Barrierefreiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regelmäßig völkerrechtlich zum Schutz bestimmter Rechtsgüter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völkerrechliche Verträge haben sind nicht zu unterschätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufgehoben werden kann, binden völkerrechtliche Verträge viel stärker. Denn grundsätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theoretisch oft Möglichkeiten gibt, sich wieder  von einem internationalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völkerrechtliche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klimaschutz. Es gibt auch in der UN-Behindertenrechtskonvention, die von Deutschland im Jahr 2008 unterzeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrierefreiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehwegbreiten weder vom Gesetz- und Verordnungsgeber noch von den Gerichten an die Standards für Barrierefreiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder auch in entsprechenden Gesetzen der Länder. Was allerdings nicht geschehen ist: Die Barrierefreiheit findet sich bisher ebensowenig wie der Klimaschutz in der Straßenverkehrsordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatzpunkt, um durch neue Regeln für Gehwegparken oder die Einrichung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinderwagen zu schaffen. Ohne eine entsprechende Verzahnung bleibt die Barrierefreiheit, wie die Berliner sagen: “janz weit draußen” (Olaf Dilling).

 

2021-01-19T01:46:06+01:0019. Januar 2021|Allgemein, Verkehr|

Auf Pfaden des Gewohnheitsrechts

Ehrlich gesagt kommen bei Recherchen manchmal Fälle zu Tage, die eine romantische Ader wecken: Uralte, halbvergessene Rechtsinstitute, die vermutlich von Anwälten in der Provinz aus alten staubigen Folianten gekramt werden mussten – und dann, mit einer Portion Bauernschläue angewandt, manchmal ganz moderne Rechtsansprüche zu Fall bringen können.

So zum Beispiel ein Fall des Bundesverfassungsgerichts, in dem es um die Ansprüche eines Grundstückseigentümers geht, einen sogenannten „Allmendpfad“ im Südschwarzwald zu blockieren. Wo doch eigentlich jeder wissen müsste, dass die Allmende der kommunale Gemeinbesitz war, der im Prinzip allen im Dorf auf den zugehörigen Angern und Bergwiesen zur freien Verfügung stand.

Das örtliche Verwaltungsgericht hatte zunächst schon zu Gunsten des Privateigentümers entschieden. Dann aber, „deus ex machina“, das mehr oder weniger in Ehren ergraute Rechtsinstitut, das dem Eigentümer vom Oberverwaltungsgericht entgegengehalten wurde: die sogenannte „unvordenkliche Verjährung“ des alten badischen Rechts. Etwas vereinfacht: Der Weg ist öffentlich. Es war schon immer so, seit sich Menschen erinnern können. Und tatsächlich fanden sich alte Anwohnerinnen, die vor Gericht die Nutzung des Weges zu ihrer Kindheit bezeugen konnten.

Nun bestehen gute Gründe, solche alten Gewohnheitsrechte nicht immer in Ehren zu halten. Denn Recht wandelt sich und wird im demokratischen Rechtsstaat auch verändert, an neue Lebensbedingungen und sich wandelnde Werte angepasst. Zudem ist es nicht sinnvoll, alle Fragen der lokalen Gemeinschaft immer auch im lokalen Kontext zu entscheiden. Jedenfalls, wenn Rechte von Minderheiten oder der übergreifenden Gemeinschaft betroffen sind: Möglicherweise wäre die Sklaverei in den USA nie abgeschafft worden, wenn die Entscheidung nicht in Washington, sondern in Montgomery, der vorübergehenden Hauptstadt der Konföderierten, entschieden worden wäre.

Aber es gibt eben auch Konstanten. Dass es sinnvoll ist, wenn es öffentliche, allen zugängliche Wege gibt und sie auch erhalten bleiben. Und dass die Naturschönheiten des Schwarzwaldes nicht nur privaten Eigentümern zur Verfügung stehen. Letztlich hängt dies aber nicht nur an den alten, unvordenklichen Rechten, sondern auch daran, dass die Legislative in Baden-Württemberg ihre Anwendung im Straßenrecht nicht ausgeschlossen hat. In den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit wurden sie sogar ausdrücklich anerkannt. Und dadurch seien die alten öffentlichen Wege auch ohne formelle Widmung in die neue Rechtsordnung übernommen worden. Zumindest mangels solcher ausdrücklicher Widmungen oder anderslautender Gesetzgebung können alte Rechte weiterhin manchmal zum Zuge kommen. Und das ist dann vielleicht auch ganz gut so (Olaf Dilling).

2020-12-17T11:52:17+01:0015. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

“Teuer, teurer, Scheuer”: Reform der Bundesfernstraßenverwaltung

Privatisierungen, so die Idee, sollen den Staat von unnötiger Bürokratie und finanziellen Belastungen befreien. Zugleich soll die Aufgabenerfüllung effizienter werden, so dass mit jedem investierten Euro mehr von den (vormals) staatlichen Aufgaben erfüllt werden kann. Dass diese Idee sich im Bereich der Daseinsvorsorge nur bedingt bewährt hat, demonstrieren viele Beispiele seit den Hochzeiten des Thatcherismus zu Anfang der 1980er. Oft wurden hier über kurzfristigen Profiten nämlich langfristige Investitionen in Infrastruktur vernachlässigt.

Aber nun zum eigentlichen Thema, der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung.  Genau gesagt soll sich vor allem die Verwaltung der Bundesautobahn u.a. nach Änderung des Art. 90 Grundgesetz (GG) ändern. Schon zum Ende diesen Jahres sollen die neuen Strukturen greifen, auch wenn offenbar noch nicht alle Details geklärt sind.

Die Reform führt zunächst einmal zu einer Zentralisierung. Die bisher in den Händen der Länder liegende Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen wurde nämlich per Verfassungsänderung dem Bund übertragen. Dafür wird in Leipzig ab 01.01.2021 das neue Fernstraßen-Bundesamt entstehen.

Neben der Zentralisierung beim Bund geht es aber auch um eine – wenn auch entschärfte – Privatisierung: Der Bund darf sich bei der Erledigung seiner neuen Aufgaben nämlich auch der Formen des Privatrechts bedienen. Praktisch ist das die inzwischen vom Verkehrsministerium gegründete Gesellschaft namens “Die Autobahn GmbH des Bundes”. Dabei ist aber eine vollwertige Privatisierung u.a. auf Betreiben des Koalitionspartners SPD, ausgeschlossen worden. Das heißt, dass in Art. 90 Abs. 2 Satz 3 GG nun festgelegt ist, dass die Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht.

Außerdem ist geplant, die Autobahn GmbH mit der DEGES, der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, zu verschmelzen. Diese Gesellschaft wurde nach der Wiedervereinigung gegründet, um für die Bundesländern Aufgaben der Bundesfernstraßenverwaltung wahrzunehmen. Da sie weiterhin Aufgaben der Länder wahrnehmen wird, kommt es hier zu einer Mischverwaltung. Insofern bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konstruktion, die u.a. im Rahmen einer kleinen Anfrage der Grünen an die Bundesregierung im Bundestag thematisiert wurden. Dazu hatte das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur Anfang diesen Jahres ein Rechtsgutachten durch KPMG erstellen lassen.

Welche Vorteile gibt es also, wenn die Privatisierung ohnehin nur die Form betrifft? Nun, offenbar verspricht sich die Regierung davon, dass private Angestellte ihre Aufgaben effizienter verrichten als Beamte, da sie durch finanzielle Anreize besser zu steuern sind. Allerdings schlägt sich das aktuell auch in entsprechend hohen Gehältern nieder. Denn die Beamtinnen und Beamten der bisherigen Landesverwaltungen wären schlecht beraten, wenn sie sich ihren Statusverlust beim Wechsel in die Privatwirtschaft nicht entsprechend hoch bezahlen ließen. Dazu kommen – wie im Verkehrsressort keine Neuigkeit – hoch bezahlte Gutachten von externen Experten.

Insgesamt laufen die Kosten der Reform so sehr aus dem Ruder und die Umsetzung hinkt dem Zeitplan bereits so weit hinterher, so dass im Tagesspiegel schon von einem zweiten “BER” die Rede ist. Mit anderen Worten, Privatisierungen mögen zwar, wenn sie gut gemacht sind, das Potential zu Einsparungen und effizienter Aufgabenbewältigung haben. Aber sie bergen auch das Risiko, dass viel Geld ausgegeben wird, das am Ende doch nicht dem öffentlichen Wohl zu Gute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-12-10T23:20:13+01:0010. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|