Die Überprüfung von Fernwärmepreisen

Fernwärmepreise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preissteigerungen erfahren, insbesondere wenn die Preisentwicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktioniert das eigentlich?

Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwärmelieferungsvertrag und die darin enthaltene Preisregelung. Üblich sind vertragliche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertragsdauer festgeschrieben ist, sondern regelmäßig nach einer Preisformel- meißt eine mathematische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärmelieferungsvertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.

Ist eine Preisklausel im Wärmelieferungsvertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelt. Die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirksamkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preiserhöhungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergangenheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preiserhöhungen widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jeweiligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergangenheit zu widersprechen, wenn diese unwirksame Preiserhöhungen enthalten haben.

Wurden diese Abrechnungen in der Vergangenheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preiserhöhungen entfallen zurück verlangen. Der Rückforderungsanspruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerechneten Preis und späteren unrechtmäßig erhöhten Preisen. Diese Rückforderungen kann der Kunde dann geltend machen.

(Christian Dümke)

2024-10-18T18:21:52+02:0018. Oktober 2024|Allgemein|

Kürzung der Netzanschlusskapazität: Repartierung in Berlin

Es wird eng in den Netzen. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, denn wenn künftig ein deutlich größerer Teil des primären Energieverbrauchs der Bundesrepublik als heute in Form von Strom den Verbraucher erreicht, weil viele Anwendungen, die heute mit Gas oder Mineralölprodukten betrieben werden, elektrifiziert werden, wird selbst bei Ausbau der Stromnetze, dem Aufbau einer Speicherlandschaft und der Nutzung von Flexibilitätsmechanismen zumindest vorübergehend die Luft dünn. Dies betrifft auch die Hauptstadt: Die Netzanschlussbegehren übersteigen die Kapazität. Die Stadt platzt also auch elektrisch aus allen Nähten.

Wenn die Kapazität nicht ausreicht, um alle Anschlussanträge zu bedienen, darf der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern, vgl. § 17 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Doch wem wird nun der Anschluss ans begehrte Netz verweigert? Darauf gibt das Gesetz selbst keine eindeutige Antwort. Klar ist nur: Der Netzbetreiber ist ein natürlicher Monopolist und unterliegt dem Diskriminierungsverbot.

Stromnetz Berlin GmbH hat sich nun dazu entschlossen, bei Netzanschlusskapazitäten größer als 3,5 MVA, also in der Mittel- und Hochspannung, die verfügbare Kapazität einmal jährlich anteilig zu verteilen. Die verfügbare Kapazität soll dafür im ersten Schritt ermittelt und bis zum 14. April veröffentlicht werden. Bis zum 30. Juni können Anschlussanfragen eingereicht werden; diese werden im Folgemonat geprüft, sodass zum nächsten 31. Januar ein verbindliches Angebot folgen soll. Es kann also sein, dass weit fortgeschrittene Projekte eine empfindliche Verzögerung erfahren, weil über mehrere Jahr immer wieder nur ein Teil der angefragten Kapazität bereitgestellt werden kann.

 

Schwierig ist das insbesondere für diejenigen, die im laufenden Jahr mit Netzanschlussbegehren an Stromnetz Berlin herangetreten sind. Die Projekte sind zu einem guten Teil weit fortgeschritten. Hier einen guten Übergang zu schaffen, ist anspruchsvoll. So nachvollziehbar das Verfahren an sich ist, wartet diese Gruppe von Anschlusspetenten aber teilweise 18 Monate und länger auf Sicherheit darüber, welche Kapazität ihnen für ihr Projekt zur Verfügung steht. Man kann darüber streiten, ob ein solches Verfahren die berechtigten Ansprüche der Anschlussantragsteller an die energiewirtschaftlichen Verfahren noch effizient genug erfüllt (Miriam Vollmer).

2024-10-12T02:06:23+02:0011. Oktober 2024|Allgemein|

Was ändert sich morgen an der StVO? Ein Überblick.

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal über die aktuellen Änderungen der neuen StVO geschrieben. Der Gesetz- und Verordnungsgebungsprozess war etwas holprig gewesen und bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist auch wieder einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es soweit.

Verkehrszeichen 230 "Ladebereich"

Neues Verkehrszeichen 230: Ladebereich

Was ändert sich? Hier haben wir noch mal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Erleichterte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fuß- und Radverkehr (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 10 Nr. 2 StVO n.F.): Damit wird die Zuweisung von Flächen an den Umweltverbund ausdrücklich von § 45 Abs. 9 StVO ausgenommen, so dass keine Gefahrenlage und keine “zwingende Gebotenheit” der Regelung durch Verkehrszeichen vorausgesetzt werden muss. Insgesamt wird der Nachweis einer ortsbezogenen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Gründe des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes sowie der städtebaulichen Entwicklung erweitert.
  • Erweiterte Gründe für Bewohnerparken (§ 45 Abs. 1b Satz 1 2a und Satz 2 StVO): Diese Regelung soll, basierend auf der ebenfalls reformierten Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz den Kommunen mehr Spielräume bei der Ausweisung von Bewohnerparkzonen geben. Dadurch kann in Zukunft beispielsweise berücksichtigt werden, dass bei Ausweisung einer Bewohnerparkzone auch in den umliegenden Quartieren der Parkdruck vorhersehbar steigt.
    Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch Bewohnerparkzonen auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das heißt, das Bewohnerparken kann nunmehr auch dazu dienen, Anreize zu umweltfreundlicheren und platzsparenderen Verkehrsmitteln zu setzen. Allerdings muss dies die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
  • Erleichterte Anordnung bestimmter Maßnahmen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6, 7a, 9 und 10 StVO): Die Anordnung von Tempo 30 wird nun insofern auch für (Nr. 4) Lückenschlüsse von bis zu 500 m und (Nr. 6) Fußgängerüberwegen,  Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen erleichtert. Es wird nunmehr nämlich keine qualifizierte Gefahrenlage mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Risiko mehr verlangt. Ebenso erleichtert wird die Einrichtung von Busspuren, Sonderfahrstreifen und Fußgängerüberwegen. Nach § 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO werden Verkehrszeichen zur Förderung von Elektromobilität und Carsharing komplett von Abs. 9, also der qualifizierten Gefahrenlage und dem “zwingenden Erfordernis” ausgenommen.
  • Das neue Verkehrzeichen Nr. 230 “Ladebereich” wird zur Vereinheitlichung der Anordnung der bisherigen Liefer- und Ladezonen eingeführt.
  • Notbremsassistenzsystemen müssen bei Lkw über 3,5 t nach dem neuen § 23 Abs. 1d StVO eingeschaltet sein.

Für Kommunen dürfte außerdem interessant sein, dass sie nun nach dem § 45 Abs. 1j StVO ein Antragsrecht gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erhalten, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs zu beantragen. Dies stärkt die Kommunen bei der Verkehrsregelung, die stark mit den kommunalen Aufgaben der Stadt- und Verkehrsplanung verknüpft ist. (Olaf Dilling)

2024-10-10T21:57:52+02:0010. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|