Berliner Grünan­la­gen­gesetz: Einzäunung der Problemzone

Mit Mauern oder Zäunen Politik zu machen, hat gerade in Berlin eine wenig gute Tradition. Nun ist es sicherlich ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, wenn ein aktuell geplanter Zaun um den Görlitzer Park am Maßstab der Berliner Mauer gemessen wird. Geplant wird dieser Zaun von der Landes­re­gierung, weil damit die Krimi­na­lität, der Drogen­konsum  und ‑handel im Park bekämpft werden soll. Es soll dann möglich werden, den Park nach Anbruch der Dunkelheit zu schließen. 

Park im Herbst mit Fußgängern und Fahrradfahrern

Ob die erhoffte Wirkung eintritt und Drogen­handel und Krimi­na­lität im und vor allem rund um den Görlitzer Park wirklich insgesamt abnehmen, ist umstritten. Kritiker der Maßnahme und viele Anwohner befürchten, dass bloß ein Verla­ge­rungs­effekt in die vielen anderen Grünflächen in der Nähe oder gar in Hausein­gänge und Hinterhöfe stattfindet.

Was jeden­falls jetzt schon sicher ist: Dass der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom Wrangelkiez zur Wiener­straße zwischen Sonnen­un­tergang und Sonnen­aufgang erheblich länger wird und dass der Park abends auch nicht mehr für ein aktuell reiches (sub-)kulturelles Leben, inklusive artis­ti­scher Darbie­tungen und mehr oder weniger spontane Konzerte von Straßen­mu­sikern, Grille­vents von türkisch­stäm­migen Familien oder Treffen von Nacht­schwärmern zur Verfügung steht.

Um den Bau des Zauns rechts­sicher umsetzen zu können, hat die Berliner Regierung sogar im Abgeord­ne­tenhaus die Änderung des Grünan­la­gen­ge­setzes durch­ge­setzt. Bisher waren nämlich auf Grundlage dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen vor dem Verwal­tungs­ge­richt gescheitert. Denn das Grünan­la­gen­gesetz ermächtige nur zu grünan­la­gen­spe­zi­fi­schen Maßnahmen, zu denen die Bekämpfung von Krimi­na­lität oder Drogen­handel nicht zählen würde. So war etwa insbe­sondere die Sperrung des Monbijou-Parkes in der Nachbar­schaft der Kanzlei an dieser Recht­spre­chung gescheitert.

Der Bezirk Fried­richshain-Kreuzberg wurde vom Senat angewiesen, den Bau des Zauns umzusetzen. Das sah dieser als Eingriff in sein Selbst­ver­wal­tungs­recht an und zog deshalb ebenfalls vor das Verwal­tungs­ge­richt. Inzwi­schen hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin jedoch in einer Eilent­scheidung geklärt, dass der Bezirk als kommunale Unter­einheit in Berlin keine eigenen Rechte geltend machen könne: Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei „Gemeinde“ im Sinne der kommu­nalen Selbst­ver­wal­tungs­ga­rantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. (Olaf Dilling)

2024-08-23T18:05:38+02:0023. August 2024|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Pläne der Wachs­tums­in­itiative zur Stabi­li­sierung der Netzentgelte

Die Bundes­re­gierung hat im Juli 2024 das Eckpunk­te­papier „Wachs­tums­in­itiative – Neue wirtschaft­liche Dynamik für Deutschland“ veröf­fent­licht, das auch zahlreiche Absichts­er­klä­rungen für den Bereich der Energie­wirt­schaft enthält (wir berich­teten). Darin findet sich auch eine Aussage zu geplanten Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten:

Die Bundes­re­gierung beabsichtigt demnach, zur Errei­chung dieses Ziels Maßnahmen vorzu­legen, mit denen die Netzkosten gesenkt und die Netzent­gelte stabi­li­siert werden können, um Haushalte und Unter­nehmen zu entlasten. Damit soll ein zentraler Beitrag zur Stabi­li­sierung der Netzent­gelte auf heutigem Niveau geleistet werden. Um diese Entwicklung abzusi­chern und planbarer zu machen, will die Regierung zügig prüfen, ob und wie ein Amorti­sa­ti­ons­konto die Netzent­gelte stabi­li­sieren kann.

Konkret sollen insbe­sondere die Auszah­lungen „vermie­dener Netzent­gelte“ an Strom­erzeuger in Verteil­netzen überprüft, zeitva­riable Netzent­gelte für system­dienliche Netznutzung einge­führt, die Nutzung von Überschuss­strom verbessert, der Einsatz virtu­eller Leitungen und netztech­ni­scher Betriebs­mittel sowie der netzdien­liche Einsatz von Kraft­werken weiter­ent­wi­ckelt werden. Zudem sollen auch Möglich­keiten zur gemein­samen Beschaffung von Material für den Netzausbau geprüft werden.

Darüber hinaus wird in dem Konzept­papier betont, dass es wichtig ist, für die Unter­nehmen, die von indivi­duell reduzierten Netzent­gelten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) profi­tieren, Sicherheit zu schaffen und diese zukunftsfest weiter­zu­ent­wi­ckeln. Dazu sollen Hemmnisse für einen flexiblen Strom­ver­brauch abgebaut werden. Die Unter­nehmen sollen von den niedrigen Strom­preisen bei viel Wind und Sonne profi­tieren können.

Für dieje­nigen Unter­nehmen, denen dies nicht möglich ist, soll eine beihil­fe­kon­forme Verlän­gerung der Regelungen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der StromNEV vorge­nommen oder Maßnahmen ergriffen werden, die die entspre­chende Entlas­tungs­wirkung verlängern (z.B. durch Förderung/Netzentgeltbefreiung für Speicher).

Viele der genannten Maßnahmen fallen in die Zustän­digkeit der Bundes­netz­agentur. Die Bundes­re­gierung begrüßt daher in dem Konzept­papier das Vorhaben der Bundes­netz­agentur, als unabhängige Regulie­rungs­be­hörde die gegen­wär­tigen Rabatte und Ausnahmen bei den Netzent­gelten für die Industrie, Elektro­ly­seure und andere neue Strom­ver­braucher mit dem Ziel einer kosten­ef­fi­zi­enten System­dienlichkeit im Stromnetz und ‑markt weiter­zu­ent­wi­ckeln und langfristige Planungs­si­cherheit zu schaffen.

(Christian Dümke)

2024-08-16T20:34:58+02:0016. August 2024|Allgemein|

Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV‑E?

Fernwär­me­lie­fer­ver­träge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauer­schuld­ver­hält­nisse werden sie regel­mäßig mit zehnjäh­rigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausge­schlossen, Anpas­sungen der Anschluss­leistung – also der Wärme­menge, die der Versorger für einen Kunden bereit­stellt und nicht ander­weitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.

Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFern­wärmeV jedes Jahr die Anschluss­leistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneu­erbare umsatteln will. Für den wechsel­wil­ligen Kunden ist das komfor­tabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infra­struktur verteilen, was zu schwer prognos­ti­zier­baren Grund­preisen führt.

Der Entwurf für eine neue AVBFern­wärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschluss­leistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärme­ver­sorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anfor­de­rungen der §§ 29ff. Wärme­pla­nungs­gesetz erfüllt, also insbe­sondere grund­sätzlich 30% Erneu­erbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alter­native möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.

Anpas­sungen sind auch vorge­sehen, wenn der Kunde durch energe­tische Sanie­rungen, Betriebs­op­ti­mie­rungen oder geänderte Nutzungs­be­dürf­nisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursie­rende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grund­preis­be­lastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeits­preise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detail­re­ge­lungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschrie­benen Vermö­gens­werte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichs­zahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinst­netzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärme­pumpe flüchten.

Doch noch ist die neue AVBFern­wärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommer­pause bringen (Miriam Vollmer).

2024-08-09T09:38:22+02:009. August 2024|Allgemein, Wärme|