Menschen­recht auf Klimaschutz

Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) in Straßburg, nicht zu verwechseln mit dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, hat gesprochen: Drei Fälle waren zu entscheiden, in denen Kläger geltend gemacht hatten, durch Klima­wandel in ihren Menschen­rechten verletzt zu sein:

Zwar hat der EGMR nur der Klage des Vereins Klima­Se­nio­rinnen Schweiz statt­ge­geben. Dies ist in der Rechts­ent­wicklung dennoch ein bedeu­tender Schritt. Denn  dadurch wird bestätigt, dass es eine Art Menschen­recht auf Klima­schutz gibt. An sich steht das so nicht wörtlich in der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK), an dessen Maßstäben der Gerichtshof alle Klagen beurteilt. Der EGMR hat seine Entscheidung daher auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Famili­en­lebens, und Art. 6, Recht auf ein faires Verfahren, gestützt. Der EGMR hat festge­stellt, dass Art. 8 auch ein Recht auf wirksamen Schutz durch den Staat vor erheb­lichen negativen Auswir­kungen des Klima­wandels auf Leben, Gesundheit und Lebens­qua­lität umfasst. Dieses Recht hätte die Schweiz verletzt, indem sie weder die Grenzen des Ausstoßes von Treib­haus­gasen quanti­fi­ziert hätte, noch sich an die bishe­rigen Reduk­ti­ons­ziele gehalten.

Der EGMR macht in seiner Entscheidung auch klar, dass die indivi­duelle Betrof­fenheit der vier Kläge­rinnen, die auch als natür­liche Personen auftraten, nicht hinrei­chend vorge­tragen worden sei. Aller­dings hätten sie als Verein ein Recht auf ein faires Verfahren im Namen von Individuen, für die der Klima­wandel aus gesund­heit­lichen Gründen eine besondere Bedrohung darstellt. Dieses Recht sei von den zustän­digen Schweizer Gerichten nicht ausrei­chend berück­sichtigt worden, ohne dass dies in den entspre­chenden Entschei­dungen hinrei­chend begründet worden sei.

Die beiden anderen Fälle wurden vom EGMR aus überwiegend formalen Gründen abgelehnt. So war der ehemalige Bürger­meister der franzö­si­schen Gemeinde Grande-Synthe inzwi­schen dort gar nicht mehr wohnhaft, so dass er durch die zu erwar­tenden Hochwasser nicht betroffen wäre. Bei den portu­gie­si­schen Kindern und Jugend­lichen wurde vom EGMR moniert, dass sie die inner­staat­lichen Rechts­mittel nicht ausge­schöpft hatten, bevor sie sich an den EGMR gewandt haben. Dies wider­spricht dem Grundsatz der Subsi­dia­rität: Zunächst müssen Rechte im fachge­richt­lichen Instan­zenzug einge­fordert werden, bevor Verfas­sungs­ge­richte oder der EGMR zuständig sein kann.

Außerdem hatten sich die Kläger in dem Fall gegen eine Vielzahl von Staaten gewandt. Hier zeigt sich ein grund­sätz­li­cheres Problem der extra­ter­ri­to­rialen Wirkung von (mangelndem) Klima­schutz. Nach Aufassung des EGMR ist er nicht für die Prüfung dieser extra­ter­ri­to­rialen Effekte zuständig. Das heißt, dass Menschen­rechts­ver­let­zungen, die auf der Verant­wortung von Dritt­staaten beruhen, unter der EMRK nicht justi­ziabel sind. Das lässt sich anhand der bishe­rigen Recht­spre­chung zur extra­ter­ri­to­rialen Geltung von Menschen­rechten in bewaff­neten Konflikten nachvoll­ziehen. Für die Univer­sa­lität der Menschen­rechte ist das dennoch eine etwas ernüch­ternde Nachricht. (Olaf Dilling)

 

 

2024-04-10T18:21:18+02:0010. April 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Umwelt|

Neues Abfall­ver­brin­gungs­recht der EU

Die Überar­beitung der Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verab­schiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktua­li­sierten Vorschriften effizi­enter werden heißt es in der Presse­mit­teilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger proble­ma­tische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbrin­gungen bekämpft werden und die Durch­setzung insgesamt verbessert wird. Gleich­zeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreis­lauf­wirt­schaft und der Klima­neu­tra­lität und die Übermittlung von Infor­ma­tionen auf elektro­ni­schem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbrin­gungs­verbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnah­mefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifi­zierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Presse­mit­teilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelis­teten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Dritt­staaten und zur Verwertung bestimmte gefähr­liche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszu­führen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefähr­licher Kunst­stoff­ab­fälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereit­schaft erklären, Kunst­stoff­ab­fälle aus der EU einzu­führen, wenn sie strenge Abfall­be­wirt­schaf­tungs­stan­dards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufge­hoben werden kann. Nicht gefähr­liche Kunst­stoff­ab­fälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausge­führt werden, unter­liegen jedoch einer beson­deren Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröf­fent­li­chung der novel­lierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neure­gelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleich­te­rungen für die Praxis bei der Abfall­ver­bringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbrin­gungen illegal seien. Kompli­zierte, zeitrau­bende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifi­zie­rungs­pflichtige Verbringung überhaupt zu geneh­migen (man denke an „Boden“, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifi­zieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfall­ver­brin­gungs­recht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch straf­rechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|

Der Ring in Zeiten der Energie­krise: Filzer statt Feuer?

Zugegeben: An Richard Wagner und seiner Musik scheiden sich die Geister. Sehr sympa­thisch ist er wohl nicht gewesen. Es gibt zudem sicherlich einige Menschen, die beim schieren Ausmaß des Bühnen­fest­spiels „Der Ring des Nibelungen“ (vier Opern mit insgesamt 14 bis 15,5 Stunden Auffüh­rungs­dauer) verzweifeln, Abscheu vor ausufernden Allite­ra­tions-Anein­an­der­rei­hungen empfinden, und schon in der (nicht vorhan­denen) Pause im Rheingold flucht­artig die Oper verlassen oder aufgrund der Erschöpfung durch Überfrachtung bereits während des „Sturms“ zu Beginn der Walküre einschlafen (alles schon erlebt).

Den „Walkü­renritt“, jenes donnernde Orches­ter­vor­spiel zum dritten Akt der Walküre, (also Teil zwei von vier), kennt indes jeder. Woody Allen sagte einmal „Immer, wenn ich Wagner höre, spüre ich den inneren Drang, in Polen einmar­schieren zu müssen“. Auf der anderen Seite gibt es im Opern­be­trieb nichts Vergleich­bares, dessen Musik so bewegen und begeistern kann und das an die schiere Wucht und Komple­xität der Tetra­logie heran­reicht. Vielleicht sind dies auch Aspekte, die Juristen an dem Werk faszi­nieren. Zumindest bringt man als Jurist ausrei­chend „Sitzfleisch“ mit, dauert selbst die längste der vier Opern nicht einmal so lang wie eine Examens­klausur.

Zu Ostern ist es in Berlin an der Staatsoper Berlin wieder soweit. Im Rahmen der Feststage 2024 gibt es ihn: Den „Ring“. Ein Zyklus ist schon durch, Oster­samstag kommt der Siegfried vom zweiten Durchlauf mit einem großar­tigen Andreas Schlager als Siegfried einem überra­genden Tomasz Konieczny als Wanderer (absolut fantas­tisch war er auch in der Walküre) und als donnernde Brünn­hilde: Anja Kampe.

Was war bisher geschehen? Rechtlich gesehen war der „Raub“ des Rhein­golds (Teil 1)  gar keiner, sondern nur ein einfacher Diebstahl, einer erst durch den Nibelungen Alberich (spekta­kulär: Johannes Martin Kränzle) beweglich gemachten Sache. Am „Ring“ indes hat Alberich durch Umgestaltung des Goldes Eigentum erworben und dieses auch nicht mehr verloren, so dass die Tetra­logie völlig zutreffend „Ring des Nibelungen“ heißt.

Bei einem Umwelt­rechtler hinter­lässt der „Ring“ jedoch immer wieder Fragen. So erscheint schon die Errichtung des gigan­ti­schen, nicht privi­le­gierten Palast­kom­plexes Walhall (und an der Staatsoper das Forschungs­zentrum „E.S.C.H.E.“ mit seinen diversen Versuchs­an­ord­nungen) im Außen­be­reich wohl proble­ma­tisch. Eine Regen­bo­gen­brücke wird sich zudem wohl kaum als ausrei­chende Erschließung quali­fi­zieren lassen. Für gewöhnlich zeigt sich in der Götter­däm­merung beim Welten­brand für Walhall, wie wichtig ordnungs­ge­mäßer Brand­schutz gewesen wäre. Bedurfte der Riese Fafner für die Ablagerung des Horts in der Waldmitte (FFH?) nicht einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung? Gleiches gilt wohl auch für das „bräut­liche Feuer“, das die schlum­mernd auf Siegfried wartende Brünn­hilde (er ist übrigens ihr Neffe) umgab, gerade im Lichte der 44. BImSchV. Zumal eine Dauer­be­feuerung (Gas? Kohle? Biomasse?) sicherlich ohne Weiteres auch emissi­ons­han­dels­rechtlich schwierig ist. Vielleicht waren in Wotans Speer auch Emissi­ons­zer­ti­fikate-Runen geschnitzt, als er damit Loge bannte? Doch nicht so in Berlin: In der oft spannenden, manchmal großar­tigen, dann aber auch arg kargen Insze­nierung von Dmitri Tcher­niakov an der Staatsoper bleibt der Ofen kalt: Das Feuer wird durch Handbe­we­gungen darge­stellt oder mit dem Filzmarker auf Hörsaal­be­stuhlung und Fenster­scheiben gemalt. Nur als Siegfried seine Spiel­sachen verbrennt und damit wohl seine Mannwerdung signa­li­siert, lodert echtes Feuer auf, sodass man an die Werte der 1. BImSchV denken (und husten) muss. Es gleißt und flammt jedoch aus dem Graben (unglaublich sauber und klar: Philippe Jordan) und von der Bühne, dass man zwischen warmem Schauer und Gänsehaut changiert.  Falls Sie nun gar nichts verstanden haben sich nun fragen „Häh? Worum geht es eigentlich?“: Gehen Sie hin! Es gibt noch Karten! Und in Berlin heißt es 2024: Nach dem „Ring“ ist vor dem „Ring“. An der Deutschen Oper Berlin geht es dann schon im Mai mit drei Zyklen (Insze­nierung Stefan Herheim) weiter. (für Sie mit dabei: Dirk Buchsteiner)