Landgericht Berlin zum Anwendungsbereich des § 102 EnWG

Wir hatten hier schon einmal abstrakt erklärt , wonach sich die Sonderzuständigkeit der Landgerichte für energierechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 102 EnWG nach Vorstellung des Gesetzgebers bemisst.

In der Praxis ist diese Abgrenzung jedoch regelmäßig nicht ganz einfach, wenn beispielsweise das angerufene Landgericht der Meinung ist, der Fall behandelte doch eigentlich keine Rechtsfragen des EnWG sondern nur “ganz normales Zivilrecht”.

So wie aktuell das Landgericht Berlin in einem von uns geführten Verfahren in Gestalt einer Feststellungsklage, bei der die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass zwischen den Parteien kein Vertrag der Grundversorgung i.S.d. § 36 EnWG besteht (negative Feststellungsklage). Hier ist das Landgericht Berlin derzeit der Rechtsauffassung, dass die für § 102 EnWG erforderliche Anknüpfung der Rechtsfragen an das EnWG nicht gegeben sei und begründet dies wie folgt:

“Es wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht Berlin mit der Kammer für Handelssachen unzuständig ist, und zwar sowohl sachlich als auch funktionell. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine energierechtliche Streitigkeit im Sinne des § 102 EnWG und des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin. Der Kläger macht geltend, dass zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis über die Grundversorgung mit Energie besteht. Das sind rein zivilrechtliche Fragen. Dass diese im weiteren Sinne mit Energieversorgung im Zusammenhang stehen, vermag keine Streitigkeit nach § 102 EnWG zu begründen. Jede Kundenbeziehung in der Energieversorgung hat im weiteren Sinne mit den Vorschriften des EnWG und den aufgrund des EnWG erlassenen Verordnungen zu tun. Das wird von § 102 EnWG nicht umfasst. Folgerichtig erfasst die Kompetenzzuweisung zugunsten der Landgerichte gem. Abs. 1 S. 1 ausschließlich Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des EnWG betreffen. Dabei kommt es in Übereinstimmung mit § 87 GWB nicht darauf an, ob der Kern des Streitverhältnisses in den materiellen Vorgaben des EnWG gründet, oder ob es lediglich um die Beurteilung einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage im Rahmen eines Zivilprozesses zu tun ist. Vielmehr genügt es gem. Abs. 1 S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits „ganz oder teilweise“ von der Beurteilung energiewirtschaftsrechtlicher Fragen abhängig ist.

(LG Berlin, Hinweisbeschluss, Az. 91 O 75/24)

Wir sehen diese vorläufige Rechtsauffassung kritisch. Wenn die Feststellung ob ein Rechtsverhältnis der gesetzlichen Grundversorgung besteht oder nicht besteht, welches vom Gesetzgeber spezialgesetzlich in § 36 EnWG und der zugehörigen Grundversorgungsverordnung geregelt wurde, nach Ansicht des Landgerichtes keinen Rechtsstreit darstellt, der nach dem EnWG zu entscheiden ist, bleibt für den Anwendungsbereich der energierechtlichen Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG nicht mehr viel Raum.

Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.

(Christian Dümke)

2024-10-04T19:34:43+02:004. Oktober 2024|Allgemein|

Kinder im Berliner Verkehr

Die Zahl der Kinder, die in Berlin im Verkehr verletzt werden, ist in den letzten Monaten stark angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr sind 50 % mehr Kinder verletzt worden, insgesamt dieses Jahr 730. Offenbar wird in Berlin aktuell zu wenig für Verkehrssicherheit getan. Das passt dazu, dass in den letzten Wochen vom Berliner Senat laut darüber nachgedacht wurde,  Tempo 30 vor Schulen und Altenheimen auf den Prüfstand zu stellen. Allerdings ist dieser Vorschlag nach Protesten der SPD nun wohl wieder vom Tisch.

Stattdessen macht die Verkehrssenatorin Ute Bonde eine Werbe-Kampagne für 300.000 Euro, die an das “Monster” im Verkehrsteilnehmer appelliert. Alle sollen ein bisschen weniger emotional und aggressiv unterwegs sein. Ob das die Eltern von Grundschulkindern beruhigen wird?

Es bleibt jedenfalls weiter bei der wohl einzigen Schulstraße in Berlin, in der Kfz-Verkehr zugunsten des Rad- und Fußverkehrs ausgesperrt bleibt. Und Geld für den Bau von bereits geplanten Fußgängerampeln ist oft nicht da, so dass Schulkinder oft zum Teil über mehrspurige Straßen ohne sichere Querungshilfen gehen müssen.

Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin nun die Poller in der Fahrradstraße, die in der Tucholskystraße eingerichtet wurde, vor dem Abbau gerettet. Dort hatten Anwohner, Geschäftsleute und Gastronomen geklagt und einen Eilantrag gestellt, weil der Durchgangsverkehr gestoppt worden war. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatten sie zunächst recht bekommen. Das OVG entschied nun, dass wegen des gemeinsamen Rad- und Kfz-Verkehr eine qualifizierte Gefahrenlage bestanden hatte. Eine Fahrradstraße, die nicht nur von Anliegern, sondern auch von anderen Kfz-Führern ungehindert durchfahren werden kann, würde tatsächlich keine zusätzliche Sicherheit bieten. (Olaf Dilling)

2024-10-03T06:33:54+02:003. Oktober 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

THG-Quoten: Aussetzung der Übererfüllungen bis 2026

Das THG-Quotensystem nach § 37a ff. Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) ist ins Gerede gekommen: Durch den Zufluss von Upstream-Emissions-Reduktions-Projekten (UER) aus China wurde der Markt mit angeblichen Emissionsminderungen überschwemmt, die nicht einmal stattgefunden haben. Der Preisverfall für THG-Quoten im laufenden Jahr wird vor allem mit diesen Betrugsfällen in Verbindung gebracht.

Doch nicht nur die schwer überprüfbaren Auslandsprojekte beeinträchtigen die Wirksamkeit dieses Systems. Das Bundesumweltministerium (BMUV) sieht auch die Möglichkeit, Übererfüllungen in einem Verpflichtungsjahr ins nächste Jahr zu übertragen, als Hindernis für die Effizienz des Systems an. Zudem verbietet die dem Quotensystem zugrunde liegende EU-Richtlinie 2018/2001 zwar die Flexibilisierung durch Überträge ins Folgejahr im  Verhältnis zwischen Unternehmen und Mitgliedstaat nicht, aber auf der Ebene der Verpflichtungen Deutschlands gegenüber der EU findet der Übertrag nicht statt, so dass die Fehlmenge durch Zukäufe aus Steuermitteln im Ausland ausgeglichen werden muss. Deswegen will das Ministerium nun die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (38. BImSchV) kurzfristig ändern. Eine grundlegende Neuordnung des Quotensystems ist damit nicht verbunden, denn im nächsten Jahr steht ohnehin eine Reform an, weil die geänderte Richtlinie umgesetzt werden muss.

Die Lösung des Ministeriums ist simpel: Für zwei Jahre soll die Übertragung von Übererfüllungen ausgesetzt werden. Für 2025 und 2026 sollen nur Quoten des jeweiligen Jahres verwendet werden können. Damit tritt eine schnelle Verknappung ein, die den aktuellen Preisverfall stoppen soll. Doch verloren gehen sollen die Übererfüllungen nicht: Sie sollen auf Antrag für 2027 angerechnet werden. Offenbar hofft das Ministerium, dass die Verschiebung in die Zukunft durch die in der Richtlinie angelegte Steigerung der Verpflichtungen soweit kompensiert wird, dass der Preis nicht direkt wieder in den Keller geht (Miriam Vollmer).

2024-09-27T23:27:28+02:0027. September 2024|Allgemein, Klimaschutz, Verkehr|