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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Aus dem Anwaltsalltag: Der fehlende Aushang im Gericht

Wenn man bundesweit Gerichtsverfahren führt, dann kommt man im Laufe der zeit ganz schön herum und lernt vor allem eines: Gerichtsgebäude sind sehr verschieden und manche entpuppen sich als wahre Labyrinthe, wenn es darum geht rechtzeitig den in der Ladung bezeichneten Gerichtssaal zu finden.

Dort angekommen kann man sich am Aushang, der sich neben jedem Gerichtssaal befindet noch einmal vergewissern, ob das Verfahren dort tatsächlich stattfindet oder aus dienstlichen Gründen kurzfristig verlegt wurde in Saal 1.36 im Nebengebäude C. Der Aushang ist üblicherweise eine Art Glaskasten mit einem Zettel darin, am Landgericht Düsseldorf sind es übrigens schicke kleine Bildschirme. Das ist sehr praktisch – wenn dieser Aushang denn vorhanden ist. Wenn er fehlt kann das dagegen Verschiedenes bedeuten: Man ist am falschen Saal, der Termin wurde aufgehoben oder – und das kam uns in letzter Zeit öfter vor – es hat einfach niemand für notwendig befunden, dort rechtzeitig den aktuellen Zettel reinzuhängen.

Dann läuft man als zwischenzeitlich leicht gestresster Anwalt, der gerade noch glücklich war den Raum gefunden zu haben, den ganzen Weg zurück zum Empfang, um dort nachzufragen, ob der Verhandlungstermin dort heute wirklich stattfindet.

Aber ist der Aushang vor dem Gerichtssaal eigentlich rechtlich verpflichtend?

Die Antwort lautet: Nein, ein Aushang ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber er ist in der Praxis üblich. Die Gerichte informieren meist durch Sitzungspläne, die am Eingang des Gerichtsgebäudes oder direkt vor dem jeweiligen Saal ausgehängt werden. Dort finden sich Angaben wie Aktenzeichen, Namen der Parteien, Uhrzeit und Saalnummer.

Der Hintergrund: Die Öffentlichkeit soll wissen, welche Verhandlungen wann stattfinden, um daran teilnehmen zu können. Ob diese Information per Aushang, Bildschirm oder zentralem Sitzungsplan erfolgt, bleibt dem Gericht überlassen. Wichtig ist nur, dass die Information zugänglich und aktuell ist.

Fehlt aber jegliche Bekanntgabe, kann dies einen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot darstellen. Im ungünstigsten Fall ist das sogar ein relevanter Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann (§ 547 Nr. 5 ZPO).

(Christian Dümke)

2025-05-23T17:58:41+02:0023. Mai 2025|Allgemein|

Was wird aus der Kundenanlage?

Für viele Wohnanlagen und Industriestandorte ist es von wirtschaftlich elementarer Bedeutung, ob die Leitungsstruktur vor Ort als Stromnetz gilt oder den Status einer Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a EnWG behält. Denn innerhalb von Kundenanlagen fallen weder Netzentgelte noch Umlagen an. Strom aus dem BHKW im Keller oder der PV-Dachanlage ist damit signifikant günstiger als bei Transport über ein Verteilernetz. Hinzu kommt ein erheblicher bürokratischer Aufwand für den Betreiber der Leitungsstrukturen.

Umso größer war die Aufmerksamkeit, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.11.2024 (Rs. C‑293/23) entschied, dass im vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegten Fall nicht von einer Kundenanlage auszugehen sei. Es gebe keine netzfreien Leitungsstrukturen, die nicht schon in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944 vorgesehen seien.

Diese Entscheidung des EuGH hat der BGH nun mit Beschluss vom 13.05.2025 umgesetzt. In dem Fall plante die Antragstellerin zwei Blockheizkraftwerke mit zwei elektrischen Leitungssystemen, um 160 Wohneinheiten mit Strom zu versorgen. Der Betreiber beantragte den Anschluss an das vorgelagerte Netz sowie die Einrichtung von Zählpunkten. Der örtliche Verteilnetzbetreiber verweigerte den Anschluss, da die geplante Leitungsstruktur keine Kundenanlage sei. Der Betreiber wandte sich an die zuständige Landesregulierungsbehörde, blieb dort jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Oberlandesgericht. Auch dort blieb er ohne Erfolg, so dass er schließlich Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Der BGH wies diese Rechtsbeschwerde nun zurück. Die Leitungsanlagen seien keine Kundenanlagen, sondern ein Verteilernetz, also Leitungsanlagen, die der Weiterleitung von Elektrizität zum Verkauf an Endkunden dienen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Energieanlage ist also ein Netz, es fallen Netzentgelte und Umlagen an.

Die Entscheidung des BGH, zu der bislang nur eine Pressemitteilung vorliegt, lässt zwar hoffen, dass der BGH weiterhin von der Existenz von Kundenanlagen ausgeht. Die Kategorie soll offenbar nicht völlig aufgegeben werden. Der BGH lässt jedoch bislang nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen er nun noch von einer Kundenanlage ausgeht. Uns fehlt – ehrlich gesagt – ein Stück weit die Fantasie, wann das nach den Kriterien für Verteilernetze, wie sie der EuGH definiert, überhaupt noch der Fall sein soll. Aber noch liegen die Entscheidungsgründe nicht vor, Wir bleiben also gespannt (Miriam Vollmer).

2025-05-16T21:20:18+02:0016. Mai 2025|Allgemein|

Alpha Ventus: Pionier Offshore-Windpark vor dem Rückbau?

Alpha Ventus war 2010 der erste Offshore-Windpark Deutschlands, der ans Netz ging – rund 40 Kilometer nordwestlich von Borkum. Heute, 15 Jahre später, steht die Anlage womöglich vor einem bedeutenden Umbruch: Ein Rückbau des gesamten Windparks wird ernsthaft in Betracht gezogen. Zwar ist noch keine Entscheidung gefallen, doch eine Sprecherin des Betreiberkonsortiums bestätigte, dass derzeit verschiedene Optionen geprüft werden. Darunter fällt leider auch die komplette Stilllegung des Windparks inklusive Rückbau.

Inzwischen hat sich die Offshore-Technologie nämlich erheblich weiterentwickelt. Neue modernere Windkraftanlagen sind heute deutlich leistungsfähiger und wirtschaftlicher als die frühen Modelle. Damit stellt sich für Altanlagen wie Alpha Ventus die Frage, ob sich ein Weiterbetrieb lohnt – oder welche Bauteile überhaupt noch sinnvoll genutzt werden können. Eine umfassende Modernisierung wäre zwar technisch möglich, erscheint jedoch unter den derzeitigen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen wohl wenig attraktiv.

Ein Alternativszenario wäre die Umnutzung einzelner Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff. Erste Konzepte dazu wurden bereits gemeinsam mit der Wasserstoff-Projektgesellschaft NorthH2 präsentiert. Allerdings betrifft diese Idee nur ausgewählte Windräder und nicht den gesamten Park.

Die Zukunft von Alpha Ventus wird nicht erst jetzt diskutiert. Schon Ende 2024 hatte Eric Richter, Geschäftsführer der Betreibergesellschaft DOTI, bei einer Fachveranstaltung der Fraunhofer-Gesellschaft in Hannover mögliche Perspektiven vorgestellt. Dort wurde deutlich: Der Windpark markiert den Beginn eines neuen Kapitels in der Geschichte der deutschen Offshore-Windenergie – eines, in dem Rückbau und Erneuerung vieler Altanlagen anstehen.

Der wirtschaftliche Druck wächst: Mit dem Auslaufen der erhöhten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2024 entfällt ein zentraler finanzieller Pfeiler. Statt der bisherigen 15,4 Cent pro Kilowattstunde erhalten die Betreiber seither nur noch die Grundvergütung von 3,9 Cent. Das reicht bei Offshore-Anlagen nicht aus, um den Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

Derzeit wird der Strom über die Börse direkt vermarktet. Künftige Entscheidungen der Betreiber hängen daher stark von der Entwicklung der Strompreise und möglichen Fördermechanismen ab. Sollte sich kein tragfähiges Geschäftsmodell finden, dürfte der Rückbau unausweichlich sein. Falls jedoch eine wirtschaftliche Anschlussnutzung – etwa im Wasserstoffsektor – realisierbar erscheint, könnten sich neue Chancen für den Standort ergeben.

Fest steht: In den kommenden Jahren wird es vermehrt zu Rückbauprojekten kommen, da viele der frühen Offshore-Windparks an ihre technische und wirtschaftliche Lebensgrenze stoßen. Damit wird der politische und wirtschaftliche Handlungsdruck steigen – denn über die Zukunft dieser Standorte muss bald entschieden werden.

(Christian Dümke)

2025-05-16T19:43:31+02:0016. Mai 2025|Allgemein|