BGH mit zwei neuen Entscheidungen zum Preiswiderspruch gegen Wärmepreisabrechnungen

Es gibt zwei neue Entscheidungen des BGH, die sich mit der Geltendmachung von unwirksamen Preisanpassungen des Wärmelieferanten durch den belieferten Kunden befasst.

Preisanpassungen bei Wärmelieferungen können unwirksam sein, wenn die dahinter stehende vertragliche Preisregelung gegen die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 24 AVBFernwärmeV) verstößt. Der BGH hat hierzu im Rahmen der von ihm entwickelten Widerspruchslösung festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall drei Jahre Zeit hat, einer Abrechnung die unzulässige Preiserhöhungen enthält zu widersprechen, andernfalls wird der dort abgerechnete Preis wirksam.

In einer neuen Entscheidung hat der BGH diese Widerspruchslösung noch um einen weiteren Gesichtspunkt ergänzt: Der für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass ein fristgerechter innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahresabrechnung erhobener Widerspruch eines Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung wieder verliert, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhält. (BGH, Urteile vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

Kunden können sich also nicht auf vorsorglich eingelegten Widersprüchen ausruhen sondern müssen diese entweder erneuern oder die daraus resultierenden Ansprüche rechtzeitig geltend machen.

(Christian Dümke)

 

2024-09-27T20:24:00+02:0027. September 2024|Allgemein|

Weniger Grillgeruch in Mannheim

Die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg beschäftigen sich derzeit mit den Rauch- und Geruchsimmissionen von Grillrestaurants in der Mannheimer Innenstadt. Anwohner hatten sich seit Jahren belästigt gefühlt, so dass ein Gutachten erstellt wurde, aus dem sich ergab, dass die Werte der TA-Luft überschritten wurden. Daraufhin gab die zuständige Behörde aufgrund von § 24 Satz 1 BImSchG den Betreibern der Restaurants auf, binnen 6 Monaten die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen um 90 % zu reduzieren. Dabei wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Eines der Restaurants beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und bekam zunächst Recht. Denn das VG sah es nach summarischer Prüfung nicht als erwiesen an, dass eine entsprechende Reduktion technisch möglich sei. Die Entscheidung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemburg auf Beschwerde der Antragsgegnerin revidiert. Denn zum einen konnte der Gerichtshof eine Firma ermitteln, die bereit war, mit einem Abgasfilter eine 90%ige Reduktion der Emissionen zuzusichern. Zum anderen kam der VGH zur Auffassung, dass das Interesse der Anwohner, die seit Jahren durch erhebliche Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt werden, höher zu bewerten sei als das Suspensivinteresse der Antragssteller. Diese könnten der Anordnung der Behörde auf unterschiedliche Weise nachkommen. (Olaf Dilling)

2024-09-27T18:10:18+02:0027. September 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Totgesagte leben länger: Die Rückkehr des Anschluss- und Benutzungszwangs

Die letzten Jahre galt er als hoffnungslos unmodern: Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme. Zwar erlauben ihn mit nur leicht unterschiedlichen Voraussetzungen alle Bundesländer in ihren Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen. Doch die meisten Gemeinden waren davon überzeugt, dass eine Verpflichtung, sich ans Fernwärmenetz anzuschließen und mit Fernwärme zu heizen nicht dem liberalen Zeitgeist entsprach. Es entstanden ja sowieso kaum mehr neue Netze.

Das jedenfalls ist vorbei. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt vor, dass die Öl- oder Gasheizungen in den meisten Fällen durch Wärmepumpen oder Fernwärme ersetzt werden. Damit wächst die Bedeutung der Fernwärme. Konsequenterweise erlaubt es die Rechtslage heute, zur Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges auf den überörtlichen Belang “Klimaschutz” abzustellen.

 

Doch Klimaschutzsatzungen, die den Fernwärmebezug vorgeben, sind vielfach weniger verbindlich als für den netzhydraulisch sinnvollen flächendeckenden Bezug erforderlich und sichern auch nur bedingt attraktive Preise durch Verteilung der Fixkosten auf möglichst viele Anschlüsse. Denn nach verbreiteter Rechtsprechung haben Eigentümer, die eine genauso klimafreundliche Heizung betreiben, Anspruch auf einen Dispens (vgl. VG Freiburg Urteil vom 16.06.2021 – 1 K 5140/18). Allerdings ist dies keineswegs alternativlos, insbesondere in Hinblick auf die beliebten Holzheizungen, die schon wegen der erheblichen lokalen Emissionen zu Unrecht als besonders umweltfreundlich gelten. Hier ist also Feinarbeit bei der Satzungsgestaltung gefragt.

Doch auch wenn manche Fernwärmesatzungen nicht so verbindlich sind wie viele glauben: Sie schaffen in vielen Kommunen die Grundlage für ein flächendeckendes Angebot, die Dekarbonisierung der Fernwärme als örtliche Gemeinschaft zu schultern. Dass nach langer Pause viele Kommunalpolitiker über dieses Instrument wieder nachdenken, ist insofern nur konsequent (Miriam Vollmer).

2024-09-21T01:47:51+02:0021. September 2024|Allgemein|