Das 13. Türchen: Die verhinderte Schulweg-Ampel

Dass Schulkinder möglichst früh lernen sollen, sich unabhängig und sicher in ihrem Wohnumfeld zu bewegen und in der Lage sein sollen, alleine zur Schule zu kommen, wird eigentlich öffentlich kaum bestritten. Wenn faktisch dennoch viele Kinder von ihren Eltern mit dem sogenannten „Elterntaxi“ gebracht werden, wird das oft der Überfürsorglichkeit von „Helikopter-Eltern“ angelastet.

Die Realität sieht aber mitunter ganz anders aus. Die Verhältnisse im Straßenverkehr sind vielerorts einfach nicht so, dass Kinder gefahrlos zur Schule laufen können. Würden Sie etwa Ihre Kinder frühmorgens alleine über eine viel befahrene vierspurige Straße laufen lassen, wenn es dort weder einen Fußgängerüberweg noch eine Ampelanlage gibt? Eine Initiative von Eltern und Anwohnenden in Berlin-Neukölln hat da berechtigte Sorgen, die von der zuständigen Verkehrsbehörde nicht geteilt werden.

Denn nach deutschem Straßenverkehrsrecht ist für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine besonders qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO erforderlich. Diese Gefahrenlage wird von der Behörde im Fall der Schulweg-Ampel aus mehreren Gründen abgelehnt. Unter anderem seien zu wenig Schulkinder unterwegs, um eine Lichtzeichenanlage zu rechtfertigen. Zudem gäbe es aufgrund benachbarter Verkehrsampeln immer wieder Lücken im Verkehrsfluss, so dass ein Queren gefahrlos möglich sei. Fußgängerunfälle habe es an der betreffenden Stelle bisher noch nicht gegeben.

Zwei Lichtzeichenanlagen

Wir haben nun für die Initiative, genau genommen für mehrere Schulkinder, vertreten durch ihre Eltern sowie für ein Ehepaar mit Gehbehinderung Klage eingereicht. Denn wir halten den Antrag auf Einrichtung einer Fußgängerampel durchaus für begründet und ein gerichtliches Vorgehen trotz der relativ hohen rechtlichen Hürden in diesem Fall für sinnvoll.

Die Begründung der Behörde geht nämlich in wesentlichen Punkten von falschen Tatsachen oder Bewertungen aus:

1) stellt sie einseitig auf die Sicherheit des Verkehrs ab, nicht auch auf die Mobilitätsbedürfnisse der Kinder und von Menschen mit Behinderung, die bei der Entscheidung nach § 45 StVO im Rahmen der Ordnung des Verkehrs auch berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere wird aus der Tatsache, dass aktuell wenig Fußverkehr an der Kreuzung herrscht, offenbar geschlossen, dass dort auch bei Herstellung einer besseren Querungsmöglichkeit kaum Bedarf bestünde;

2) wird bei der Beurteilung des Verkehrsaufkommens unterschlagen, dass wegen der häufigen Sperrung des parallel gelegenen Autobahnabschnitts die Straße oft viel dichter befahren ist, als bei den Verkehrszählungen erhoben;

3) brauchen für eine qualifizierte Gefahrenlage keine Unfälle nachgewiesen werden, es reicht vielmehr, dass die Verhältnisse vor Ort Unfälle sehr wahrscheinlich machen;

4) schließlich wird nicht berücksichtigt, dass eine Ampelschaltung möglich wäre, die sich auch an der grünen Welle orientiert und insofern kaum Einschränkungen für die große Mehrheit des Kfz-Durchgangsverkehrs bringen würde.

Zwar haben Behörden bei der Verkehrsregelung einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum. Allerdings müssen sie die Tatsachengrundlage für ihre Entscheidungen sorgfältig ermitteln und dürfen keine Wertungen treffen, die nicht rechtskonform sind. Den Fall betreut unser Partner Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.

2022-12-20T09:57:17+01:0020. Dezember 2022|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Das 10. Türchen: Wir mahnen ab!

Wir öffnen das 10. Türchen unseres virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir würden uns keineswegs als „Abmahnkanzlei“ bezeichnen und allgemein haftet der Abmahnung ein schlechter Ruf an. Aber in diesem Jahr sahen wir uns im April gezwungen wettbewerbsrechtlich in eigener Sache gegen die Kölner DWM Deutschland Wechselmanagement GmbH vorzugehen. Die hatte nämlich zuvor auf ihrer Website Dienstleistungen angeboten, die nach unserer Rechtsauffassung als Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) anzusehen sind. Dies hielten wir für unzulässig, denn Rechtsdienstleistungen darf nur anbieten und erbringen, wer nach den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes dazu berechtigt ist. Anwaltskanzleien wie wir zum Beispiel.

Da die DWM auf unsere Abmahnung hin zwar ihr Website änderte, aber nicht bereit war auf unsere Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sahen wir uns gezwungen beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die DWM beantragen. Das Landgericht Köln folgte unserer Rechtsauffassung und erließ am 10. Mai 2022 zum Aktenzeichen 33 O 241/22 eine einstweilige Verfügung, die es der DWM untersagte

Rechtsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 RDG in Gestalt von: rechtlicher Prüfung der AGB-Klauseln in Energielieferverträgen von Letztverbrauchern, Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger Prüfung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger entgeltlich anzubieten und/oder zu erbringen, ohne hierfür als Rechtsdienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein; sowie gegenüber Letztverbrauchern von Energie die Durchsetzung von Zahlungsforderungen (Inkassodienstleistungen) gegen Energieversorger gegen Entgelt anzubieten und/oder zu erbringen ohne hierfür als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein.

Gegen diese einstweilige Verfügung legte die DWM kein Rechtsmittel ein, weigerte sich jedoch, den Rechtsstreit durch Abgabe einer sog. Abschlusserklärung zu beenden. Wir haben daher in der Hauptsache Klage eingereicht um eine endgültige Unterlassung durchzusetzen. Das Klageverfahren läuft noch und ist derzeit beim Landgericht Köln anhängig. Das Verfahren führt Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke

 

2022-12-14T21:56:05+01:0014. Dezember 2022|Allgemein|

Das 9. Türchen: Wilder Ritt durch 2022

Man kann der Ampel nicht vorwerfen, sie wäre schlecht vorbereitet gewesen. Die Pläne der Bundesregierung für den Bereich Energie und Klima waren in vermutlich detaillierter konzipiert als jeder vorherigen Bundesregierung ever. Dann aber kam Putin und seitdem ist die Welt bekanntlich eine andere. Das gilt nicht nur für uns, die wir langsam auch darüber nachdenken könnten, im Büro zu schlafen. Sondern auch für alle Energieversorger.

Viele dieser Versorger in ganz Deutschland (nicht nur) im Süden des Landes haben sich in der Südwestdeutschen Stromhandels GmbH, der SüdWestStrom, zusammengeschlossen. Das Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Tübingen ist seit 23 Jahren aktiv als Beschaffungsplattform,  Dienstleister und Berater weit über den Kreis seiner 59 Gesellschafter hinaus. Zu den Veranstaltungen der SüdWestStrom kommen – inzwischen digital – regelmäßig weit über 150 Teilnehmer. Entsprechend voll war es bei den Webinaren, bei denen wir die SüdWestStrom dabei unterstützen durften, die meist kommunalen Versorger durch das aufregende Jahr zu bugsieren.

Vom ersten Seminar im April zur Energiekrise über ein Seminar im Mai über das im Laufe des Jahres ja mehrfach novellierte Energiesicherungsgesetz (EnSiG), dem Seminar zum Gasalarmfall im Juli, dem nächsten zur (dann ja sanft entschlafenen) Gasumlage im August und zur Dezemberhilfe im Oktober, bis zu den Seminaren über die Gaspreisbremse im November und der Strompreisbremse im Dezember, haben wir versucht, Licht ins oft reichlich unruhig flackernde Dunkel der Krisengesetzgebung zu bringen und offene Fragen soweit zu beantworten, wie die kurvenreiche Gesetzgebung es eben gerade so zulässt. Im Nachgang und unabhängig von diesen Seminaren haben wir viele der Gesellschafter und Kunden der SüdWestStrom durch 2022 begleiten dürfen. An manchen Tagen haben wir mehr mit Baden-Württembergern gesprochen, als mit Mandanten aus allen anderen Bundesländern zusammen, und auch wenn wir hoffen, dass 2023 für uns alle etwas ruhiger wird: Es war und ist uns 2022 eine Freude und Ehre.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

2022-12-14T00:15:30+01:0014. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik|