Kann man der DUH die Gemeinnützigkeit und den Gerichtszugang nehmen?

Die Nerven liegen blank. Seit in Nordrhein-Westfalen das erste Mal sogar ein Stück Autobahn vom Fahrverbot für ältere Dieselfahrzeuge betroffen sein wird, wird vielen Bürgern offenbar erst richtig klar, was Dieselfahrern in den nächsten Jahren droht. Mancher Politiker scheint allerdings weniger die Emissionen von Stickoxiden und Feinstaub als das eigentliche Problem zu betrachten und geht stattdessen auf den Überbringer der schlechten Nachricht, dass die Luft in Deutschlands Städten den Qualitätsanforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, los. Derzeit steht die Anregung im Raum, der Deutschen Umwelthilfe (DUH), die landauf, landab Städte verklagt, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen und sie vom Verbandsklagerecht auszuschließen.

Aber geht das so einfach? Wann eine Körperschaft gemeinnützig ist, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Hier sind die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit aufgeführt. Unter den dort aufgeführten Zwecken finden sich auch der Naturschutz, der Umweltschutz, das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege. Die Tätigkeit der DUH dient also anerkannten Zwecken. Dass der Verband bei der Verfolgung seiner Ziele deutlich rigider vorgeht als andere mit ähnlichen Anliegen, schließt seine Gemeinnützigkeit nicht aus. Auch im Hinblick auf die anderen in § 52 AO genannten Voraussetzungen ist es kaum denkbar, der DUH die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Insbesondere der bisweilen geäußerte Vorwurf, es handele sich um einen “Abmahnverein”, und die DUH erhalte Spenden von Toyota führen nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Hierfür gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage.

Doch wäre der Verband über eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zu fassen? Dieses Gesetz stellt die Grundlage für die Verbandsklage im Verwaltungsprozessrecht dar. Anerkannte Umweltverbände können damit die Verletzung von Umweltgesetzen vor Gericht ziehen.

Wann eine Körperschaft als Klage berechtigt anzusehen ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des UmwRG. Hiernach sind Vereinigungen klagebefugt, wenn sie ideell und dauerhaft die Ziele des Umweltschutzes fördern, was auf die DUH zweifellos zutrifft. Weiter müssen sie seit mindestens drei Jahren bestehen, auch das ist kein Problem, und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Die Gemeinnützigkeit ist eine weitere Voraussetzung, außerdem muss ein Verband den Eintritt als Mitglied ermöglichen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung der DUH.

Eine Änderung dieser Regelung dürfte schwierig werden. Denn der deutsche Gesetzgeber ist hierbei nicht frei. Die Regelung basiert auf Art. 10 a der Richtlinie 2003/35/EG. Die Bundesrepublik muss sich an diese Vorgaben also halten, weil Gemeinschaftsrecht dem deutschen Recht stets vorgeht. In diesem Fall ist nicht einmal die EU bei der Ausgestaltung frei, weil hinter der Richtlinie die Aarhus-Konvention, also ein völkerrechtliches Dokument, steht.

Doch selbst wenn dem nicht so wäre, wäre ein Gesetz, in dem alle diese Rechte für jedermann gelten, mit Ausnahme der DUH nicht verfassungskonform. Dies ergibt sich aus Art. 19 Grundgesetz (GG), der Einzelfallgesetze verbietet.

Es sieht also schlecht aus für den Versuch, den Dieselfahrern ihr Auto über eine solche Gesetzesänderung zu erhalten. Da hilft wohl nichts: Teilweise muss nachgerüstet werden. Teilweise müssen die Autofahrer mit den drohenden Einschränkungen wohl schlicht leben.

2018-11-21T01:02:44+01:0021. November 2018|Allgemein|

Kleckern oder klotzen? Flächenbedarf und intelligente Flächennutzung durch PV

Solarenergie ist wieder in aller Munde. Vor allem die Rahmenbedingungen für kleinere und mittelgroße PV-Anlagen stehen zur Zeit zur Diskussion. Nachdem Berlin und Thüringen eine Initiative in den Bundesrat eingebracht haben, um die rechtlichen Voraussetzungen für das bisher kaum genutzte Mieterstrommodell von Solardächern zu verbessern, kam ein Detail im Referentenentwurf des Energie-Sammelgesetzes etwas überraschend: Die Solarbranche wurde darin vor ein paar Tagen mit einer Kürzung der EEG-Vergütung für kleinere PV-Anlagen konfrontiert, die aber noch über 40 kW liegen. Betroffen davon wären PV-Dachanlagen bis 100 kW auf großen Wohngebäuden, die sich für das Mieterstrommodell eignen, und im Übrigen auch kleine Freilandanlagen bis 750 kW.

Nun, wie sieht es inzwischen eigentlich mit wirklich großen Photovoltaik-Anlagen aus? Nach dem EEG 2017 gibt es für größere PV-Freiflächenanlagen ohnehin keine staatlich festgelegte Einspeisevergütung mehr. Stattdessen müssen sie öffentlich ausgeschrieben werden. Die Höhe der Marktprämie, die der Anlagenbetreiber vom aufnehmenden Netzbetreiber erhalten kann, richtet sich daher grundsätzlich nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Inzwischen wurde über die erste PV-Anlage bei Wittstock in Brandenburg berichtet, die wegen der sinkenden Gestehungskosten und des steigenden Markpreises ganz ohne Marktprämie auskommt.

Allerdings gibt es, was PV-Freiflächenanlagen angeht, große politische Widerstände. Von Seiten der Landwirtschaft wird befürchtet, dass sie durch den Flächenbedarf der Solarfarmen verdrängt werden könnte. Entsprechend restriktiv sind die gesetzlichen Vorgaben im EEG: bislang müssen Bieter für PV-Freiflächenanlagen nachweisen, dass die Fläche auf der die Anlage errichtet werden soll, bestimmten Vorgaben entspricht. Außerhalb von Ortschaften waren dies vor allem versiegelte Flächen, bislang anders genutzte sog. Konversionsflächen oder 110 m breite Streifen neben Auto- und Eisenbahnen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung ohnehin nicht wirklich eignen. Allerdings können die Länder Rechtsverordnungen erlassen, damit Freiflächenanlagen auch auf benachteiligte Acker- und Grünlandflächen gebaut werden können. In Bayern und Baden-Württemberg ist das bereits umgesetzt und demnächst wohl auch in Hessen. Dadurch sollen nur solche Flächen aus der Nutzung genommen werden, die landwirtschaftlich ohnehin wenig Ertrag abwerfen.

Während sich Politiker und Juristen über Flächennutzungskonflikte streiten, bleibt die technische Entwicklung nicht stehen: Zum einen gibt es Pilotprojekte, die landwirtschaftliche und energetische Nutzungsformen als „Agro-Photovoltaik“ durch aufgeständerte PV-Anlagen in ca. 5 m über einer Agrarfläche verbinden. Zum anderen werden Photovoltaik-Module entwickelt, die als Straßenbelag auf Straßen und Parkplätzen installiert werden können. Dadurch könnte ebenfalls der Druck aus der Fläche genommen werden. Nun, so schön das auch klingt, bis es demnächst heißen könnte: “Stromausfall durch Verschattung wegen Stau auf der A3” muss wohl noch viel berechnet und reguliert werden.

2018-11-14T17:13:32+01:0014. November 2018|Allgemein|

Emissionsfreier ÖPNV: Batterie oder Brennstoffzelle?

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass der öffentliche Personennahverkehr in deutschen Städten auf emissionsfreie Busse umsteigt. Das ist unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung eine gute Nachricht. Schließlich ist es schwer zu vermitteln, wenn immer mehr Innenstädte für Diesel-Pkw gesperrt werden, die dort fahrenden Busse aber ebenfalls größere Mengen an Stickstoffoxiden und Feinstaub emittieren.

Bei der Umstellung von Dieselmotoren auf alternative Antriebstechnologien liefern sich batteriebetriebene Elektrobusse und Wasserstoffbusse mit Brennstoffzellen aktuell ein Wettrennen. Während aus Osnabrück gestern die Meldung kam, dass der erste Elektrobus vom Hersteller VDL geliefert worden sei und 12 weitere Batteriebusse, sowie die Ladeinfrastruktur folgen sollen, setzt die Rhein-Main-Region derzeit auch auf Brennstoffzellenbusse.

Auch wenn die Wasserstoffbusse in der Anschaffung zunächst teurer sind, u.a. weil in den Brennstoffzellen Platin verbaut wird, bietet die Brennstoffzellentechnologie doch einige Vorteile, v.a. die schnellere Betankbarkeit und die größere Reichweite. Zudem hilft ein energiepolitisches Konzept, das Wasserstoff im Verkehrssektor nutzt, temporäre Stromüberschüsse aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern. Dies ist auch im Rhein-Main-Gebiet geplant: Mit Fördermitteln aus Hessen und Rheinland-Pfalz wurde eine von Mainz und Wiesbaden gemeinsam genutzte Wasserstoff-Tankstelle gebaut. Das Gas soll aus dem Mainzer Energiepark kommen, wo die nach eigenen Angaben weltweit größte “Power-to-Gas”-Anlage entstanden ist, die vor allem durch Windkraftanlagen betrieben wird. Anders als die Energie werden die Busse selbst nicht wie noch in den 1970er Jahren in Rüsselsheim, sondern bei Autosan in Polen für ebe EUROPA produziert.

Vermutlich wird der Wettstreit der Antriebstechnologien am Ende zwar nicht in Deutschland, sondern zwischen Japan, das in der Wasserstofftechnologie führend ist und China, wo auf batteriebetriebene Kraftfahrzeuge gesetzt wird, und auch nicht im ÖPNV-Sektor, sondern auf dem Pkw und Lkw-Markt entschieden. Spannend sind die aktuellen Entwicklungen im deutschen öffentlichen Nahverkehr jedoch allemal.

2018-10-24T13:07:38+02:0024. Oktober 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Umwelt, Verkehr|