Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Wie nun weiter, Kundenanlage?

Das kann ja nicht sein“, meint der Mandant. Der Geschäfts­führer der Contracting-Sparte eines süddeut­schen Regio­nal­ver­sorgers versorgt seit vier Jahren eine bunt gemischte Nutzung aus Büro- und Laden­flächen, Wohnungen, einer Kita und ein bisschen Gastro­nomie in einem sanierten früheren Indus­trie­komplex aus dem 19. Jh. mit Wärme und Strom aus einem BHKW und Aufdach-PV über eine eigene Leitungs­struktur, die bisher sehr eindeutig als Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a EnWG galt. Vorteil an diesem Status: Weil Kunden­an­lagen explizit keine Netze sind, fielen keine Netzent­gelte an und auch keine Umlagen.

Doch nun macht der Mandant sich Sorgen: Mit Urteil vom 28.11.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hin entschieden, dass die Regelung der Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a EnG nicht europa­rechts­konform ist. Sie verstößt gegen die Strom­markt­richt­linie 2019/944 (EltRL). Diese, so die Luxem­burger Richter, erlaubt es den Mitglied­staaten nicht, Energie­an­lagen zum Transport von Strom mindestens in Nieder­spannung einfach zu Nicht-Netzen zu erklären, wenn es keine ausdrück­liche Ausnah­me­re­gelung in der EltRL gibt. Eine solche Ausnahme gibt es für Kunden­an­lagen nicht, damit ist die Regelung nicht europarechtskonform.

Doch was wird nun aus dem Projekt in der alten Fabrik? Der Geschäfts­führer fragt nach Bestands­schutz, doch da sind wir skeptisch. Eine Regelung, nach der es nur für die Zukunft keine neuen Kunden­an­lagen geben wird, aber die alten weiter von der Regulierung ausge­nommen sind, dürfte nicht europa­rechts­konform sein. Und ein Rückgriff auf einen allge­meinen Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes in die Legalität der Kunden­anlage ist auch nichts, für das jemand heute seine Hand ins Feuer legen würde: Der EuGH hat schon vor vielen Jahren entschieden, dass das Effek­ti­vi­täts­prinzip der EU sogar den Vertrau­ens­schutz in seit Jahren bestands­kräftige Verwal­tungsakte überwiegt, die aufge­hoben werden können, wenn sie europa­rechts­widrig sind (EuGH, 20.03.1997, Alcan Deutschland, – C‑24/95). Manchmal sind Behörden sogar verpflichtet, bestands­kräftige unions­rechts­widrige Verwal­tun­gent­schei­dungen erneut zu überprüfen (EuGH, 13.01.2004, Kühne & Heitz, – C‑453/00). Hier, wo es nicht einmal Bescheide gibt, die Bestands­schutz vermitteln könnten, ist das alles andere als eine sichere Bank.

Müssen nun also für Jahre Netzentgelt nacher­hoben, Beträge an den vorge­la­gerten Netzbe­treiber weiter­ge­reicht und auch noch Umlagen nachge­zahlt werden? Ganz sicher ausschließen kann das derzeit wohl niemand. Erst recht aber für die Zukunft werden viele Kunden­an­la­gen­be­treiber alle Pflichten eines Netzbe­treibers erfüllen müssen. Doch wie das genau aussehen wird, liegt nicht in der Hand der örtlichen Akteure. Hier muss der Gesetz­geber tätig werden, und wenn er für mehr als nur einige der bishe­rigen Kunden­an­la­gen­be­treiber einen Sonder­status regeln will, geht dies nicht ohne die EU, wahrscheinlich nicht einmal ohne eine Änderung der EltRL. Dass der BGH, der im Mai entscheiden wird, hier für abschlie­ßende Klarheit sorgen wird, halten wir deswegen für eher unwahr­scheinlich. Da muss wohl der Gesetz­geber in Berlin und Brüssel noch einmal nachsteuern. Bis dahin bestehen erheb­liche Unsicher­heiten, die neue Projekte erschweren, aber vor allem auch für bereits bestehende erheb­liche Risiken begründen: Diese Sorge nimmt unserem Mandanten wie vielen anderen Unter­nehmen auch niemand ab (Miriam Vollmer).

2025-01-24T23:23:22+01:0024. Januar 2025|Strom|

Strom­steu­er­be­freiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz

Das Strom­steu­er­gesetz (StromStG) sieht eine Steuer­be­freiung für Strom aus erneu­er­baren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeu­gungs­anlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allge­meinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigen­ver­brauch und innovative Modelle wie Mieter­strom­pro­jekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Beson­der­heiten sind im Folgenden zusammengefasst.

Voraus­set­zungen der Steuerbefreiung

Die Voraus­set­zungen der Strom­steu­er­be­freiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuer­be­freit, wenn:

  1. Er in einer Erzeu­gungs­anlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allge­meinen Versorgung verbraucht wird.
  3. Der Verbrauch am Ort der Erzeu­gungs­anlage erfolgt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuer­be­freit, wenn:

  1. Er in einer Erzeu­gungs­anlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeu­gungs­anlage (Radius 4,5 km) erfolgt.

Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  • Eigen­ver­brauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeu­gungs­anlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
  • Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letzt­ver­braucher ist steuerbefreit.

Weitergabe an Letzt­ver­braucher und Mieterstrommodelle

Eine Beson­derheit der Steuer­be­freiung liegt in der Regelung für Mieter­strom­mo­delle und ähnliche Konstel­la­tionen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeu­gungs­anlage von der Strom­steuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreiper­so­nen­ver­hält­nisse, in denen der Anlagen­be­treiber (zum Beispiel ein Eigen­tümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.

Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagen­be­treiber“ klarge­stellt. Im Strom­steu­er­gesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagen­be­treibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) verwen­deten Definition deckungs­gleich ist. Diese Unter­scheidung ist insbe­sondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeu­gungs­anlage einge­bunden sind.

Fazit

Die Strom­steu­er­be­freiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglich­keiten zur Förderung von Eigen­ver­brauch und Mieter­strom­mo­dellen. Sie berück­sichtigt nicht nur den direkten Eigen­ver­brauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letzt­ver­braucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur recht­lichen Einordnung und stärkt die Planungs­si­cherheit für Betreiber und Projektentwickler.

(Christian Dümke)

2025-01-27T19:05:03+01:0024. Januar 2025|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Das neue TEHG im Ausschuss

Die Umset­zungs­frist der geänderten Emissi­ons­han­dels­richt­linie ist verstrichen, und auch einige der Daten, zu denen die Mitglied­staaten Vorbe­rei­tungen für den ETS II getroffen haben sollten, sind vorbei: Wir haben Mitte Januar und entgegen der ohnehin schon knappen Planung gibt es keine Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen für Inver­kehr­bringer nach dem ETS II, nicht einmal als gesetz­liche Fiktion. Auch in Hinblick auf den statio­nären Emissi­ons­handel stehen Rechts­grund­lagen für die Vorbe­reitung der Jahre 2026 – 2030 aus, die längst hätten verab­schiedet werden müssen. Der deutsche Gesetz­geber muss sich also beeilen, schließlich läuft auch schon ein Vertragsverletzungsverfahren.

Doch auch wenn die Ampel Vergan­genheit ist: Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren läuft. Letzte Woche, am 15. Januar 2025, fand auch eine Ausschuss­an­hörung statt.

Die Stellung­nahmen in der Sachver­stän­di­gen­an­hörung brachten wenig Neues. Die Mehrheit der Sachver­stän­digen spricht sich für eine nach Möglichkeit schnelle und möglichst unbüro­kra­tische Umsetzung aus ohne die auf die von der schei­denden Bundes­re­gierung geplante vorge­zogene Einbe­ziehung von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen. Hier stellt die EU-Richt­linie es den Mitglied­staaten frei, Abfall einzu­be­ziehen oder nicht. Anders als die Bundes­re­gierung ist die Branche aber skeptisch, ob dies sinnvoll ist, weil der Analy­se­aufwand hoch ist, und die Entsorger kaum Einfluss auf die Zusam­men­setzung de Abfalls haben. Das sieht auch der Bundesrat ähnlich. Kriti­siert wird auch die Verstei­gerung für die Sektoren Verkehr und Gebäude für nur ein Jahr vor dem Start des ETS II 2027.

Nun bleibt abzuwarten, ob der Bundestag die Hänge­partie im statio­nären Emissi­ons­handel ebenso wie für Gebäude/Verkehr noch beendet. Zwar stehen die wesent­lichen Pfeiler für die Jahre 2030 schon auf EU-Ebene fest. Doch noch sind einige wichtige Fragen offen (Miriam Vollmer).

2025-01-17T22:37:36+01:0017. Januar 2025|Emissionshandel|