Klimaklage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klimaklagen gegen mehrere Bundesländer berichtet, die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwischen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minderjährige unterstützt durch einen Umweltverband gegen die Landesklimaschutzgesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landesgesetzgeber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetzliche Festlegungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei der erfolgreichen Klimaklage gegen den Bund nicht von einer Schutzpflicht des Staates ausgegangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumentiert, dass angesichts einer Festlegung von Klimazielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resultierenden Lasten erforderlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Generationen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausgewogenen Reduktionspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festgestellt, von dieser Pflicht nicht gleichermaßen betroffen. Denn den einzelnen Landesgesetzgebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamtreduktiongröße vorgegeben, die sie – auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit – einzuhalten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassenen oder tatsächlich erfolgenden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundesebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

2022-02-09T22:53:51+01:009. Februar 2022|Allgemein, Umwelt|

Streit um geteilten Tarife der Grundversorgung geht in die nächste Runde

In den Streit um die Zulässigkeit von gesonderten Grundversorgungstarifen für Neukunden (mehr zum Hintergrund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artikuliert und positioniert.

Die Spaltung der Grundversorgung in Neu- und Bestandskund:innen widerspricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Liberalisierung im Energiemarkt deutlich. Eine Bestrafung oder Schikanierung von Kundenkreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kritisieren wir“ lässt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grundversorger „im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gerichtliche Überprüfung optimistisch. Der bayerische Landesverband des BDEW hat die Bundesnetzagentur kritisiert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichtsbehörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billigvertriebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartellbehörde in NRW wertet die Praxis der Grundversorger als grundsätzlich unproblematisch.

Die Monopolkommission vermutet bei einigen Versorgern Preismissbrauch, allerdings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grundsätzliche System der Tarifspaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Tarifspaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grundversorgungstarife nach interner rechtlicher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechtsauffassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbraucherzentrale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gerichtliche Klärung herbeiführen und hat gegen drei Energieversorger den erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formulieren, weil es sich bei den eingeleiteten Verfahren um Eilverfahren handelt, bei denen nach summarischer Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einstweilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechtsmittel zum jeweiligen Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streitgegenstand dann noch ein reguläres Hauptsacheverfahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)

2022-01-26T22:21:17+01:0026. Januar 2022|Allgemein, Vertrieb|

Schadenersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung der Energielieferung?

In letzter Zeit gab es immer wieder Meldungen von einzelnen Energieversorgern, die ihre Kunden möglicherweise rechtswidrig die Versorgungsverträge gekündigt haben. Machen sie sich damit aber schadenersatzpflichtig?

Schadenersatzpflicht

Kündigt ein Energieversorger den Liefervertrag mit einem Kunden und erweist sich diese Kündigung als unberechtigt und damit unwirksam, gilt der vereinbarte Energieliefervertrag rechtlich fort. Meldet der Versorger die Belieferung des Kunden gleichwohl beim Netzbetreiber ab, verstößt er damit gegen seine vertragliche Lieferpflicht, denn nach der Abmeldung kann er den Kunden nicht mehr beliefern. Sämtliche Energie die der Kunde danach noch bezieht, wird einem anderen Versorger zugeordnet – in der Regel dem Grund- und Ersatzversorger.

Der unberechtigt kündigende Versorger erfüllt damit seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr und macht sich daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Energielieferverträge sind regelmäßig Fixgeschäfte, so dass der Versorger die unterlassene Lieferung auch nicht später nachholen könnte. Der Kunde kann dann Schadenersatz statt der Leistung verlangen (§§ 275 Abs. 4, 280, 281, BGB), soweit ihm ein Schaden entsteht.

Höhe des Schadenersatzes

Durch die unberechtigte Kündigung und Abmeldung des Kunden wird der faktische Energiebezug des Kunden in der Regel nicht beeinträchtigt, weil der Ersatzversorger die Belieferung nahtlos fortsetzt.

Der Schaden des Kunden wird daher typischerweise in den Mehrkosten liegen, die ihm durch die Belieferung im Rahmen der teuren Ersatzversorgung entstehen. Da die Ersatzversorgung auf maximal 3 Monate gesetzlich begrenzt ist, muss der Kunde innerhalb dieser Zeit einen neuen Energieliefervertrag abschließen. Auch hier können die Mehrkosten des Neuvertrages im Vergleich zum Lieferpreis des unberechtigt gekündigten Vertrag als Schadenersatz in Betracht kommen.

Der Schadenersatz berechnet sich also kurz gesagt aus der Differenz des vereinbarten Lieferpreises des unberechtigt gekündigten Vertrages und den Kosten der ersatzweisen Belieferung.
Die anzusetzende Dauer ist davon abhängig, wie lange das ursprüngliche Lieferverhältnis ohne die unberechtigte Kündigung noch gelaufen wäre bzw ab wann der Versorger es hätte rechtmäßig beenden können.

Zu beachten ist, dass der Kunde einer Schadensminderungspflicht unterliegt. Er dürfte also keinen unnötig teuren Vertrag als Ersatz für den gekündigten Vertrag abschließen, um so einen möglichst hohen Schadenersatz rechnerischen zu erzielen. Dem Kunden ist es natürlich trotzdem nicht untersagt, auch zu einem teuren Versorger zu wechseln, der Schadenersatz würde dann aber auf Basis eines marktüblichen Vergleichspreises berechnet werden.

(Christian Dümke)

2022-01-20T01:01:40+01:0020. Januar 2022|Allgemein|