Blockchain: Herr Rayner überzeugt mich nicht

Die Blockchain ist ja angeblich das nächste große Ding und soll die Wirtschaft revolutionieren. Was die Blockchain im Energiesektor eigentlich Bahnbrechendes leisten soll, wird mir bisher allerdings nicht deutlich. Wenn mir Google Alert dann also einen Text darüber zeigt, wofür die Blockchain in Zusammenhang mit Strom gut sein soll, dann schaue ich mir den natürlich sofort an.

Hier ist er. Er ist von einem in Deutschland lebenden Australier namens Tristan Rayner und heißt “Ein Mikro-Stromnetz in Brooklyn demonstriert die saubere Energieversorgung via Blockchain”. Hoppla, denke ich. Habe ich mich also geirrt und die Blockchain ist doch toll. Aber warten wir es ab:

In der Einleitung wird es jedenfalls schon knallig. Das derzeitige Stromnetz sei ein “alternativloses Ungetüm”. Na gut, ziemlich groß ist das Stromnetz, so alles in allem, schon richtig. Aber alternativlos? Niemand verbietet Leuten, neben dem Netz der öffentlichen Versorgung ein zweites Stromnetz im Boden zu vergraben, wenn ihnen der Eigentümer des Grundstücks das erlaubt. Warum trotzdem keiner die Bagger rollen lässt? Weil es sinnlos ist. Weil das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und seine Verordnungen einen diskriminierungsfreien Zugang für alle anderen Stromlieferanten gewährleisten. Da muss niemand teure Tonnen Kupfer vergraben. Alternativlos ist damit schon mal nichts. Aber gut, sehen wir weiter.

Rayner meint weiter, durch die zunehmende Produktion von Erneuerbarem Strom würden Rufe nach einem neuen, dezentralerem Stromnetz laut. Das leuchtet mir zumindest nicht ein. Was spricht dagegen, auch für neue Autos die alte Autobahn zu nutzen? Wird es sehr viel, braucht man vielleicht eine weitere Spur, aber dafür unter anderem sind die Netzbetreiber ja da.

Im nächsten Absatz kommt dann Rayners große Innovation. Simsalabim, die Blockchain würde es also ermöglichen, dass Nachbarn untereinander mit Strom handeln. Gut und schön, denke ich mir. Viel Spaß. Aber geht das nicht heute schon? Gesetzt der Fall, ich hätte ziemlich viel PV auf dem Dach, hole mir eine Versorgerlizenz und verkaufe Strom an meine Nachbarn gegenüber: Wer soll mir das verbieten? Ich würde einen Vertrag mit dem Verteilnetzbetreiber schließen, Umlagen abführen, alles tun, was das EnWG von Versorgern verlangt, und los geht’s. Warum das keiner macht? Es lohnt sich nicht. Die Vergütung nach dem EEG ist besser. Und wenn ich innerhalb einer Liegenschaft verkaufe, gibt es auch dafür einen gesicherten rechtlichen Rahmen, bei dem Erzeuger und Mieter sparen. 

Herr Rayner dagegen ist begeistert: Wer eine Solaranlage hat, der hätte auch Strom, wenn das Netz ausfällt, schreibt er. Und wer keine hat, aber von jemandem beliefert wird, der eine hat, der wäre auch vom Stromnetz unabhängig. Aber ganz im Ernst: Ist das wirklich ein Problem? Ist Energieautarkie in einem so ausdifferenzierten System wie dem Stromnetz in Deutschland ein Ansatz, der eine so enorme Energieverschwendung rechtfertigt, wie die Blockchain sie derzeit darstellt? Und überhaupt: Wie stellt sich Herr Rayner eine physikalische Struktur vor, in der ein Netz zusammenbricht, aber die Lieferverbindung zwischen Verbrauchern und Erzeugern vor Ort als Teil dieses Netzes weiter funktioniert? Ich bin jetzt keine Physikerin, aber so ganz leuchtet mir das noch nicht ein. Vielleicht, denke ich mir, kommen die eigentlichen Pro-Blockchain-Brüller ja noch. Oder er denkt an ein isoliertes Netz, das nur die Erzeuger vor Ort erfasst. Allerdings gebe ich zu bedenken: Ein großes Stromnetz hat eine Sicherungskaskade, vgl. nur den § 13 Energiewirtschaftsgesetz, die dazu führen dürfte, dass es sehr, sehr selten ausfällt. Bei der Verbindung zwischen den Einfamilienhäusern von Herrn Schulze und Herrn Müller bin ich mir da nicht so sicher. Zumal Erneuerbare ja nun gerade nicht so besonders verlässlich produzieren.

Im nächsten Absatz bestätigt Herr Rayner, dass die Transaktionen zwischen den Beteiligten auch seiner Meinung nach durch Start Contracts auf allen beteiligten Rechnern vollzogen werden sollen. Gut und schön, das kostet eine Menge Strom, ohne nennenswerten Mehrwert, wie ich meine. Denn warum sichert man die Glaubwürdigkeit von Transaktionen mit Strom auf allen beteiligten Computern, wenn man auch nur einen gut überwachten Beteiligten damit betrauen könnte, dies zu dokumentieren? Einen solchen Beteiligten gibt es im Übrigen auch schon. Man nennt ihn Energieversorger, und dass er Stromflüsse falsch oder sonstwie unzulässig aufzeichnen würde, hätte ich jedenfalls noch nicht gehört.

Apropos Menge Strom: Herr Rayner gibt zu, dass die vielen Transaktionen zwischen den Beteiligten viel Strom verbrauchen. Das kann man wohl sagen. Allein die Bitcoin-Struktur als größte Blockchainstruktur verbraucht schon heute mehr Strom als die Schweiz. Herr Rayner findet das aber gar nicht schlimm. Die entstehende Prozessorwärme würde nämlich als Heizwärme genutzt.

Ich kann mir schon vorstellen, dass das grundsätzlich möglich ist. Mein Computer wird jedenfalls bei größeren Aktionen immer schrecklich warm. Aber ist das sein Ernst? Es dürfte kaum etwas Ineffizienteres geben, als die Abwärme von Computern als Heizwärme zu nutzen. Ein normales Netz in einer mittelgroßen Stadt wäre vermutlich als Blockchainstruktur deutlich größer als die Bitcoinstruktur. Soll diese Stadt dann allein für die Dokumentation von Stromverbrauch (nicht einmal für die Erzeugung dieses Stroms!) und eine schlecht regelbare und vermutlich nicht für ganze Wohnungen nutzbare Heizwärme so viel Strom verbraten wie gleich mehrere Alpenrepubliken? Wo soll der ganze Strom herkommen? Und wozu das Ganze? Nur, damit Herr Schulze an Herrn Müller von gegenüber Solarstrom verkaufen kann? Und was daran ist denn nun so “sauber”, wie die Überschrift vorgibt?

Am Ende dieses Textes bin ich jedenfalls nicht klüger. Entweder gibt es in der Energieversorgung der USA Probleme, die dem deutschen Energiemarkt fremd sind. Oder Herr Rayner kennt sich nicht so besonders gut aus. Auf seinem Bild sieht er schrecklich nett aus. Er scheint Ingenieur zu sein, arbeitet aber als freischaffender Schreiber in Berlin. Letzteres, immerhin, kann ich gut nachvollziehen.

Ich glaube, ich bleibe bei meiner Meinung.

2018-06-08T08:20:01+02:008. Juni 2018|Digitales, Strom|

Von E-Mails und Hunden

Der § 5 Abs. 1 N. 2 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet jeden Anbieter von Telemedien, eine E-Mailadresse anzugeben. Unter dem etwas altväterlichen Wort „Telemedien“ verbergen sich vor allem Homepages.

Nun sind vielen Betreibern von Homepages E-Mails eher lästig. Sie verdienen ihr Geld mit standardisierten Angeboten, zu denen sie sich lieber per Formular beauftragen lassen. Das ist besser maschinell auslesbar und überhaupt ist der Bearbeitungsaufwand deutlich geringer, denn Menschen tendieren dazu, sich unklar auszudrücken. Und ohne, dass man jemandem etwas unterstellen möchte: Bei einem selbst generierten Formular hat man es auch viel besser in der Hand, wozu sich Nutzer überhaupt äußern. Faktisch wirkt manches Formular damit wie eine Verweisung unerwünschter Nachrichten auf den oft mühsamen Postweg.

Auch Google ist offenbar kein Freund von Nachrichten per E-Mail und dachte sich deswegen etwas aus: Auf der Homepage stand zwar eine E-Mailadresse, nämlich support@gooogle.com. Aber wer eine Nachricht an diese Adresse schrieb, erhielt nur eine Nachricht zurück, dass die Mails an diese Adresse nicht gelesen würden.

Dass dies nicht dem Sinn und Zweck des TMG entspricht, liegt eigentlich auf der Hand. Ich kann nur darüber spekulieren, ob dies auch den Entscheidern bei Google klar war. Dagegen spricht, dass sie sich offenbar eine positive Rückmeldung der Landensmedienanstalt  Hamburg geholt hatten, was ja gar nicht erforderlich gewesen wäre, hätte im Hause Google niemand Bedenken gehabt. Möglicherweise liegt hier eine derjenigen Entscheidungen vor, die ein Bekannter von mir gern „doggy style“ nennt, frei nach dem durchaus ambivalenten bayrischen Kompliment für besonders schlitzohrige Zeitgenossen „Hund san’s scho“.

Die Richter am Landgericht Berlin sind allerdings keine Bayern und Richter haben für Umgehungen von Gesetzen generell eher nicht so viel über. Das Landgericht (LG) Berlin bejahte deswegen einen Verstoß gegen das TMG. Ob Google wirklich Erfolgsaussichten in der Berufungsinstanz sah oder nur Zeit gewinnen wollte? Schließlich muss ein Unternehmen für jeden Monat, in dem noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, keine Leute dafür bezahlen, die E-Mails an die angegebene Adresse auch wirklich zu lesen. Aber wir wollen Google nichts unterstellen. In jedem Fall zog der amerikanische Gigant vors Kammergericht (KG) Berlin – so heißt hierzulande das Oberlandesgericht – und behauptete weiter, auch eine E-Mailadresse, an die gerichtete Mails erklärtermaßen keiner liest, sei eben eine E-Mailadresse im Sinne des Gesetzes. 

Doch auch die Richter am KG folgten Google nicht. Das Unternehmen muss also eine echte Kommunikationsmöglichkeit eröffnen. Da die Revision zugelassen ist, ist es allerdings gut möglich, dass eine endgültige Klärung noch einige Zeit in Anspruch nimmt.

2018-05-10T18:20:26+02:0011. Mai 2018|Digitales|

Die Bundeswehr und die re:publica

Die Story selbst ist simpel: Die Bundeswehr wollte auf der Netzkonferenz re:publica einen Stand, um um Mitarbeiter zu werben. Die Veranstalter wollten das nicht, insbesondere keine Bundeswehruniformen auf dem Gelände der Konferenz. Deswegen lehnten sie die Anfrage nach einem Stand ab.

Als ich am Mittwoch morgen zum Konferenzgelände kam, standen ein Plakatwagen und drei uniformierte Soldaten vorm Eingang und verteilten Zettel, auf denen sie sich über die Veranstalter beschwerten. Wenig später gab die Bundeswehr ein Statement ab, in dem sie die Standabsage als Provokation bezeichnete. Darauf fühlten sich viele Nutzer auf facebook provoziert, teilweise rüdeste Beschimpfungen, teilweise schlechte Bewertungen der re:publica auf facebook abzugeben, gegen die die Bundeswehr nicht einschritt oder die Aufgeregten zumindest etwas mäßigte. Parallel äußerten sich konservative Politiker in ähnlicher Weise wie die Bundeswehr selbst.*

Die Urheber der Kampagne der Bundeswehr halten die Aktion vermutlich für einen vollen Erfolg. Das eigene Klientel hat sich immerhin breit solidarisiert. Aber war die Aktion überhaupt rechtmäßig?

Fest steht: Die Veranstalter der re:publica haben sich nichts vorzuwerfen. Diejenigen, die Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung der Bundeswehr mit anderen Ministerien oder Institutionen einfordern, übersehen, dass diese schon nicht Grundrechtsträgerin sein kann. Der Staat ist Adressat von Grundrechten, aber er selbst kann sich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. nur BVerfGE 128, 226). Pointiert gesagt: Die Bundeswehr hat gar keine Grundrechte. Und die re:publica ist eine private Veranstaltung, egal, ob sie auch öffentliche Fördergelder bekommt. Die privaten und deswegen nicht unmittelbar an Grundrechte gebundenen Veranstalter durften also sowieso nach Belieben ihre Stände vergeben.

Aber wie sieht es mit der Aktion der Bundeswehr aus? Die Bundeswehr ist Hoheitsträger und damit alles andere als frei, wie sie agiert. Zwar liegt hier klar erkennbar kein “Einsatz im Inneren” nach Art. 87a GG vor. Aber war die Bundeswehr berechtigt, sich auf diese Weise öffentlich über eine rechtmäßige Maßnahme einer privaten Veranstalterin zu beschweren? War sie auch berechtigt, durch ein öffentliches Statement einen “Shitstorm” heraufzubeschwören, der angesichts der Dynamiken im Netz kaum unerwartet kam?

Die ihr schon als Annex ihrer Aufgabenerfüllung zustehende Befugnis, um Mitarbeiter zu werben, scheidet als Grundlage ihres Verhaltens dieser Stelle aus. Denn als sie sich über die re:publica beschwerte, warb sie ja nicht um Mitarbeiter. Ihre Äußerungen sind vielmehr als Teil ihrer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit zu verstehen.

Zur Öffentlichkeitsarbeit ist die Exekutive grundsätzlich befugt. Sie bedarf – das BVerwG hat dies einmal für die Bundesregierung klargestellt (BVerwGE 72, 76) – auch keiner expliziten gesetzlichen Grundlage, weil sich dieser Auftrag aus der Verfassung selbst ergibt. Aber ebenso ergibt sich aus dem Grundgesetz selbst, dass die Verwaltung nur im Rahmen ihrer Aufgaben tätig wird. Das BVerfG hat 2002 einmal hierzu ausgeführt (BVerfGE 105, 202, Rz. 49):

“Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln.”

Im Umkehrschluss bedeutet das: Ist etwas keine Aufgabe der Verwaltung, dann ist sie auch nicht befugt. Zudem unterliegt sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Ob dies hier der Fall war, ist ausgesprochen zweifelhaft. Welche Aufgabe soll das sein, die die Bundeswehr erfüllt, wenn sie sich öffentlich beschwert, dass ein privater Veranstalter ihr keinen Stand vermietet? Und kann die Kampagne insgesamt verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung eines legitimen Zwecks, sein? Was war überhaupt der Zweck? Abstrafen für eine unwillkommene Entscheidung dürfte kein legitimer Zweck sein. Druck, um im nächsten Jahr einen Stand zu bekommen, ist sicherlich auch kein legitimer Zweck, bedenkt man, dass die re:publica frei ist, zu kontrahieren mit wem sie will. Doch wie auch immer der Zweck ausgesehen haben mag, den die Bundeswehr verfolgte: Es fällt mir schwer, es als erforderlich, also als mildestes Mittel, anzusehen, Äußerungen zu publizieren, von denen ein Social Media Team weiß oder in diesen Zeiten wissen muss, dass es einen Shitstorm provoziert.

Ein hoheitlich provozierter Shitstorm gegenüber einem rechtmäßig handelnden Unternehmen kann nicht verhältnismäßig sein.

*Detailliert und lesenswert u. a. beim Veranstalter selbst, bei Thomas Knüwer, Thomas Wiegold und Sascha Stoltenow.

2018-05-09T10:44:29+02:008. Mai 2018|Digitales, Verwaltungsrecht|