Energiewende weltweit – Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Wir berichteten hier bereits über die Energiewende in Spanien und Südkorea. Doch wie sieht es eigentlich bei unseren unmittelbaren Nachbarn aus? Österreich ist gerade dabei mit dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) ein umfangreiches Gesetzespaket auf den Weg zu bringen, mit dem das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2030 die Stromerzeugung auf 100 Prozent regenerative Erzeugung umzustellen.

Bereits heute stammen 70 % des österreichischen Stromverbrauchs aus regenerativer Erzeugung. Das ist EU-weit derzeit der höchste Anteil. Der jährliche Stromverbrauch liegt bei ungefähr 70 Terrawattstunden. Der mit Abstand größte Anteil der österreichischen Kraftwerksleistung wird dabei durch Wasserkraftwerke erbracht.

Österreich besitzt lediglich ein einziges Atomkraftwerk (AKW Zwentendorf), das zwar gebaut aber danach nie in Betrieb genommen wurde. Das Atomsperrgesetz von 1999 besitzt Verfassungsrang, so dass Österreich faktisch per Verfassung ein atomkraftfreier Staat ist.

Das letzte Kohlekraftwerk (Fernheizkraftwerk Mellach) hat Österreich schon im April diesen Jahres abgeschaltet und damit neben dem Atomausstieg auch den Kohleausstieg bereits abgeschlossen. Deutschland plant bis zum Jahr 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen.

2020-11-25T18:41:40+01:0025. November 2020|Allgemein|

EEG 2021 – Kritik an Ermächtigungsnormen im aktuellen Entwurf

Die Novellierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berichteten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetzentwurfes reißt nicht ab. So soll die Bundesregierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Beteiligung des Bundesrates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festgelegten Ausbaupfade, die jährlichen Zwischenziele, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre und die Höchstwerte für die Ausschreibungen allein durch Rechtsverordnung neu festzusetzen.

Aufgrund der geltenden Gewaltenteilung ist zum Erlass von Rechtsnormen grundsätzlich nur die Legislative befugt. Rechtsverordnungen werden dagegen nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen. Ihre Zulässigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorhersehbarkeitsformel“ muss der Bürger dabei aus der Ermächtigungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermächtigungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Gesetzesentwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermächtigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechtsverordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.

Von besonderer Bedeutung ist auch, dass die vorliegende Ermächtigungsgrundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausgestaltung und Konkretisierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechtsverordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechtsverordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermächtigen darf durch Rechtsverordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).

Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesentliche Steuerungselemente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres der Legislative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetzgeber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirksamkeit zentraler Gestaltungsnormen und darauf basierender späterer Änderungen. (Christian Dümke)

2020-11-23T19:52:52+01:0023. November 2020|Allgemein|

VG Berlin: Maskenpflicht im Bundestag

Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltagsmaske zu tragen. Dies hat der Bundestagspräsident per Allgemeinverfügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Widersprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltagsmaske möglicherweise erst nach einer langwierigen Auseinandersetzung vor Gericht greift,

Neun Mitarbeiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allgemeinverfügung und beantragten gleichzeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschiebende Wirkung der laufenden Klage wiederherzustellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurückgewiesen. Das VG Berlin hält die Allgemeinverfügung für rechtmäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungsgemäß ergangen, auch den Antragstellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resultiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundestagspräsidenten. Offenbar haben die AfD-Mitarbeiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.

Das VG sah auch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung als gegeben an. Die Funktionsfähigkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7-Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstandsregeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Maskenpflicht vonnöten, überzeugte nicht.

Es ist einigermaßen überraschend, dass die AfD-Mitarbeiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pandemiebekämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausreichend sei, die Ansteckungsgefahren auszuschließen, und machten auf vermeintliche Inkonsistenzen und Wertungswidersprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeitsplatz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antragsteller hatten eine Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit und ihrer körperlichen Unversehrtheit vorgetragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine “Meinung” sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Maskenpflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funktionsfähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitarbeiter krank oder in Quarantäne sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funktionsfähigkeit des Bundestags argumentieren. Aber je wichtiger Institutionen für die Aufrechterhaltung grundlegender Infrastrukturen sind, um so eher können auch sie eine Maskenpflicht in vergleichbarer Weise rechtfertigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Brandenburgischen Landtag entschieden und ebenfalls die sofortigen Vollziehbarkeit der Maskenpflicht aufrechterhalten. (Miriam Vollmer)

2020-11-20T22:18:49+01:0020. November 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|