Abschleppfall: Sicherung der Leichtigkeit des Fahrradverkehrs

Der Erfolg von Maßnahmen zur Verkehrwende steht und fällt fast immer mit dem Vollzug. Denn systematische Rechtsverstöße können jedes noch so durchdachte Verkehrskonzept zu Fall bringen. Eine Fußgängerzone ist keine Fußgängerzone, wenn der Durchgangsverkehr Verbotsschilder ignoriert und ein Radfahrstreifen kann seinen Zweck nicht erfüllen, wenn er zugeparkt wird.

Trotz der Anhebung einiger Bußgelder ist das Ordnungswidrigkeitsrecht häufig weiterhin ein Tiger mit stumpfen Zähnen, vor allem wenn das Ordnungsamt über zu wenig Personal verfügt. Was dagegen tatsächlich abschreckende Wirkung hat, ist das Abschleppen fasch geparkter Kfz. Denn dann wird nicht nur eine Rechnung von 300 Euro oder mehr fällig, sondern es drohen erhebliche Umstände, vom Auto, das im Betriebshof abgeholt werden muss, bis zu evtl. beim Abschleppen verursachten Schäden.

Nun ist das Abschleppen zwar keine besonders oft in Anspruch genommene Maßnahme. Rechtlich gesehen sind die Anforderungen jedoch auch nicht so hoch. Dazu hat dieses Jahr das Verwaltungsgericht Leipzig im Fall eines zugeparkten Fahrradweges entschieden.

Demnach ist das Abschleppen auch dann verhältnismäßig, wenn noch keine konkrete Behinderung oder Gefährdung eingetreten ist. Geeignet ist die Maßnahme, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs wiederhergestellt werden kann und zugleich der vom Fahrzeug ausgehende ordnungswidrige Zustand beendet wird. Es reicht für die Verhältnismäßigkeit auch, dass das Fahrzeug lediglich in den Fahrradweg hineinragt. Für Kommunen bedeutet das, dass Abschleppen auch als Maßnahme geeignet ist, um Behinderungen von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern zu verhindern (Olaf Dilling).

2021-11-09T00:02:13+01:009. November 2021|Allgemein|

Offshore-Terminal Bremerhaven gestoppt

Das Land Bremen wollte 180 Mio Euro in einen Schwerlasthafen für die Offshore-Industrie investieren. Daraus wird nun nichts. Denn ein Umweltverband hat erfolgreich gegen den Bau geklagt. Inzwischen wurde auch in der Berufung vom Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigt, dass die Planung rechtswidrig ist.

Wenn nun gesagt wird, dass deutsche Planungsprozesse zu kompliziert, das Umweltrecht hierzulande zu einschränkend und Natur- und Umweltverbände zu einflussreich sind, dann ist das in dem Fall höchstens die halbe Wahrheit. Denn die Entscheidung hat eine komplizierte Vorgeschichte. Letztlich ist die Entscheidung nur der Sargnagel auf einen Planungsprozess, der vor allem in ökonomischer und technologischer Hinsicht Fragezeichen aufwirft.

Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Zu viel Konkurrenz: Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Geplant wird das Offshore Terminal Bremerhaven (OTB), so die offizielle Bezeichnung, bereits seit mehr als 10 Jahren. Schon Ende 2012 hatte die Planung einen Dämpfer erhalten, weil sich kein privater Investor finden ließ, der den Hafen betreiben wollte. Seitdem ist mit Siemens ein wichtiger Betrieb der Offshore-Windenergie aus Bremerhaven nach Cuxhaven abgewandert und der letzte verbliebene Hersteller musste Insolvenz anmelden. Dass Bremerhaven für viele Unternehmen keine Option mehr ist, mag auch daran liegen, dass es in Cuxhaven bereits einen Großkomponentenhafen mit freien Kapazitäten gibt.

Zudem hat es seit den ersten Planungen Änderungen in Bau und Installation gegeben. Inzwischen werden die Anlagen überwiegend aus einzelnen Komponenten auf See montiert, so dass die Beladung von großen, vorgefertigten Anlagen an einem Schwerlasthafen weitgehend erübrigt hat.

Ein weiterer Grund neben der Konkurrenz und dem mangelnden technologischen Bedarf sind die verschlechterten Rahmenbedingungen der Föderung von Offshore durch die Bundespolitik. Es wurden einfach nicht ausreichend Offshore-Kapazitäten ausgeschrieben, um mehrere Produktions- und Logistikstandorte zu betreiben.

Angesichts der vielen Alternativen und des verringerten Bedarfs stellt sich selbstverständlich auch die Frage nach der Notwendigkeit des Hafens neu. In Zweifel gezogen wurde von den Richtern neben dem zukünftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremerhaven zudem die Finanzierbarkeit des Projektes und der Realisierungswille des Landes. Denn der größte Teil der für den Bau in den Haushalt eingestellten Finanzen wurde bereits anderweitig ausgegeben.

Mit der Funktionslosigkeit der Planung ist die Frage verbunden, ob die erheblichen Eingriffe in die Natur im sensiblen Bereich der Flussmündung zu rechtfertigen wären. Betroffen sind vor allem Seevögel, die im Watt Nahrung suchen, Wanderfische und Schweinswale. Obwohl die Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien allgemein anerkannt ist, sollten unnötige Opfer vermieden werden (Olaf Dilling).

 

Wie böse ist die Scheibenpacht?

Eine “Milliarden-Abzocke” sei die Scheibenpacht, steht im Spiegel, der die Modelle mit den Cum-Ex-Fällen vergleicht, in denen Unternehmen sich Steuern haben erstatten lassen, die sie nicht bezahlt haben. Doch während es bei Cum-Ex auf der Hand liegt, dass eine Erstattung nicht höher sein kann, als die eigentliche Zahlung, auf die sie sich bezieht, ist die Situation bei der Scheibenpacht deutlich komplexer und führt tief in die Vergangenheit des EEG und des Energierechts generell. Ein paar Worte deswegen zur Einordnung:

Anders als Verbraucher beziehen Unternehmen ihre Energie oft nicht von Dritten, sondern erzeugen sie selbst. Das hat keinen irgendwie “anrüchigen” Hintergrund, sondern hängt mit dem Wärmebedarf von Unternehmen zusammen, die Wärme für mechanische oder chemische Prozesse oder zum Trocknen benötigen. Strom aus diesem Prozess auszukoppeln ist dann nur konsequent. Zudem spart ein Unternehmen im besten Fall natürlich auch Geld, wenn sein Strom nicht über ein Netz transportiert werden muss, so dass keine Netzentgelte anfallen, und auch kein anderes Unternehmen mitverdient. Industriekraftwerke sind also eine ganz normale, energetisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle und deswegen verbreitete Angelegenheit.

Doch wie kommt nun die EEG-Umlage hier ins Spiel? Bis 2014 musste man für seine eigene Erzeugung keine EEG-Umlage zahlen. Das erschien damals jedem logisch, schließlich zahlte das Unternehmen auch keine Netzentgelte für die Nutzung der eigenen Leitungen, es bezog einfach Erdgas oder einen anderen Brennstoff, und was hinter dem Werkszaun stattfand, ging die große, weite Welt des Energierechts nichts an. Erst seit Inkrafttreten des EEG 2014 fällt auch für eigenerzeugten Strom EEG-Umlage an, weil der Gesetzgeber es ungerecht fand, dass manche EEG-Umlage zahlen und andere nicht.

Dies allein hätte vermutlich keinen Hund hinterm Ofen vorgelockt. Zum Skandal wird die Befreiung von der EEG-Umlage offenbar dann, wenn nicht ein Unternehmen ein Kraftwerk betreibt, um sich mit Strom zu versorgen. Sondern sich mehrere Unternehmen ein Kraftwerk teilen, indem sie Anteile an dieser Anlage pachteten. Manchmal sind diese Unternehmen – gerade in gewachsenen Industrieansiedlungen – aus einem Konzern hervorgegangen, manchmal wurde nur die Energieversorgung gesellschaftsrechtlich verselbständigt, bisweilen hatte der Betreiber im rechtlichen Sinne mit dem Kraftwerk tatsächlich gar nicht so viel zu tun, weil ein anderes Unternehmen die technische Betriebsführung innehatte. Was an den verärgerten Reaktionen jedenfalls zutrifft: Die Unternehmen zahlten als “Scheibenpächter” keine EEG-Umlage, so wie andere Eigenerzeuger auch.

Um Ruhe in die Rechtsstreitigkeiten rund um die Scheibenpacht zu bekommen, erließ der Gesetzgeber mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Art “Deckel-drauf”-Regelung: Die Scheibenpacht sollte keine Eigenerzeugung gewesen sein, aber die Unternehmen sollten die volle EEG nicht nachträglich an die (mit dem Einsammeln der EEG-Umlage gesetzlich betrauten) Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zahlen müssen, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. ‑privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Architektur, Stahlwerk, Fabrikgebäude, Alt, Fabrik

Doch dann entwickelten sich die Dinge nicht so, wie der Gesetzgeber es sich vorgestellt hatte: Die ÜNB entwickelten einigen Verfolgungseifer, statt Rechtsfrieden brachen diverse juristischen Handgemenge aus (die zB in diese Entscheidung des LG Duisburg mündeten), und so legte der Gesetzgeber noch einmal nach: Der heutige § 104 Abs. 5 EEG 2021 enthält einen Anspruch auf einen Vergleich bei Streitigkeiten, ob die EEG-Umlage zu zahlen ist, wenn es noch keine rechtskräftigen Urteile gibt. Die Unternehmen müssen dann nicht für die Vergangenheit bis 31. Dezember 2020 nachzahlen, aber ab dem 1. Januar 2021 müssen sie ihre Zahlungspflicht anerkennen.

Ist dies nun unmoralisch? Vielfach wurde tatsächlich weniger EEG-Umlage gezahlt, als wenn ein einwandfrei drittes Unternehmen geliefert hätte. Auf der anderen Seite: Hätten die Unternehmen exklusiv ein Kraftwerk betrieben, stünden sie noch besser da als wenn sie sich eins geteilt haben.

Uns persönlich scheint der Vergleich mit Cum-Ex jedenfalls ausgesprochen streng (Miriam Vollmer).

2021-11-03T09:17:57+01:002. November 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|