Beschleunigt die Corona-Pandemie das Ende der Kohleverstromung?

Die aktuelle Corona-Pandemie hinterlässt an vielen Stellen ihre Spuren. Forscher wollen nun herausgefunden haben, dass sie auch das Ende der Kohleverstromung beschleunigt. Eine entsprechende Studie stellte jetzt das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung vor.

In den Hauptmärkten für Strom (Indien, USA, Europa) ist die Nachfrage zuletzt im Verhältnis zu 2019 um ca. 20 % zurückgegangen. Kohle als Medium der Stromgewinnung sei davon laut der Studie viel härter getroffen als alle anderen Energieträger. Die gesunkene Stromnachfrage führe in der Regel zuerst zu einer Reduzierung der Erzeugung von Kohlestrom.

Anders als die regenerative Stromerzeugung verursacht die Stromerzeugung aus Kohle nämlich ständige Kosten pro erzeugter Kilowattstunde für die Beschaffung des Energieträgers, so dass es bei sinkender Nachfrage und damit verbundenen sinkenden Großhandelspreisen wirtschaftlich ist, die Erzeugung herunterzufahren. Regenerativer Strom wird dagegen weiter erzeugt und gewinnt dadurch weitere Marktanteile.

Diese Entwicklung führt zu einer deutlichen Reduzierung der CO2 Emissionen – und zwar weltweit. Der um 20 % gesunkenen Stromnachfrage in den Märkten Indien, USA, Europa steht ein Rückgang der CO2 Emissionen des Stromsektors um 50 % gegenüber. Stromerzeugung die CO2 frei setzt verliert also in diesen sinkenden Märkten stark an Boden. Innerhalb des Bereichs der fossilen Stromerzeugung sei die Kohle wiederum stärker betroffen als Stromerzeugung aus Gas.

Diese Entwicklung hat laut Studie schon vor der Pandemie begonnen, werde durch diese aber deutlich verstärkt. Generell sinke derzeit besonders in Schwellenländern die Bereitschaft, in den Ausbau der Kohleverstromung zu investieren, da das Risiko der Unwirtschaftlichkeit gestiegen sei.

(Christian Dümke)

2021-02-18T22:10:33+01:0018. Februar 2021|Allgemein, Umwelt|

Wikipedia: Das Antieigentum im Commons-Universum

Mitte Januar hat die Wikipedia ihren zweiten runden Geburtstag gefeiert. Seit 20 Jahren gibt es nun dieses Nachschlagewerk, das aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken ist. Ein willkommener Anlass auch mal ein paar rechtliche Fragen zu beleuchten, die im Zusammenhang mit der freien Online-Enzyklopädie eine Rolle spielen. Die Wikipedia ist so innovativ, dass für diese Fragen ein einzelner Beitrag kaum reicht. Daher läuft es vermutlich auf eine lose Folge von Beiträgen hinaus.

Aber zur Sache: Was bedeutet es eigentlich, wenn Wikipedia sich als die “freie” Enzyklopädie bezeichnet? Nun, wie so oft bei dem schwer fassbaren Begriff der Freiheit spielen viele Bedeutungsebenen zusammen: zunächst einmal ist die Nutzung der Enzyklopädie kostenlos. Die Enzyklopädie ist also “frei” wie in Freibier. Aber damit nicht genug: Sie ist auch frei zugänglich, sie kann “frei”, das heißt ohne festes Redaktionsteam von allen “Benutzern” bearbeitet werden (als sogenannter “user-generated content”). Und die Inhalte lassen sich auch außerhalb der Wikipedia weiter nutzen und bearbeiten.

Daher ist die Auffassung weit verbreitet, dass an der Wikipedia kein Urheberrecht bestehen würde. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Grundsätzlich erhält jeder Urheber an seinen Werken, das heißt an allen nicht ganz trivialen geistigen Schöpfungen, ein Urheberrecht. Und zwar unabhängig davon, ob er oder sie das überhaupt wollen. Ein Gemeinschaftswerk wie die Wikipedia würde daher mit unzähligen untrennbar miteinander verwobenen Urheberrechten belastet, die eine Weiterbearbeitung und -nutzung erheblich behindern würden.

Daher behelfen sich die Wikipedia und verwandte Projekte mit einem System von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Diese CC-Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht. Sie hebeln aber die durch das Urheberrecht etablierten Beschränkungen mit den Mitteln des Urheberrechts aus. Dies erfolgt dadurch, dass die Urheber durch die Lizenzierung einen an einen offenen Adressatenkreis gerichteten Standardvertrag anbieten. Mit diesem Vertrag kann ein Autor der Öffentlichkeit Nutzungsrechte am Werk einräumen. Dadurch entstehen sogenannte “freie Inhalte”, die frei weitergenutzt werden können, an denen aber niemand wieder exklusives geistiges Eigentum erwerben kann. Denn der Verzicht darauf ist eine zentrale Bedingung des Rechts auf Nutzung und Weiterbearbeitung. Mit anderen Worten sind diese freien Inhalt so etwas wie Antieigentum, das sich mit der Herstellung proprietär genutzten geistigen Eigentums nur bedingt verträgt.

Hier zeigt sich, dass Jura nicht immer so starr und unflexibel ist, wie oft vermutet: Immerhin konnten die urheberrechtlichen Beschränkungen durch das Vertragsrecht der CC-Lizenzen auf kreative Weise in Möglichkeiten mit hohem Innovationspotential verwandelt werden (Olaf Dilling).

2021-02-09T00:38:35+01:009. Februar 2021|Allgemein, Digitales|

Naturschutzrecht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechtsvorschriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einerseits eine nicht unbedeutende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwinfinken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpopulationen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unterschiedliche Arten entwickeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Familienleben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodiversität führen. Das zeigt das Beispiel der Neuseeländischen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugunfähiger Vogelarten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesiedelte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argentiniens stammen und von den dort lebenden Mapuche “koypu”, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztierfarmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spaziergänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasserbauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordamerikanischen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasserlinie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbefestigungen zu unterminieren. Außerdem vertilgen insbesondere die Bisam große Mengen an Wasserpflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unterliegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unterliegen auch invasive gebietsfremde Arten dem Schutz, den alle wildlebenden Tiere gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünftigen Grund nicht getötet oder auch nur “mutwillig beunruhigt” werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwasserschutz und dem Schutz der Artenvielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutschlands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrollieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Naturschutzgesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahmsweise “Entnahme” unter Naturschutz stehender Tiere gedacht. Allerdings wird argumentiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Naturschutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entsprechend gibt es in den Bundesländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkontrovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verheerenden Auswirkungen von Nutriabauten auf Deiche aber auch nachvollziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|