicher sind.

Sollte dieses Vertrauen wirklich darunter leiden, dass die Kommunikation zwischen EGVP und beA unbedingt aufrechterhalten werden, aber gleichzeitig das beA so schnell wie möglich an den Start gehen soll? Wäre es nicht vertretbar, sich von einem zunehmend auch in der Öffentlichkeit mit Misstrauen betrachtetem System zu verabschieden?

Wir jedenfalls warten diesmal so lange wie möglich ab, bis wir den neuen beA-Client installieren. Und wenn wir am 2. September schimpfend und schwitzend an unserer EDV herumschrauben (lassen). Wir können uns aber gut vorstellen, dass bis dahin entweder der BGH die Sache stoppt, der in seiner Entscheidung vom 28.06.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) ausdrücklich anspricht, dass seine Entscheidung zugunsten der Nutzungspflicht eines elektronischen Postfachs sich nicht mit diesem Postfach in seiner konkreten technischen Gestalt beschäftige, mit anderen Worten: Dass seine Entscheidung, die Nutzungspflicht sei schon in Ordnung, nicht bedeutet, dass auch das beA in Ordnung ist. Oder das System schlicht nicht so funktioniert, wie die BRAK es sich vorstellt. Es bleibt also spannend.

2018-07-30T01:17:27+02:0030. Juli 2018|Digitales|

Neues von der Störerhaftung

Sicherlich erinnern Sie sich noch an das Schwert des Damokles, das jahrelang über dem Haupt von Betreibern offener WLAN Netze hing. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) haftete der Betreiber eines offenen WLAN nämlich für Rechtsverletzungen, die Dritte auch ohne sein Wissen über seinen Internetzugang begangen hatten.

Dies ist inzwischen Vergangenheit. Seit dem 13.10.2017 gilt der neugefasste § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG). Dieser ordnet nunmehr an, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies kam dem Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots und zwei Kanälen in das Tor-Netzwerk, einem Netzwerk zu Anonymisierung von Verbindungsdaten, zugute. Gegen ihn ging nämlich ein Unternehmen vor, das ein Computerspiel anbietet namens „Dead Island“. Denn Anfang 2013 wurde dieses Programm über den Internetanschluss des Beklagten von unbekannten Dritten zum Download angeboten. Daraufhin folgte schnell eine Abmahnung des Softwareanbieters an den WLAN-Betreiber  mit der Aufforderung, sich zur Unterlassung zu verpflichten und dann, wenn so etwas jemals wieder vorkommen sollte, eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem verlangte der Softwareanbieter die Abmahnkosten.

Anders als viele andere Unternehmen unterwarf sich der WLAN-Betreiber nicht. Der Rechtsstreit wogte durch die Instanzen. Während der Prozess anhängig war, änderte sich 2017 der Rechtsrahmen: Die Störerhaftung fiel.

Der BGH hat deswegen am 26.7.2018 auf Betreiben des WLAN-Anbieters die Klage auf Unterlassung des Spieleranbieters abgewiesen. Allerdings bleibt der WLAN-Anbieter auf den Abmahnkosten sitzen. Begründung: Zum Zeitpunkt der Abmahnung 2013 waren diese begründet. In Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung kommt es darauf aber nicht an, denn dann, wenn etwas zum Zeitung der Revisionsentscheidung nicht mehr verboten ist, kann keine entsprechende Entscheidung ergehen.

Interessant ist allerdings, dass der BGH davon ausgeht, dass der Spieleanbieter durchaus einen Anspruch darauf haben könnte, dass der WLAN-Anbieter die Nutzer registriert, den Zugang zum Netz mit einem Passwort verschlüsselt oder den Zugang auch im äußersten Fall komplett sperrt. Ob ein solcher Anspruch im hier entschiedenen Fall infrage kommt, ist auf der Basis der bisher vorliegenden Sachverhaltsinformationen aber noch nicht klar. Das haben die unteren Instanzen nicht festgestellt, weil es bisher ja auf diese Frage auch gar nicht ankam. Hier soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nochmals aktiv werden. Der BGH hat die Sache deswegen ans OLG zurückverwiesen.

Damit bleibt es spannend. Die Praxis fragt sich nach wie vor, ob eine Vorschaltseite mit Anmeldung erforderlich ist, oder ein schneller, anonymer Zugang mit einem Klick, so wie in vielen anderen EU Mitgliedstaaten üblich, nicht reicht. Doch die Rechtsprechung macht es weiter spannend. Endgültige Klärung steht weiter aus.

2018-07-26T21:08:46+02:0026. Juli 2018|Digitales, Wettbewerbsrecht|