Hurra, endlich genehmigt! Aber was eigentlich genau?

Bei der Genehmigung und Durchführung anspruchsvoller Vorhaben steckt der Teufel oft im Detail. Irgendwas ist ja bekanntlich immer… Nun, wenn es anders wäre, gäbe es schließlich keine beruflichen Herausforderungen mehr. Aus rechtlicher Sicht wird diese mangelnde Planbarkeit bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben regelmäßig zum Problem. Denn genehmigt wird ein Vorhaben nach Aktenstand zum Zeitpunkt der Genehmigung. Immer wenn danach nicht alles nach Plan läuft oder wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden müssen, stellt sich dann die Frage, ob das entsprechend abgewandelte Vorhaben eigentlich noch von der ursprünglichen Genehmigung umfasst ist.

Gleichgültig, ob die Anlage nach ihrer Genehmigung zunächst nach Plan errichtet wurde oder erst nachträglich geändert wurde, greifen hier die §§ 15 f. BImSchG. Wenn es sich um wesentliche Änderungen nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt, reicht die ursprüngliche Genehmigung nicht. Bei dem geänderten Vorhaben handelt es sich sozusagen um eine andere als die genehmigte Anlage, die nun eines weiteren Genehmigungsverfahrens bedarf. Wesentlich sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich für die Prüfung der Betreiberpflichten sind. Dazu zählen neben den sogenannten Grundpflichten des § 5 BImSchG auch die Pflichten aus den Bundesimmissionsschutzverordnungen. Nur wenn die nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Betreiberpflichten sichergestellt ist, bedarf es keiner Genehmigung dieser Änderungen. Eine Besonderheit gibt es bei der Genehmigung von Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen, die weder offensichtlich gering, noch erheblich sind: Dann kann gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 BImSchG auf Antrag des Anlagenbetreibers von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.

Falls sich gegenüber der Genehmigung des ursprünglichen Vorhabens gar nichts Wesentliches geändert hat, kann auch eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG ausreichen. Verpflichtend ist so eine Anzeige bei allen Änderungen die sich auf Schutzgüter des Immissionsschutzes auswirken können, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Wenn die Anlage durch die Änderung hingegen nur unbedeutende Auswirkungen auf die Schutzgüter hat, ist sie von der ursprünglichen Genehmigung umfasst. Wegen der Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und um möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen, kann es übrigens von Vorteil sein, gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG freiwillig eine Genehmigung zu beantragen. Ansonsten müssten gegebenenfalls noch weitere Genehmigungen beantragt werden, für die andere Behörden zuständig sein können.

2018-12-06T16:55:42+01:006. Dezember 2018|Allgemein|

Hier twittert der Betriebsrat… Arbeitnehmermitbestimmung und Social Media

Twitter gehört inzwischen zum Standard der Unternehmenskommunikation. Gerade für Dienstleister ergeben sich interessante Werbemöglichkeiten durch einen direkten Draht zur Presse, politischen Akteuren und nicht zuletzt zu den Kundinnen und Kunden. Aber dürfen Sie Twitter als Arbeitgeber überhaupt nutzen – oder müssen Sie vorher Ihren Betriebsrat fragen? Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat kürzlich entschieden: Sie müssen. Das ist erstmal erklärungsbedürftig. Denn inwiefern sind die Arbeitnehmer davon betroffen, wenn sie sich für die Werbung und Unternehmenskommunikation neue Wege erschließen?

Tatsächlich geht es in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um technische Einrichtungen, die zum Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern bestimmt sind. Da fallen einem Stechuhren oder Videoüberwachung ein. Dass es sich bei Twitter aber ebenfalls um so eine Einrichtung handelt, scheint zunächst eher fern zu liegen. Denn es geht ja offensichtlich bei Twitter nicht primär darum, Arbeitnehmer zu überwachen.

Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht schon 2016 entschieden, dass ein Account im sozialen Netzwerk Facebook dem Arbeitgeber zur Überwachung seiner Arbeitnehmer dienen kann. Kunden könnten nämlich die interaktiven Möglichkeiten für Rückmeldungen auf dem Account des Unternehmens für Kritik an seinen Arbeitnehmern nutzen. Diese wiederum könne der Arbeitgeber einsehen. Deshalb sei die Mitbestimmung des Betriebsrates geboten.

Solche interaktiven Möglichkeiten, die sich nicht abstellen lassen, bietet nicht nur Facebook mit der Kommentarfunktion, sondern auch Twitter mit dem Antworten. Insofern ist es nach der Rechtsprechung des BAG in gewisser Weise konsequent, auch bezüglich Twitter ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen. Vollkommen zwingend ist es aus unserer Sicht jedoch nicht: Schließlich haben Facebook und Twitter andere Funktionen. Während Facebook sich tatsächlich oft an einzelne Kunden richtet und zur direkten Kommunikation führt, ist der Benutzerkreis von Twitter viel kleiner und richtet sich eher an institutionelle Akteure und Multiplikatoren. Insofern ist es auch weniger wahrscheinlich, dass einzelne Kunden bei Twitter einzelne Arbeitnehmer anschwärzen. Der Arbeitgeber, im konkreten Fall handelt es sich um ein Multiplex-Kino, hat insofern auch Revision eingelegt und das Verfahren zu Twitter ist zur Zeit beim BAG anhängig (Aktenzeichen 1 ABR 40/18).

Wie dem auch sei: Was passiert, wenn der laut Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nun mitbestimmungsberechtigte Betriebsrat der Nutzung von Twitter widerspricht und keine Einigung möglich ist? Dann entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Es ist zu hoffen, dass sie eine Lösung findet, die dem Unternehmen dient und zugleich den Belangen der Arbeitnehmer Rechnung trägt.

2018-12-04T12:15:37+01:004. Dezember 2018|Allgemein, Datenschutz, Digitales, Vertrieb|

Geht’s dem Fax nun an den Kragen?

Ganz klar: Auch wir verstehen nicht alle Urteile. Manchmal hätte man sich nur ein anderes Ergebnis gewünscht und findet die Rechtsargumente falsch gewichtet. Bisweilen aber kommt es zu Gerichtsentscheidungen, die mit logischen Mitteln kaum nachzuvollziehen sind. Eine solche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden am 2.10.2018 (2 K 302/18) gefällt.

In der Entscheidung geht es um eine trocken anmutende, in der Praxis aber oft wichtige Frage. Wie gelangen Schriftsätze ans Gericht?

Klar, wenn man genug Zeit hat, kann man einen Brief schicken. Versendet man per Einschreiben mit Rückschein, hat man auf die Gewähr, dass das Schreiben bei Gericht eingegangen ist. Oft wird es auch bei uns aber knapp. Zum einen häufen sich bisweilen die Schriftsätze. Zum anderen entscheiden sich auch wegen der manchmal langen Entscheidungswege in Unternehmen viele Mandanten erst am letzten Tag der Frist für ein gerichtliches Vorgehen. 

In Berlin bestellten wir bisher in einer solchen Situation meistens einen Fahrradkurier. Das liegt daran, dass zumindest das VG Berlin eine Vorabversendung kritisch sieht, weil sie dann beide Dokumente behalten müssen, was die Akte unvorteilhaft aufbläht. Doch außerhalb Berlins blieb auch uns bis September diesen Jahres nichts anderes übrig, als das Fax anzuwerfen. Zwar schmunzelt der Rest der Welt darüber, dass Juristen immer noch Telefaxgeräte unterhalten. Da die Übermittlung per Telefax als die Schriftform wahrend und deswegen fristwahrend akzeptiert wird, wenn das Original zeitnah hinterher geschickt wird, ist das Faxgerät aber bis heute ein in Anwaltskanzleien unentbehrliches Utensil. Allerdings nutzen auch wir, wie heute allgemein üblich, kein klassisches Faxgerät mehr, sondern ein Computer-Fax. Wir drucken also aus, unterschreiben, scannen ein und faxen an die Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts. Dass dieses Vorgehen korrekt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2000 bestätigt. Seit 2001 ist das auch ausdrücklich geltende Rechtslage.

Damals gab es aber noch keinen (2005 eingefügten, zuletzt dieses Jahr geänderten) § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), parallel existiert im Zivilrecht der § 130a Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 55a Abs. 3 müssen elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Ist ein Computer Fax nicht auch irgendwie elektronisch? Das VG Dresden hat zur allgemeinen Irritation diese Frage nun bejaht. Das Gericht begründet das mit der verwandten Technik.

Würde sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wäre ein Telefax nicht mehr ausreichend, um Fristen zu wahren. Denn Faxgeräte bieten keine technische Möglichkeit, elektronisch zu signieren. Nun gibt es viele Argumente, die gegen Faxgeräte sprechen, insbesondere ist die Übertragung nicht so sicher, wie es angesichts der oft ausgesprochen sensiblen Daten wünschenswert wäre. Einem praktischen Bedürfnis folgend, nimmt der Rechtsverkehr das hin. Die Gesetzgebungsgeschichte, aber auch der Sinn und Zweck des § 55a Abs. 3 VwGO sprechen aber gegen eine solche Lesart. An keiner Stelle des Gesetzgebungsprozesses hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den Faxgeräten den Garaus machen wollte. Auch die Regelung selbst zielt erkennbar auf eine Erweiterung und nicht auf eine Verengung der Möglichkeiten von Rechtsanwälten ab, sich fristwahrend an Gerichte zu wenden.

Nun weiß man nie, wie die Rechtsprechung sich entwickelt. Wir gehen allerdings davon aus, dass die Rechtsprechung eher nicht auf die Linie des VG Dresden einschwenken wird. Darauf vertrauen brauchen wir immerhin nicht: Wir versenden inzwischen grundsätzlich per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA). Natürlich mit qualifizierter elektronischer Signatur.

2018-12-03T08:46:20+01:003. Dezember 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|