Der Anwalt aus dem Ausland

Stellen wir uns Herrn Rechtsanwalt R. vor, wie er fröhlich an seinem Schreibtisch sitzt mit einer Tasse Kaffee. Neben seinem Büro sitzt sein Sekretariat, in seinem Sekretariat steht ein Schrank, und in dem Schrank stehen Akten. In den Akten stehen alle Möglichen teilweise brisanten Informationen aus internen Ermittlungen bei einem Mandanten. Nennen wir ihn das Unternehmen V.

Stellen wir uns weiter Frau Staatsanwältin S. vor. Auch sie sitzt an ihrem Schreibtisch, in der Rechten eine Tasse Tee, und denkt darüber nach, wie sie endlich Licht in die duiosen Abläufe beim Unternehmen V. bekommt. An R.’s Akten müsste man ran, denkt Frau S. und träumt vom § 94 StPO.

Zwei Tage später ordnet Frau S. die Durchsuchung und Beschlagnahme der Akten aus Rechtsanwalt R.’s Büro an. R. tobt. Die schönen Geheimnisse. Wie kann das überhaupt sein, schließlich gelten doch für ihn als Anwalt § 97 Abs. 1 Nr. 3 und § 160a StPO, die ein Beschlagnahmeverbot auch für den Anwalt eines Beschuldigten enthalten.

Mit einer solchen Konstellation hat sich – nach erfolgloser Anrufung der Fachgerichte – nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt und ist zu einem überraschenden Ergebnis gekommen. Ganz abseits der – spezialisierten Kollegen vorbehaltenen – Frage, wie die Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und dem Anwaltsprivileg zu beurteilen ist: Kann es wirklich richtig sein, dass das BVerfG ausländische Kanzleien weniger schützen will als deutsche Häuser?

Hintergrund dieser Differenzierung: Das Grundgesetz unterscheidet zwischen ausländischen und inländischen juristischen Personen. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 GG, wo es heißt:

“Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.”

Eine Kanzlei, die im Ausland ihren Hauptsitz hat und deren Entscheidungen im Ausland getroffen werden, hat danach eine schwächere Rechtsstellung als eine deutsche Kanzlei (vgl. Rz. 25 der Entscheidung 2 BvR 1287/17). So weit, so gut. Die Kanzlei kann sich also nicht auf Grundrechte berufen.

Doch kann es für die Schutzwürdigkeit von Rechtsanwalt R.’s Akten wirklich einen Unterschied machen, ob er zur Partnerversammlung nach Berlin oder nach NYC fährt? Anwälte sind Freiberufler, sie bringen sich als Person ein, und werden auch als Person am anwaltlichen Standesrecht gemessen. Herr R. ist nicht nur ein Mitarbeiter einer ausländischen Kanzlei. Er ist ein deutscher Anwalt. Dies hat, meinen wir, das BVerfG nicht zutreffend gewürdigt.

2018-07-09T12:53:36+02:009. Juli 2018|Allgemein|

Bea erneut am Start

Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wegen Sicherheitsmängeln am 22.12.2017 unerwartet vom Netz genommen wurde, steht die Anwaltschaft – bzw. ihre Büros – wieder ziemlich einträchtig am Faxgerät. Aber nun kommt erneut Bewegung in die Sache: Seit dem 04.07.2018 steht die beA-Software wieder zum Download.

Ab dem 03.09.2018 – also praktisch unmittelbar nach der Sommerpause – soll die gesetzlich angeordnete passive Nutzungspflicht dann auch wieder greifen. Das bedeutet: Wer sein Postfach nicht kontrolliert und eine Zusendung übersieht, steht dumm da und haftet voll. Zwar wird derzeit noch diskutiert, ob es nicht eine Probephase geben soll, aber derzeit rechnen die meisten Anwälte damit, dass das beA im September nun ernsthaft an den Start geht.

Aber sind die größten Sicherheitsmängel dann wirklich alle behoben, nachdem das Gutachten der Secunet GmbH nun vorliegt? Weitere Mängel sollen im laufenden Betrieb behoben werden, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht vom ersten Quartal 2019. Das lässt Fragen offen, schließlich fahren wir alle nicht gern mit einem defekten Wagen. Überdies ist ein grundlegender Konstruktionsfehler nach wie vor in der Welt: Eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gibt es nicht. Da stellt sich doch die Frage, ob der Ausgang des Klageverfahrens nicht abgewartet werden sollte, das sich mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. für ein wirklich sicheres beA einsetzt. Ansonsten läuft die BRAK Gefahr, dass auch der zweite Versuch daneben geht, denn es ist gut möglich, dass am Ende gerichtlich festgestellt wird, dass ein ganz neues System aufgesetzt  werden müsste. Das wäre dann der dritte Versuch. Aber aller guten Dinge sind bekanntlich drei.

2018-07-05T18:52:52+02:006. Juli 2018|Allgemein|

Polen unterliegt mit Klage gegen Marktstabilitätsreserve vorm EuGH

Während immer wieder Forderungen aufkommen, den Emissionshandel auf weitere Sektoren auszuweiten, gibt es parallel ebenso Versuche, ihn zu schwächen. So ist es kein Geheimnis, dass Polen nicht glücklich darüber ist, dass die Kosten für die Emission von Treibhausgasen ab 2021 deutlich steigen sollen. Das mag man bedauern. Aber es darf nicht übersehen werden, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die derzit mit Aplomb aus der emissionsintensivne Kohleverstromung aussteigen, ihren Strom aus Kernkraftwerken beziehen und wenig Industrieunternehmen im Lande haben.

Zu den Instrumenten, auf die die Verfechter des Emissionshandels hauptsächlich setzen, gehört die Marktstabilitätsreserve. Dieses Instrument dient der Mengenstabilisierung: Wenn zu viele Zertifikate auf dem Markt sind, weil die Nachfrage geringer ist als im Vorfeld angenommen, werden Emissionsberechtigungen abgeschöpft, auf einem Sonderkonto gehalten und ab 2023 gelöscht. Das war in der Vergangenheit anders: Als 2008 die Wirtschaft und damit auch die Nachfrage nach Emissionszertifikaten in Südeuropa einbrach, fielen auch die Kurse, so dass der Anreiz zum Technologiewechsel faktisch bis heute nicht mehr bestand.

Dieses Instrument soll auch nicht erst ab 2021 (also ab Beginn der nächsten Handelsperiode) greifen, sondern schon ab dem 01.01.2019. Das haben die Organe der EU 2015 beschlossen. Hiergegen hat Polen – unterstützt von einigen anderen Mitgliedstaaten – geklagt.

Dass diese Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben würde, hat bereits der Schlussantrag des Generalanwalts gezeigt, den wir vor einigen Wochen analysiert haben. Der Generalanwalt Mengozzi hatte schon die polnische Klage als unbegründet bezeichnet. Wie meistens ist der Gerichtshof dem auch hier gefolgt und hat die Klage am 21.06.2018 abgewiesen.

Auch der Gerichtshof sieht keinen Eingriff in das Recht Polens, den eigenen Energieträgermix zu bestimmen. Das ist formell gesehen auch richtig, schließlich kann Polen weiter zu 83% Braun- und Steinkohle verstromen. Es wird “nur” teurer. Faktisch ist es natürlich exakt so, dass der europäische Gesetzgeber damit genau das bezweckt, was Polen befürchtet: Irgendwann ist die Kohleverstromung wegen hoher Kosten für Zertifikate schlicht unwirtschaftlich. Auch das Argument, der Rat hätte erst ein Inkrafttreten ab 2021 und nicht erst 2019 gefordet, sticht nach Ansicht des EuGH nicht, weil es die Zuständigkeiten der anderen Organe verkenne.

Das Hauptgewicht sowohl der Klage als auch des Urteils liegt aber auf der Frage nach dem Vertrauensschutz. Denn 2019 ist die laufende Handelsperiode ja noch nicht vorbei. Die Unternehmen – so Polen – haben 2011 für die Jahre 2012 bis 2020 Dispositionen in dem Glauben getroffen, die Regeln bis Silvester 2020 stünden fest. Dass es nun ganz anders kommt und Mengen abgeschöpft werden, erschüttere deren Vertrauen.

Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Gesetzgeber  für einen festgelegten Zeitraum Gesetze erlässt, stellen sich die Unternehmen darauf ein. Dass der EuGH dies nicht zum Anlass genommen hat, den Beschluss zur MSR ab 2019 aufzuheben, liegt an einem simplen Grund: Die Emissionshandelsrichtlinie lässt an mehreren Stellen erkennen, dass der europäische Richtliniengeber von einer Anpasusngsmöglichkeit ausgegangen ist. Überdies hätten die Betreiber von Anlagen zwischen 2015 (als der angegriffene Beschluss erging) und 2019 genug Zeit, sich anzupassen. Als unverhältnismäßig betrachten die Richter den Beschluss auch nicht, denn die Organe hätten ein weites Ermessen und seien keineswegs daran gebunden, nur solche Belastungen zu beschließen, die gerade noch zu einem rechtskonformen Zustand führen. Das hatte auch der Generalanwalt schon so unterstrichen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zum einen: Ab 2019 müssten die Kurse weiter steigen. Zum anderen: Auch in Zukunft kann jederzeit in die Regelungen des Emissionshandels eingegriffen werden, auch in der laufenden Handelsperiode. Es ist damit sinnvoll, Handelsstrategien flexibel zu halten.

2018-07-03T14:04:33+02:005. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom|