Sind Schulschließungen verfassungskonform – eine erste Analyse

Das BVerfG hat am 30. November 2021 einen Beschluss über die Zulässigkeit der Schulschließungen im Frühling 2021 im damaligen § 28b IfSG getroffen (1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Ein erster Blick: Was steht drin, was hat das für heute und die Zukunft zu bedeuten?

Absolut breaking im ersten Schritt: Das BVerfG erkennt das Recht auf schulische Bildung an. Es soll aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG fließen. Das ist mal ein Wort. Der Staat hat also nicht nur diesen Auftrag, der Schüler kann seine Erfüllung auch einfordern. Ob der Staat das in manchen maroden Schulen überhaupt noch einlöst? Wie sieht es bei Behinderungen aus?

In dieses Grundrecht hat der Staat durch Schulschließungen eingegriffen. Anders als die Hobbyjuristen von der Telegram-Universität glauben, bedeutet das nicht, dass die Maßnahme deswegen verfassungswidrig wäre. Nein, wir fragen im nächsten Schritt nach der Rechtfertigung. Eingriffe müssen nämlich formell und materiell verfassungskonform sein: Formell ist alles fein, Bund für IfSG zuständig, Gesetz auch nicht zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat.

Schüler, Corona, Virus, Lernen, Covid-19, Epidemie

Der für materiell verfassungskonforme Eingriffe erforderliche Zweck ist die Erfüllung staatlicher Schutzpflichten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: Der Staat hat einen Schutzauftrag für Leben und Gesundheit. Das BVerfG sieht die Schulschließung als geeignet an, diesen Zweck zu erreichen: Kinder können ansteckend sein und das Virus verbreiten. Wenn sie nicht zur Schule gehen, reduziert sich diese Verbreitung: Check! Das BVerfG hat also die Fremdnützigkeit dieser Einschränkung akzeptiert, was im Vorfeld auch bezweifelt worden ist.

Die Schulschließung muss das mildeste von potentiell gleich geeigneten Mitteln sein. Hier hat der Senat Sachverständige gefragt, ob Tests und Hygienemaßnahmen nicht gleich geeignet wären. Die Sachverständigen haben das mehrheitlich abgelehnt, zumindest für Schnelltests. Nun wird es aber haarig: War die Schulschließung auch angemessen? Das BVerfG erkennt in Step 1 an, dass oft nicht digital unterrichtet wurde und Kinder Lernrückstände und Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung erlitten hätten.

Aber: Der Senat meint, dass Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung – Leben und Gesundheit – diese Nachteile überwiegen. Er argumentiert mit steigenden Intensivpatientenzahlen, Mutationen, die Impfkampagne war gerade erst gestartet. Nach dem BVerfG ist Präsenzunterricht also besonders wichtig, aber es gibt NOCH wichtigere Rechtsgüter. Trotzdem muss der Gesetzgeber dem wichtigen Unterricht Rechnung tragen. Das hat er aber auch getan: Schulen sollten erst bei Inzidenz 165 (haha …) statt wie andere Einrichtungen bei 100 schließen. Der Gesetzgeber hat den Kinderrechte auf Schule auch durch Ausnahmen Rechnung getragen (Abschlussklassen, Notbetreuung auch für Kinder mit schwierigen Startbedingungen), was das BVerfG weiter milde stimmt.

Interessant für die kommenden Wochen: Der Senat meint, dass dort, wo es keinen vernünftigen Distanzunterricht gab, Schülerinnen und Schüler entsprechende Vorkehrungen verlangen konnten. Das wird manche Eltern aufhorchen lassen. Nochmal kommen die Schulen nicht so leicht davon. Für April 2021 meint das BVerfG jedenfalls, dass der Bund auch keine freiheitsschonenderen Maßnahmen versäumt hat, wie Luftfilter etc. Da fragt man sich, wie das heute aussieht. Aber der Senat formuliert hier sehr vorsichtig, das ist kein Drop Out Kriterium.

Wichtig für das BVerfG: Die kurzzeitige Beschränkung der Schulschließungen. Die Impfkampagne lief damals an. Das BVerfG weist daraufhin, dass bei fortschreitender Impfkampagne die Schulschließungen an Rechtfertigung verlieren würden. Spontan fragt sich der Leser an dieser Stelle, ob damit heute Schulschließungen nicht unverhältnismäßig wären, weil Erwachsene sich impfen lassen können. Ist eine Impfpflicht evtl. milderes Mittel? Auf der anderen Seite hat auch der Lebensschutz bei Inzidenzen >400 eine andere Bedeutung.

Auch in das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG sieht der Senat keinen Eingriff. Zwar hätten Eltern bis zu 2,3 Std. am Tag mehr Aufwand gehabt, aber der Staat hätte die erforderlichen Maßnahmen der Familienförderung getroffen, v. a. Notbetreuung, auch Entschädigungsansprüche.

Alles fein also für die Vergangenheit. Für eine Schulschließung heute muss der Gesetzgeber aber darlegen, dass er alles getan hat, um diesen Schritt zu vermeiden. Unser Tipp: Impfpflicht als milderes Mittel. Und Schulschließungen erst, wenn alles, wirklich alles andere dicht ist (Miriam Vollmer).

2021-11-30T11:04:22+01:0030. November 2021|Allgemein|

Wo bleibt die Verkehrswende in der Ampel?

Als heute Nachmittag die Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen vorgestellt wurden, gab es im Bereich Verkehr zunächst einmal eine große Überraschung. Statt wie bisher angenommen, soll der neue Verkehrsminister von der FDP gestellt werden – und nicht wie bisher meist angenommen, von den Grünen. Insofern ist die Enttäuschung bei Verfechtern der Verkehrswende groß.

Lichtzeichenanlage mit gelbem Licht

Letztlich entscheidet jedoch nicht das Verkehrsressort alleine über die Verkehrspolitik. Denn was die Grundlinien der Regierungspolitik angeht, werden diese bekanntlich nicht nur vom Fachminister bestimmt. Vielmehr ist die Kanzlerin bzw. der Kanzler zuständig. Oder, wenn wie bei Klimaschutz im Verkehr die Politikfelder zweier Ministerien betroffen sind, die Regierung als Kollegium. Nicht zuletzt gibt es den Koalitionsvertrag, um von vornherein das Handeln der einzelnen Minister in einen Regierungsplan einzubinden. Daher lohnt, um das Potential für Maßnahmen der Verkehrswende zu prognostizieren, ein Blick in den heute vorgestellten Koalitionsvertrag:

Dort findet sich einiges zur Antriebswende und zur Förderung der E-Autos. Zugleich werden Verbrenner weiterhin geschont, wenn sie zumindest auch mit nachhaltigen Treibstoffen gefahren werden können. Hier hat sich die FDP mit ihren Vorstellungen von Technologieoffenheit durchsetzen können. Ein generelles Tempolimit wird es nicht geben.

Die Förderung der Bahn ist weiter Teil des Programms und die Privatisierung der Deutschen Bahn vom Tisch. Bis 2030 ist eine Elektrifizierung von 75 % der Strecken vorgesehen (bisher etwa 61 %).

Der Abschnitt zu Fahrrad- und Fußverkehr ist sehr kurz und recht unkonkret. Immerhin ist eine Fußverkehrsstrategie vorgesehen.

Die vielleicht hoffnungsvollste Entwicklung für das Recht der Verkehrswende ist die Ankündigung, dass die Gründe für Verkehrsregelungen erweitert werden sollen. In Zukunft soll im Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung nicht bloß Ordnung und Sicherheit des Verkehrs als Gründe für Verkehrsbeschränkungen gelten. Vielmehr sollen auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden. Dadurch sollen Länder und Kommunen größere Entscheidungsspielräume bekommen.

Metaphorisch gesprochen leuchtet die Ampel für die Verkehrswende nicht auf Dauergrün, bestenfalls blinkt sie nun gelb. Mit anderen Worten, Länder und Kommunen bekommen möglicherweise etwas größere Spielräume, fahren aber weiterhin auf eigene Initiative und Verantwortung (Olaf Dilling).

2021-11-24T20:05:06+01:0024. November 2021|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Abschleppfall: Sicherung der Leichtigkeit des Fahrradverkehrs

Der Erfolg von Maßnahmen zur Verkehrwende steht und fällt fast immer mit dem Vollzug. Denn systematische Rechtsverstöße können jedes noch so durchdachte Verkehrskonzept zu Fall bringen. Eine Fußgängerzone ist keine Fußgängerzone, wenn der Durchgangsverkehr Verbotsschilder ignoriert und ein Radfahrstreifen kann seinen Zweck nicht erfüllen, wenn er zugeparkt wird.

Trotz der Anhebung einiger Bußgelder ist das Ordnungswidrigkeitsrecht häufig weiterhin ein Tiger mit stumpfen Zähnen, vor allem wenn das Ordnungsamt über zu wenig Personal verfügt. Was dagegen tatsächlich abschreckende Wirkung hat, ist das Abschleppen fasch geparkter Kfz. Denn dann wird nicht nur eine Rechnung von 300 Euro oder mehr fällig, sondern es drohen erhebliche Umstände, vom Auto, das im Betriebshof abgeholt werden muss, bis zu evtl. beim Abschleppen verursachten Schäden.

Nun ist das Abschleppen zwar keine besonders oft in Anspruch genommene Maßnahme. Rechtlich gesehen sind die Anforderungen jedoch auch nicht so hoch. Dazu hat dieses Jahr das Verwaltungsgericht Leipzig im Fall eines zugeparkten Fahrradweges entschieden.

Demnach ist das Abschleppen auch dann verhältnismäßig, wenn noch keine konkrete Behinderung oder Gefährdung eingetreten ist. Geeignet ist die Maßnahme, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs wiederhergestellt werden kann und zugleich der vom Fahrzeug ausgehende ordnungswidrige Zustand beendet wird. Es reicht für die Verhältnismäßigkeit auch, dass das Fahrzeug lediglich in den Fahrradweg hineinragt. Für Kommunen bedeutet das, dass Abschleppen auch als Maßnahme geeignet ist, um Behinderungen von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern zu verhindern (Olaf Dilling).

2021-11-09T00:02:13+01:009. November 2021|Allgemein|