Das neue TEHG: Der Referentenentwurf

Die Organe der EU haben Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie beschlossen, nun stehen noch die konkreten Zuteilungsregeln aus, und um die erst im Entwurf vorliegende Liste der abwanderungsbedrohten Branchen (CL-Liste) gibt es ein Hauen und Stechen der Verbände. Gleichzeitig scharren alle Beteiligten ungeduldig mit den metaphorischen Füßen, denn das Antragsverfahren für die nächste Handelsperiode des Emissionshandels steht schon bald vor der Tür.

Oh, aber Moment: Haben Sie auch gerade ein Déjàvu? Ganz genau ist die Lage aber dann doch nicht wie 2011. Denn der Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die bevorstehende vierte Handelsperiode weist einige markante Änderungen gegenüber dem aktuellen Rechtszustand auf:

Es gibt keine Zuteilungsverordnung mehr. Während es in der ersten und zweiten Handelsperiode noch richtige deutsche Zuteilungsgesetze gab, reichte in der laufenden Handelsperiode ja schon eine schnöde Verordnung. Und in Zukunft gibt es nicht mal die mehr: Die Zuteilung richtet sich direkt nach Gemeinschaftsrecht. Das neue TEHG sieht deswegen nur noch eine Verordnungsermächtigung als Auffangermächtigung für europarechtlich ungeregelte Punkte vor.

Es gibt keine Härtefallklausel mehr. Wer kein Geld hat, um sich Emissionsberechtigungen zu kaufen, erhält auch dann keine Extraportion, wenn ganz besondere Umstände für sein Problem ursächlich sind. Damit reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, der in der laufenden Handelsperiode der Kommission recht gab, die den Deutschen die im derzeit noch geltenden TEHG eigentlich noch angeordneten Härtefallzuteilungen verbot.

Bisher mussten Zertifikate einer Handelsperiode in solche der nächsten Handelsperiode umgetauscht werden. In Zukunft gilt das nicht mehr, sie gelten einfach weiter. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Rechtsprechung erledigt, nach der unerfüllte Zuteilungsansprüche ersatzlos erlöschen, wenn im laufenden Prozess die Handelsperiode endet.

Die Kontoführungsgebühren für Emissionsberechtigungen steigen.

Für den bisher nicht ausdrücklich geregelten Insolvenzfall werden die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters festgeschrieben.

Für die Kleinemittenten gibt es noch keine abschließende Regelung, hier enthält der Entwurf einen Platzhalter. Sinnvoll wäre eine Anhebung des Schwellenwerts für kleine, oft kaum emittierende Anlagen gewesen, leider bleiben diese Anlagen weiter im Emissionshandelssystem.

Das neue TEHG enthält zudem Regelungsbrücken ins Gemeinschaftsrecht für den Luftverkehr, nachdem die EU sich 2016 mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf einen Mechanismus geeinigt hat, bei dem im Wesentlichen ein Ausgleich bei Emissionen stattfinden soll, die über den Status 2020 hinausgehen.

Diese durchaus überschaubaren Regelungen sollen nun schnell ins Bundesgesetzblatt. Doch wirklich aufregend ist all das nicht. Die wirkliche Musik spielt in Brüssel. Die Branchen warten also gespannt auf die Zuteilungsregeln, vor allem auf die konkreten Benchmarks, und die endgültige CL-Liste. Erst dann ist es für die Unternehmen abschließend absehbar, wie ihre Zuteilung aussehen wird.

2018-07-15T21:59:20+02:0015. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Aktuelles Gutachten der Agora zum Emissionshandel

Taufrisch hat der Think Tank Agora Energiewende aus Berlin ein Gutachten vorgelegt, das sich mit der Frage beschäftigt, was künftig wohl aus dem Emissionshandel wird. Autoren sind Dr. Patrick Graichen, Philipp Litz, Dr. Felix Chr. Matthes und Hauke Herrmann, die beiden Letztgenannten gehören dem Öko-Institut an.

Das knapp 30 Seiten umfassende Kurzgutachten stellt kurz dar, dass der Emissionshandel bisher hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben sei. Sein Beitrag zu einer Reduzierung der Emissionen der teilnehmenden Anlagen sei bisher extrem begrenzt gewesen. Ausgehend hiervon stellt das Gutachten zunächst dar, welche Veränderungen der europäische Richtliniengeber (und damit auch der deutsche Gesetzgeber) für die Zeit ab 2021 eigentlich vorgesehen hat. Der Leser dieses Blogs weiß natürlich längst Bescheid.

Wie praktisch jeder (wir auch!) begrüßt die Agora die Änderungen aus dem laufenden Jahr. Zur Illustration der Neuregelungen, von denen sich die Agora viel verspricht, greift sie zu feuchten Vergleichen: Früher hätte der Emissionshandel einen “Wasserbetteffekt” aufgewiesen: Wenn irgendwo die Emissionen sanken, dann gingen sie woanders hoch, weil die Gesamtmenge feststand, so dass bei emissionsmindernden Maßnahmen nicht weniger emittiert wurde; es emittierte nur jemand anders. Wie wir auch, meint auch die Agora, dass das künftig nicht mehr so sein wird. Das Gutachten greift zum Bild eines Überlaufventils: Wenn irgendwo weniger emittiert wird, wird die Gesamtmenge ein bisschen reduziert. Sprich: Über die Marktstabilitätsreserve und die Löschungsoption bei Stilllegung von Kohlekraftwerken werden Zertifikate erst eingelagert und ab 2023 auch gelöscht. Es emittiert also nicht ein anderer, sondern niemand: Die Gesamtmenge der Zertifikate sinkt künftig absolut. Die Klimaschutzinstrumente wie EEG oder Effizienzmaßnahmen würden sich künftig nicht mehr behindern, sondern ein sinnvolles Gesamttableau ergeben.

Um die Effekte des so ertüchtigten Emissionshandels zu bewerten, bildet die Agora zwei Szenarien: In Szenario 1 sinken die Emissionen jährlich um 1%, so dass ab 2024 eine echte Emissionsbegrenzung durch die Gesamtmenge verfügbarer Zertifikate eintreten würde. In Szenario 2 würden die Emissionen um 2% pro Jahr sinken. Dann allerdings würde keine Emissionsbegrenzung eintreten, weil die Emissionen dann schneller sinken als die Zertifikatmenge. In Szenario 1 würden die Überschüsse abgebaut und ab 2030 gäbe es echte – hohe – Knappheitspreise. In Szenario 2 nicht, auch wenn auch in diesem Szenario in Größenordnungen gelöscht würde.

In Hinblick auf die Preise erwartet die Agora moderate Steigerungen. Mit Blick auf die Futurepreise (also die Preise für Lieferungen in der Zukunft) und die den Umstand, dass die höheren Preise wegen Umstellungen in der Einsatzreihenfolge von Kraftwerken heute eher die Überschüsse erhöhen, erwarten die Gutachter offenbar Preise eher bei 15 EUR als bei 25 EUR. Das liegt unter den Preisen, bei denen Betreiber von einem Brennstoff auf einen anderen umrüsten würden, um Geld zu sparen.

So weit würde wohl jeder die Analyse der Agora teilen. Doch dabei belässt das Institut es nicht. Ab S. 27 des Gutachtens werden weitergehende Forderungen erhoben. Der Emissionshandel soll – so die Gutachter – noch einmal vor Ablauf der nächsten Handelsperiode reformiert werden. So wünscht sich der Think Tank eine Absenkung der Schwelle, oberhalb derer Überschüsse innerhalb der Markstabilitätsreserve gelöscht werden. Und eine Erhöhung der Schwelle, oberhalb derer Zertifikate dem Markt wieder zur Verfügung gestellt werden, um die Kurse zu vergleichmäßigen. Auch bekennt sich die Agora zur Forderung nach einem zusätzlichen CO2-Mindestpreis. Überdies wünscht sich die Agora schon vor Beginn der nächsten Handelsperiode 2020 eine weitere Reduzierung der verfügbaren Gesamtmenge an Berechtigungen mit der zwangsläufigen Folge höherer Preise. Dass das rechtlich auch innerhalb der Handelsperiode möglich ist, hat zuletzt ja das Urteil des EuGH zur Marktstabilitätsreserve ab 2019 ergeben.

Ob es jedoch klug ist, die Rahmenparameter für Unternehmen beständig zu verändern und langfristige Strategien so fast unmöglich zu machen, sei einmal dahingestellt. Wir meinen ja: Unternehmen müssen wissen, was sie in den nächsten Jahren erwartet, wenn sie investieren sollen.

2018-07-13T07:44:36+02:0012. Juli 2018|Allgemein|

Sag’ mir quando, sag mir wann

Im Internet ist fast alles so wie im richtigen Leben, aber manchmal muss man eben doch aufpassen, weil der Rechtsrahmen nicht ganz identisch ist. Dies zeigt exemplarisch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17), mit der dieses das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) bestätigt:

Ein Unternehmen hatte in einem Onlineshop ein Handy angeboten. Das Handy war aber noch gar nicht verfügbar. Statt eines Liefertermins – und sei er auch Wochen später – erfuhr der Käufer lediglich, der Artikel sei “bald” verfügbar.

Beide Gerichte sahen dies als wettbewerbswidrig an. Hier liege eine Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vor. Diese Normen besagen im Kern, dass – und jetzt kommt’s – bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Geschäften und bei Fernabsatzgeschäften, also auch im Onlinehandel, derVerkäufer informieren muss über

“die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,”

Kein Datum, keine Wettbewerbskonformität, meinten die Gerichte. “Bald” sei eben kein definierter Termin. Die Norm diene auch – obwohl aus der Verbraucherrichtlinie ins deutsche Recht gelangt – dem Wettbewerb und nicht nur dem Verbraucherschutz, so dass ihre Einhaltung auch durch Verbraucherschutzverbände und Wettbewerber abmahnbar ist.

Was bedeutet das für die Praxis? Bei Onlineshops sind Liefertermine immer mit einem festen Datum zu verbinden. Und ganz generell: Produkte können nicht einfach aus dem Kundencenter, Ladengeschäft oder Marktstand in die Onlinewelt übertragen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Sonderregeln Modifikationen nötig machen.

2018-07-11T08:52:53+02:0010. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|