Verdienst­ausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Recht­set­zungs- und Gerichts­ver­fahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvoll­ständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeit­nehmern und Selbstän­digen bei Kita-Schlie­ßungen. Jeden­falls was den Verdienst­ausfall angeht, gibt es Neuig­keiten vom Gesetz­geber. So plant das Bundes­ka­binett laut Presse­mit­teilung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium vom Montag umfas­sende Geset­zes­pakete, die aktuell im Schnell­ver­fahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetz­geber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfas­sende Änderungen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüch­tigung des Gesund­heits­systems, zum Teil um weitrei­chende Ermäch­ti­gungen des Gesund­heits­mi­nis­te­riums per Allge­mein­ver­fügung oder Rechts­ver­ordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausge­glichen werden, zu denen es durch die Präven­ti­ons­maß­nahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schul­schlie­ßungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schul­schlie­ßungen bei Verdienst­ausfall unter Umständen eine Entschä­digung in Geld.

Voraus­set­zungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine ander­weitige zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit sicher­stellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienst­ausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschä­di­gungs­zah­lungen aller­dings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbs­tä­tigen Sorge­be­rech­tigen entstan­denen Verdienst­aus­falls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeit­geber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit für das Kind sicher­stellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbst­ver­ständlich keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit, denn Menschen im Renten­alter gelten als eine unbedingt vor der Infek­ti­ons­gefahr zu schüt­zende Risiko­gruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|

Corona: Der Energie-Sperrungs­ver­zicht im Coronapaket

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispiel­loses Paket verab­schiedet, um die Folgen der Corona­krise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedin­gungen Sperrungen von Versor­gungs­ver­trägen verbietet. Hier heisst es nun zu den „wesent­lichen Dauer­schuld­ver­hält­nissen“, zu denen auch Strom- Gas- und Wärme­lie­fer­ver­träge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:

Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusam­menhang mit einem Verbrau­cher­vertrag steht, der ein Dauer­schuld­ver­hältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infek­tionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurück­zu­führen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemes­senen Lebens­un­ter­halts oder des angemes­senen Lebens­un­ter­halts seiner unter­halts­be­rech­tigten Angehö­rigen nicht möglich wäre.“

Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedin­gungen gilt das auch für Kleins­un­ter­nehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungs­ver­wei­gerung dem Versor­gungs­un­ter­nehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.

Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusam­men­ge­schustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reich­weite unklar und werden zu erheb­lichen Vollzugs­pro­blemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzu­weisen, dass erstens wegen der Corona­pan­demie in Zahlungs­schwie­rig­keiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftrags­rückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermö­gens­nach­weisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebens­un­terhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forde­rungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forde­rungen, etwa in Raten­zah­lungs­plänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Raten­zah­lungs­pläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Morato­riums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalku­lieren, Probleme bekommen.

Im Ergebnis will der Gesetz­geber Versorgern damit eine Einzel­fall­prüfung aufer­legen und Verbraucher in eine Unsicher­heits­si­tuation bringen, ob ihre indivi­duelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unter­nehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhab­barkeit der neuen Regelung kommu­ni­zieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)

Sie haben Fragen hierzu? Sie erreichen uns auch in diesen Tagen per Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0. Für Bespre­chungen bieten wir Ihnen gern an, uns online zusammenzufinden.

2020-03-26T10:22:38+01:0026. März 2020|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Corona-Krise: Rettungs­paket der Bundesregierung

Die Corona-Krise trifft Großun­ter­nehmen, Selbst­ständige und Beschäf­tigte finan­ziell schwer, es müssen Angestellte bezahlt, Mieten gezahlt und Kinder betreut werden. Darauf reagierte die Bundes­re­gierung mit einem Hilfs­paket für Großun­ter­nehmen, Mittel­stän­dische und Klein­un­ter­nehmen mit bis zu fünf Beschäf­tigten, sowie für Kranken­häuser, Familien, Miete­rinnen und Mieter.

Bundes­fi­nanz­mi­nister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschafts­mi­nister Peter Altmaier (CDU) stellten bei einer Presse­kon­ferenz das Maßnah­men­paket vor, demnach sollen 156 Milli­arden Euro zum Einsatz kommen. Dieser Nachtrags­haushalt für dieses Jahr ermög­licht dem Bund neue Kredite. Für die Neuver­schuldung wird die Schul­den­bremse gem. Artikel 115 Abs. 2 S. 6 Grund­gesetz ausge­setzt. Am Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber und am Freitag müsste der Bundesrat zustimmen.

50 Milli­arden Euro sind davon für Selbst­ständige sowie Klein- und Mittel­stän­dische Unter­nehmen (KMU). Dabei sind 58 Prozent aller sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­tigten in Deutschland in KMU tätig. In den ersten drei Monaten sollen somit 9.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu fünf Angestellten fließen und 15.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu zehn Angestellten. Das wären 600 Euro pro Person monatlich. Fraglich ist, ob diese Summe für alle Beschäf­tigten eine monat­liche Grund­ver­sorgung sicher­stellen kann bzw. ob es für laufenden Betriebs­kosten ausreichen wird.

Großun­ter­nehmen, welche mehr als 2.000 Beschäf­tigte und 320 Millionen Euro Jahres­umsatz machen, sollen über einen Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungsfond (WSF) finan­zielle Unter­stützung erhalten. Falls nötig, wird sich auch der Staat an den Unter­nehmen betei­ligen. 600 Milli­arden Euro umfasst dieser Fond, somit größer als der Banken­hilfs­fonds Soffin 2008/09. Davon sollen 100 Milli­arden für ein unbegrenztes Kredit­pro­gramm der KfW-Förderbank benutzt werden, welches seit Montag verfügbar ist.

Mietern und Miete­rinnen kann bei Nicht­zahlung der Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Hiervon sind auch Pacht­ver­träge umfasst. Die Vermö­gens­prüfung von Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen und der Prüfung der Wohnungs­miete sollen zudem für sechs Monate pausieren. Kurzar­beiter erhalten von der Bundes­agentur für Arbeit 60 Prozent ihres Gehalts, welches ihnen durch die Arbeits­zeit­ver­kürzung verloren geht. Hierbei haben Beschäf­tigte mit Kindern einen Anspruch auf 67 Prozent. Bei Ausfall der kompletten Arbeit erhalten sie auch 60 Prozent (stud. jur. Meret Haus, Prakti­kantin bei re|Rechtsanwälte).

2020-03-25T12:09:55+01:0025. März 2020|Allgemein|