Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wegen Sicherheitsmängeln am 22.12.2017 unerwartet vom Netz genommen wurde, steht die Anwaltschaft – bzw. ihre Büros – wieder ziemlich einträchtig am Faxgerät. Aber nun kommt erneut Bewegung in die Sache: Seit dem 04.07.2018 steht die beA-Software wieder zum Download.
Ab dem 03.09.2018 – also praktisch unmittelbar nach der Sommerpause – soll die gesetzlich angeordnete passive Nutzungspflicht dann auch wieder greifen. Das bedeutet: Wer sein Postfach nicht kontrolliert und eine Zusendung übersieht, steht dumm da und haftet voll. Zwar wird derzeit noch diskutiert, ob es nicht eine Probephase geben soll, aber derzeit rechnen die meisten Anwälte damit, dass das beA im September nun ernsthaft an den Start geht.
Aber sind die größten Sicherheitsmängel dann wirklich alle behoben, nachdem das Gutachten der Secunet GmbH nun vorliegt? Weitere Mängel sollen im laufenden Betrieb behoben werden, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) spricht vom ersten Quartal 2019. Das lässt Fragen offen, schließlich fahren wir alle nicht gern mit einem defekten Wagen. Überdies ist ein grundlegender Konstruktionsfehler nach wie vor in der Welt: Eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gibt es nicht. Da stellt sich doch die Frage, ob der Ausgang des Klageverfahrens nicht abgewartet werden sollte, das sich mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. für ein wirklich sicheres beA einsetzt. Ansonsten läuft die BRAK Gefahr, dass auch der zweite Versuch daneben geht, denn es ist gut möglich, dass am Ende gerichtlich festgestellt wird, dass ein ganz neues System aufgesetzt werden müsste. Das wäre dann der dritte Versuch. Aber aller guten Dinge sind bekanntlich drei.
Mal eine Praxisfrage: Bei wem schafft es das beA eigentlich unbeschadet durch eine DSFA?