KWKG ist keine Beihilfe: Zu EuG, Urt. v. 24.01.2024, T‑409/21

Ist das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begren­zungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unter­nehmen aus, konkret für Wasser­stoff­her­steller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundes­re­gierung gegen einen Beschluss der Europäi­schen Kommission vorge­gangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe einge­stuft hatte.

Die Bundes­re­gierung sah das anders. Das KWKG fördert die Strom­erzeugung in hochef­fi­zi­enter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kälte­speicher und ‑netze, wobei die Förde­rungen durch ein Umlage­ver­fahren über die Netzbe­treiber finan­ziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letzt­ver­brauchten Mengen, weil es Privi­le­gie­rungen gibt, u. a. die für Wasser­stoff­er­zeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.

Das Argument der Bundes­re­gierung ist aus dem langen Rechts­streit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbe­kannt: Die Förderung stelle keine staat­liche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staat­lichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangs­läufig um Geld aus der eigent­lichen Staats­kasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.

An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förder­be­rech­tigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbe­treiber müssen die abzufüh­rende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obliga­to­risch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrol­liert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Recht­spre­chung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihil­fen­kon­trolle durch die Kommission statt­zu­finden hat (Miriam Vollmer).

2024-01-26T21:26:22+01:0026. Januar 2024|Allgemein, Strom|

Petitionen und Beschwerden: Formlos, fristlos, fruchtlos?

In manchen Fällen kommen Bürger oder Unter­nehmen mit ihren Anliegen bei der Verwaltung nicht weiter. Typischer­weise wird ein Anwalt dann zu Wider­spruch oder Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt raten. Aber was tun, wenn das rechtlich nicht möglich ist, weil mit das Anliegen nicht durch subjektiv öffent­liche Rechte des Betrof­fenen geschützt ist oder wenn die Frist zu Wider­spruch oder Klage abgelaufen ist?

Mitunter bringen Mandanten dann eine „Dienst­auf­sichts­be­schwerde“ in Spiel. Wir raten in der Regel davon ab. Denn die Erfolgs­aus­sichten sind meist gering. Vor allem ist die Dienst­auf­sichts­be­schwerde gar nicht der geeignete Rechts­behelf, um eine erneute Prüfung in der Sache zu initi­ieren. Vielmehr geht es dabei lediglich um Beschwerden über persön­liches Fehlver­halten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Beamter anlässlich der Bearbeitung einer Akte, einen Antrag­steller beleidigt – ohne dass dies zu Fehlern bei der Bearbeitung führt. Die Dienst­auf­sichts­be­schwerde hat daher als Risiko und Neben­wirkung, dass der Beamte, der einmal nicht wunsch­gemäß entschieden hat, sich nun auch noch persönlich angegriffen und verletzt fühlt.

Wenn sich dagegen das Fehlver­halten direkt auf die Bearbeitung der Akte auswirkt, so dass der Beamte auch im Ergebnis falsch entscheidet, dann wäre eigentlich die Fachauf­sichts­be­schwerde das Mittel der Wahl. Im Rahmen der Fachauf­sichts­be­schwerde soll nämlich die Recht- und Zweck­mä­ßigkeit einer Maßnahme überprüft werden – gegebe­nen­falls auch von der Aufsichts­be­hörde. Dies macht daher schon eher Sinn, wenn es darum geht, ein Problem ohne übermäßige Schuld­zu­wei­sungen aus der Welt zu schaffen.

Sowohl Dienst- als auch Fachauf­sichts­be­schwerde beruhen übrigens beide auf dem Petiti­ons­recht in Art. 17 GG. Auch Petitionen können sich für Fälle eignen, in denen Wider­spruch oder Klage nicht möglich ist oder die Betrof­fenen aus anderen Gründen davor zurück­scheuen. Bei Missständen, die in die Zustän­digkeit der Landes­ver­waltung fallen, ist es in der Regel möglich, eine Petition beim Landtag einzu­reichen. Die Petition bietet die Möglichkeit, außerhalb des förmlichen Rechtswegs im Rahmen des rechtlich Zuläs­sigen Lösungen für Probleme zu finden, die den Bürgern unter den Nägeln brennen.

Was rechtlich zulässig ist, ist natürlich mitunter umstritten. Der Petiti­ons­aus­schuss muss dabei auch die Stellung­nahme der zustän­digen Landes­mi­nis­terien berück­sich­tigen. In einem von uns bearbei­teten Fall hatten wir einer Bürger­initiative bestätigt, dass Anordnung von Tempo 30 vor eine Schule in einer oberbaye­ri­schen Ortschaft rechtlich möglich sei. Obwohl der Fall relativ eindeutig ist, da ein Zugang der Schule direkt auf eine vielbe­fahrene Straße mit schmalen Gehwegen führt, hält das bayrische Innen­mi­nis­terium weiter dagegen. Es ist zu hoffen, dass der Petiti­ons­aus­schuss unabhängig entscheidet und die recht­liche Expertise würdigt. (Olaf Dilling)

2024-01-24T21:53:24+01:0024. Januar 2024|Allgemein|

Straßen­blo­ckaden als legale Protestform?

Straßen­blo­ckaden sind ein von Protes­tie­renden gern genutztes Mittel im politi­schen Meinungs­kampf. Davon betroffene Autofahrer sind davon in der Regel weniger begeistert. Wie legitim und legal Straßen­blo­ckaden sind, wird angesichts der Bauern­pro­teste auch dieses Jahr wieder heiß disku­tiert. Nachdem im letzten Jahr ausgiebig die Proteste der letzten Generation sowohl in der Presse auch in Gerichts­sälen thema­ti­siert worden waren, zeigen sich nun sowohl Gemein­sam­keiten als auch Unter­schiede in der Beurteilung.

Aktuell zeigt eine Eilent­scheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Berlin-Brandenburg, dass Straßen­blo­ckaden, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, nicht per se verboten oder gar kriminell sein müssen. Ausgangs­punkt war die geplante Blockade von sechs Autobahnab- und ‑zufahrten in Brandenburg durch Landwirte, die gegen den Abbau von Subven­tionen und Steuer­erleich­te­rungen protes­tieren wollen. Die zuständige Behörde hatte den Versamm­lungs­leitern Auflagen erteilt, u.a. sollten die Blockaden im 30-minütigen Wechsel zwischen Blockade und Freigabe stattfinden.

Das VG hat im Eilver­fahren die aufschie­bende Wirkung des Wider­spruchs wieder­her­ge­stellt. Die Beschwerde des Antrag­gegners vor dem OVG blieb ohne Erfolg. Das OVG begründete seine Entscheidung mit der Bedeutung der Versamm­lungs­freiheit gemäß Art. 8 GG. In der Abwägung dürfe die Leich­tigkeit des Straßen­ver­kehrs, insbe­sondere die Aufrecht­erhaltung eines gewissen Verkehrs­flusses zwar nicht völlig zurück­stehen. Angesichts einer angemel­deten Dauer von 7 Stunden und einer Sicher­stellung der Durch­fahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungs­fahr­zeugen sei die Gefahr erheb­licher Einschrän­kungen von der Antrags­gegner nicht hinrei­chend dargelegt worden. Denn es stünden ausrei­chend Bundes- und Landes­straßen zur Verfügung auf die ausge­wichen werden könne.

Auch im Zusam­menhang mit Klima­pro­testen haben einige Gerichte klarge­stellt, dass nicht jede Straßen­blo­ckade strafbar sei. Der Tatbe­stand der Nötigung erfordere eine einzel­fall­be­zo­genen Würdigung aller Tatum­stände, so etwa das Kammer­ge­richt Berlin. Aller­dings wurde schon bei weitaus weniger einschnei­denden und dauer­haften Blockaden eine Straf­barkeit angenommen. An sich ist verständlich, dass das OVG die Versamm­lungs­freiheit angesichts ihres Verfas­sungs­rangs stark gewichtet. Aller­dings muss dies dann für alle Protes­tie­renden unabhängig von ihren politi­schen Anliegen gelten. (Olaf Dilling)

2024-01-10T13:02:21+01:0010. Januar 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|