Schade, schade: Das Energiesammelgesetz und der Mieterstrom

Schön wär’s gewesen: Wegen allzu viel Bürokratie und Hemmnissen bei Versorgungsmodellen im Quartier gibt es bisher weniger Mieterstrommodelle, als erhofft. Dabei wollte der Gesetzgeber des Mieterstromgesetzes gleich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischen. Zum einen sollte endlich auch einmal der Mieter von Solar-Aufdachanlagen profitieren, indem er verbilligt Strom bezieht und einige Umlagen und die Netzentgelte spart. Zum anderen sollten die erheblichen Ausbaupotentiale für Photovoltaik auf Dächern endlich erschlossen werden. Einen Mieterstromzuschlag sieht das Gesetz auch vor.

Leider erwies sich das Modell nicht als erfolgreich. Zu bürokratisch, wurde bemängelt. Zudem urteilten Gerichte, dass die wirtschaftlich und technisch besonders reizvollen größeren Quartierslösungen “zu groß” seien, um als Mieterstrommodelle zu gelten. Viele potentielle Vorhabenträger wurden so abgeschreckt.

Die Hoffnungen ruhten auf dem Gesetzgeber. Dieser sollte das Gesetz vereinfachen und den Boden für mehr und bessere Modelle bereiten. Angesichts dieser Erwartungen war die Enttäuschung um so größer, als der Kabinettsentwurf des Energiesammelgesetzes nicht nur keine der Kritikpunkte anging. Sondern vielmehr die Bedingungen für Mieterstrommodelle deutlich verschlechterte. Insbesondere die Kürzung der Vergütung für größere Photovoltaik-Dachanlagen von 40 bis 750 kWp ab Januar um 20 Prozent von den bisherigen 10,36 Cent auf 8,33 Cent je Kilowattstunde wurde intensiv kritisiert, da sich die Höhe der EEG-Vergütung direkt auf den Mieterstromzuschlag auswirkt.

Im Gesetzgebungsprozess bleibt es nun leider bei einer Verschlechterung, nur nicht so schnell und nicht so intensiv. Der pauschale Abzug vom Mieterstromzuschlag soll mit nur 8 ct. geringer ausfallen. Die EEG-Vergütung für diese Größenklasse soll nicht um 20%, sondern “nur” um 15% gekürzt und zeitlich gestreckt werden: Die Vergütung für diese Anlagen wird ab Februar 2019 auf zunächst 9,87 Cent, ab März 2019 auf 9,39 und ab April auf 8,90 Cent abgesenkt werden.

Mehr Mieterstrommodelle wird es damit wohl eher nicht geben.

2018-11-30T08:24:53+01:0030. November 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Wunderwaffe im Verbraucherschutz? Die neue Musterfeststellungsklage

Anders als die USA tut sich Deutschland mit kollektivem Rechtsschutz eher schwer. Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten ist nach herkömmlicher Dogmatik nämlich die Betroffenheit in eigenen Rechten – und die kann grundsätzlich nur jeder für sich selbst geltend machen. Im Umweltrecht hat sich das mit der Verbandsklage für anerkannte Umweltverbände schon seit einiger Zeit geändert. Nun gibt es seit Anfang dieses Monats auch im Verbraucherschutz ein Instrument, das mit den §§ 606 ff. in die Zivilprozessordnung (ZPO) eingefügt worden ist. Die sogenannte Musterfeststellungsklage, bzw. kurz: Musterklage. Droht nun eine Schwemme von „Sammelklagen“?

Durch die Musterfeststellungsklage erhalten nun auch bestimmte, gesetzlich näher qualifizierte Verbraucherschutzverbände ein Klagerecht in Zivilsachen. Allerdings bezieht sich das Klagerecht nur auf die Feststellung der Voraussetzungen von Ansprüchen oder anderen Rechtsverhältnissen. Es kann also anders als bei den Sammelklagen nach amerikanischer Art nicht direkt auf Zahlung, Leistung oder Unterlassung geklagt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage – und das ist ein Unterschied zur umweltrechtlichen „altruistischen“ Verbandsklage – ist nach § 606 Absatz 3 Nr. 2 und 3 ZPO, dass zehn individuelle Verbraucher ihre Betroffenheit in eigenen Rechten glaubhaft machen. Innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben.

Anlass für die Einführung der Musterfeststellungsklage war der Dieselskandal. Weil die Ansprüche gegen die Volkswagen AG drei Jahre nach dem Bekanntwerden der ‚Unregelmäßigkeiten‘ bei der Abgasreinigung zu Neujahr 2019 verjähren würden, wurde die Klageart noch kurz vorher, nämlich zum 1. November 2018 eingeführt. Am selben Tag hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC Klage gegen VW eingereicht, die nun öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Volkswagen seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadensersatz schuldet. Gesucht wurden zunächst noch 50 Verbraucher, die ihre Rechte wirksam anmelden, was vermutlich nicht schwer fallen dürfte. Die Anmeldung als Betroffener im Klageregister ist nämlich nicht mit keinerlei Kosten oder Risiken verbunden – und selbst das Anmeldungsformular lässt sich in wenigen Minuten ausfüllen.

Falls Sie also zufällig ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, Audi, Seat oder Skoda mit einem Dieselmotor des Typs VW EA189 gekauft haben, für die ein Rückruf ausgesprochen wurde, könnten Sie sich ebenfalls ins Klageregister eintragen. Wenn die Musterfeststellungsklage erfolgreich ist, wird vom Gericht festgestellt, dass ein Schaden vorliegt. Nach einem positiven Feststellungsurteil müssten die Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche zwar noch individuell durchsetzen. Das Prozessrisiko lässt sich dann aber überschauen, so dass ein hoher Anreiz zur Klage besteht, wenn nicht ohnehin ein Vergleich geschlossen wurde.

Wie Sie vielleicht schon erraten haben, wurden die Paragrafen zur Regelung der Musterfeststellungsklage nicht bloß wegen des Dieselskandals in die Zivilprozessordnung eingefügt. Allgemein war es vielen Verbrauchern bislang schlicht zu lästig, mit relativ hohem Aufwand und erheblichem Kostenrisiko gegen Rechtsverstöße von Unternehmen vorzugehen, wenn der eigene Schaden nur gering war. Das könnte sich in Zukunft ändern, da nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage eine individuelle Schadenersatzklage angesichts des geringen Beweisaufwands und Kostenrisikos auch für Verbraucher ökonomisch lukrativ ist. Laut Erläuterungen im Internetauftritt des Bundesrates soll das neue Verfahren vielmehr „bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln“ helfen. Es ist also nicht auszuschließen, dass die Unteraltheim GmbH in Zukunft auf Verbraucherschützer noch schlechter zu sprechen ist, als das bisher bereits der Fall war. Wie gut, dass die Stadtwerke Oberaltheim ihre Energielieferverträge zum Jahresende überarbeitet haben.

2018-11-29T09:20:42+01:0029. November 2018|Allgemein, Vertrieb|

“Buy now, pay later?” Landwirtschaft und Trinkwasser

Über der ganzen Aufregung um Diesel und Luftverschmutzung ist ein bisschen untergegangen, dass es um Gülle, Glyphosat und Grundwasser ganz ähnlich steht: Auch hier geht‘s um strenge EU-Standards, die von Deutschland zum Teil verletzt werden. Es geht um Bürger, die für unser aller Gesundheit einen hohen Preis zahlen. Und es geht nicht zuletzt um kleine schlagkräftige Umweltverbände, die eine Branche mit starker Lobby in Bedrängnis bringen. Erst vor wenigen Monaten wurde Deutschland wegen der Nitratrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Zwischenzeitlich, nämlich 2017, war das deutsche Düngerecht reformiert worden. Vielleicht deshalb hat die Entscheidung nur mäßig Wellen geschlagen, obwohl die Problematik eigentlich für jeden Haushalt mit Wasseranschluss relevant sein sollte.

Offenbar gibt es wenig Grund zur Entwarnung. So lag die Belastung des Grundwassers an fast einem Fünftel der Messstellen in Deutschland im letzten Nitratbericht über dem gesetzlichen Grenzwert. In Gebieten mit vielen landwirtschaftlichen Nutzungen im Einzugsgebiet waren es sogar 28%. Dabei gibt es deutliche lokale Schwerpunkte, vor allem im Nordwesten, im Einzugsgebiet von Elbe, Weser und Ems. Hier ist die Viehdichte besonders hoch. Allerdings haben auch Feldfrüchte wie Mais oder Gemüse wie Spargel oder Salat einen hohen Nährstoffbedarf. Das Gemüse wird meist noch kurz vor der Ernte stark gedüngt.

Dass die Reform des Düngerechts von 2017 hier eine deutliche Kehrtwende bewirkt und die EU-Grenzwerte in Zukunft eingehalten werden, wird von Rechts- und Agrarexperten und nicht zuletzt dem Branchenverband der Gas- und Wasserwirtschaft DVGW bezweifelt. Die Deutsche Umwelthilfe, bekannt aus den zahlreichen Dieselverbotsverfahren, hat Mitte Juli auch prompt eine verwaltungsgerichtliche Klage dagegen eingereicht. Ob die Nitratbelastung tatsächlich reduziert wird, hängt letztlich nicht nur von der EU-Konformität der Regelungen, sondern auch von ihrer Umsetzung ab. Skeptisch stimmt, dass sie viele Ausnahmemöglichkeiten aufweisen und schon in der Vergangenheit oft nicht ausreichend kontrolliert wurden. Ohnehin werden Änderungen bei der Bewirtschaftung der Böden erst mit einiger Verzögerung im Grundwasserkörper ankommen. Darunter leidet nicht nur die ökologische Qualität der Gewässer. Gerade für Säuglinge kann Nitrat eine Gefahr darstellen, da es in ihrem Magen zu giftigem Nitrit umgewandelt werden kann.

Dennoch ist die Gesundheit der Bürger durch die Nitratbelastung des Grundwassers bislang nicht wirklich in Gefahr. Dafür sorgt derselbe Grenzwert wie für Grundwasser (50mg Nitrat pro Liter Wasser), der beim Trinkwasser bislang aber viel besser eingehalten werden kann. Das liegt zum einen daran, dass die Brunnen zur Gewinnung von Trinkwasser viel tiefer gebohrt wurden als die Messstellen für das Grundwasser, so dass die Schadstoffe entsprechend später ankommen. Außerdem garantieren beim Trinkwasser die Qualität nicht die Landwirte, sondern die Wasserversorger: Unter Umständen müssen tiefere Brunnen gebohrt werden oder muss belastetes mit weniger belastetem Trinkwasser gemischt werden. Wenn das nicht hilft, könnte der Nitratgehalt auch durch aufwändige technische Methoden unter das vorgeschriebene Maß reduziert werden.

So weit die technische Seite – aber wie sollte eigentlich rechtlich mit dem Problem der Grundwasserbelastung durch Landwirtschaft umgegangen werden? Einen Einblick in den aktuellen Stand gibt ein Fall aus dem Südwesten, bei dem es nicht um Düngemittel, sondern um Pestizide geht: Der baden-württembergische Agrarminister Peter Hauk hatte zunächst auf einer Pressekonferenz behauptet, dass es die Bevölkerung nichts angehe, welche Mengen Herbizide, Fungizide oder Insektizide die Landwirte, Obstbauern oder Winzer ausbringen. Später hat er seine Äußerung auf die erwartbar empörte Reaktion dann zwar zurückgenommen. Allerdings wollte er der Landeswasserversorgung Baden-Württemberg dennoch nicht die genauen Mengen der in Wasserschutzgebieten eingesetzten Pestizide mitteilen. Eigentlich dürfte das möglich sein, da die Daten von den Landwirten ohnehin für Kontrollen vorgehalten werden müssen. Aber ist die Agrarverwaltung auch zur Herausgabe der Daten verpflichtet? Der kommunale Zweckverband hat deswegen im Oktober vor den Verwaltungsgerichten Sigmaringen und Stuttgart Klage eingereicht. Er begründet diesen Schritt mit dem Erfordernis, sich auf die Belastungen rechtzeitig einstellen zu können.

Aus unserer Sicht wäre eine Auskunftspflicht zumindest schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Aber reicht das auch? Mit dem Aufwand der Trinkwasserversorgung werden die Wassergebühren in Zukunft weiter steigen. Und dass diese Kosten letztlich die Verbraucher zahlen müssen, ist eigentlich nicht einzusehen. Vielmehr sollte bei der Verursachung angesetzt werden. Dafür ist noch einiges an Umdenken erforderlich. Denn so sehr wir jedem und jeder ihr Schnitzel und ihren Spargel auf dem Teller gönnen: Soll der volle Preis dafür wirklich erst einige Jahre später über die Wasserrechnung bezahlt werden? Nicht nur die sprichwörtliche schwäbische Hausfrau dürfte das anders sehen.

2018-11-22T07:52:40+01:0022. November 2018|Allgemein, Umwelt|