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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Konsultation der BNetzA zu vermiedenen Netzentgelten

Ein neuer Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur schlägt den schrittweisen Abbau der vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Stromerzeugung in den Jahren 2026 bis 2028 vor. Diese Entgelte auf Grundlage von § 18 StromNEV werden bislang bekanntlich an Betreiber dezentraler Anlagen (z. B. Blockheizkraftwerke, kleinere KWK-Anlagen) gezahlt, weil deren Einspeisung vorgelagerte Netzebenen entlastet.

Die Entgelte sind für viele Betreiber faktisch ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsrechnung ihrer Anlagen. Viele Investitionen beruhen also auf der Gewährung vermiedener Netzentgelte. Seit 2018 wurde die Förderung für neuere volatile Anlagen bereits eingeschränkt, der Bestandsschutz für ältere konventionelle Anlagen blieb aber zunächst bestehen.

Die Bundesnetzagentur hält die Entgelte aber auch für Bestandsanlagen auch aus europarechtlichen Gründen nicht mehr für sachlich gerechtfertigt. Die Entgelte sollen daher bis 2028 stufenweise um 25 % pro Jahr reduziert werden und mit dem Außerkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung 2029 ganz entfallen.

Die Konsultation läuft bis zum 23.05.2025 (Miriam Vollmer).

2025-05-10T00:27:33+02:0010. Mai 2025|Allgemein|

Kammergericht legt 3-Jahres-Widerspruchslösung dem EuGH vor

Sind Preisanpassungen des Versorgers in Strom-, Gas- oder Wärmelieferungsverträgen unwirksam, hat der Kunde 3 Jahre Zeit den entsprechenden Verbrauchsabrechnungen zu widersprechen, andernfalls gelten die (eigentlich unzulässigen) Preisanpassungen als wirksam vereinbart. Das steht in keinem Gesetz sondern wurde vom BGH entwickelt und ist inzwischen ständige Rechtsprechung.

Aber ist das überhaupt zulässig? Das Kammergericht hat da gewisse Zweifel und hat in einem Verfahren daher einen sog. Vorlagebeschluss an den EuGH erlassen (KG Berlin, Beschluss vom 10.12.2024; Az. 9 U 1087/20).

Ein Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist eine richterliche Entscheidung eines nationalen Gerichts, in der dem EuGH eine Frage zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts  zur Vorabentscheidung vorlegt wird. Dies geschieht immer dann, wenn das nationale Gericht der Meinung ist, dass diese Frage für die Entscheidung des vor ihm anhängigen Rechtsstreits relevant ist und die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH erforderlich ist.

Das Kammergericht stellt damit die bisherige Praxis der deutschen Rechtsprechung zur §-Jahreslösung auf den Prüfstand und es besteht die Möglichkeit, dass der EuGH dies als unionsrechtswidrig ablehnt. Folge einer solchen Entscheidung kann entweder sein, dass dem Kunden höhere Rückforderungsansprüche zustehen, da dann auch Preisanpassungen betroffen wären, denen der Kunde nicht widersprochen hat. Andererseits kommt nach Ansicht des Kammergerichts aber auch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages  mit der Folge einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Betracht.

(Christian Dümke)

2025-05-09T19:58:56+02:009. Mai 2025|Allgemein|

Wer ist der Kunde? – Zu BGH v. 15.04.2025, VIII ZR 300/23

Die Frage, wer eigentlich der Kunde ist, stellen sich Energieversorger durchaus häufiger als andere Unternehmen. Das liegt daran, dass es im Bereich der Daseinsvorsorge besondere Regelungen für diejenigen Haushaltskunden gibt, die keinen Vertrag im engeren Sinne abgeschlossen haben, sondern durch die schlichte Inanspruchnahme von Strom, Gas oder Wärme ein implizites Angebot des Versorgers angenommen haben. In einem etwas kuriosen Fall hat nun am 15. April 2025 der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 300/23, hier die Pressemitteilung).

In diesem Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung nicht an einen einzelnen Mieter vermietet, sondern jedes Zimmer separat. Diese Konstellation unterscheidet sich von den üblichen Wohngemeinschaften, in denen es normalerweise einen Hauptmieter gibt. Die Wohnung verfügte jedoch nur über einen Zähler für Strom und Gas. Ein ausdrücklicher Sonderkundenvertrag existierte nicht. Mit anderen Worten: Alle Mieter haben ohne ausdrücklichen Vertrag beleuchtet, gekocht und geheizt. Es fielen Kosten an, und der Versorger stellte dem Vermieter eine Rechnung.

Der Vermieter wehrte sich: Er sei nicht der Kunde. Das Amtsgericht Kiel sah dies in seinem Urteil aus dem Jahr 2021 genauso und wies die Klage des Grundversorgers auf Zahlung der Entgelte ab. Das Landgericht Kiel und nun auch der Bundesgerichtshof beurteilten das jedoch anders. Der Versorger habe sein konkludentes Versorgungsangebot nicht an die einzelnen Mieter oder an eine Gesamtheit von Mietern gerichtet, da sich der Verbrauch mangels separater Zähler nicht den einzelnen Mietern zuordnen lasse. Die Mieter hätten zudem kein Interesse daran, für den Verbrauch der anderen Mieter einzustehen, anders als etwa in klassischen Wohngemeinschaften, in denen meist eine engere Verbindung zwischen den Bewohnern besteht. Laut BGH kam das Angebot daher nur gegenüber dem Vermieter zustande. Dieser muss die Energiekosten tragen und selbst sehen, ob und wie er sich die Beträge von seinen Mietern erstatten lässt.

Was halten wir von dieser Entscheidung? Sie ist zwar pragmatisch, wenn man vom Interesse des Versorgers ausgeht, überhaupt auf einen Vertragspartner zugreifen zu können. Schaut man jedoch genauer hin, zeigt sich, dass es an vielen Ecken und Enden hakt. Schließlich hat nicht der Vermieter die Heizung aufgedreht oder das Licht eingeschaltet. Allerdings ist der Vermieter die einzige Person in diesem rechtlichen Geflecht, die Einfluss auf die Situation hatte. Er hat sich für die Vermietung einzelner Zimmer entschieden und es liegt in seiner Hand, im Rahmen des Mietrechts vertraglich zu regeln, ob und wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden (Miriam Vollmer).

2025-05-02T20:24:42+02:002. Mai 2025|Vertrieb|