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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Das BVerfG entscheidet über die Versteigerungskürzung

Emissionshandel, 2. Handelsperiode. Das war – Eingeweihte erinnern sich schattenhaft – so ungefähr kurz nach dem Pleistozän, also in den Jahren 2008 bis 2012, als die Bundesrepublik noch selbst Zuteilungsregeln erlassen durfte, die deswegen auch noch verhältnismäßig lesbar waren. Das damalige Regelwerk für die Zuteilung hieß Zuteilungsgesetz 2012, ZuG 2012 genannt.

Die Versteigerungskürzung

Der übergroße Teil der Berechtigungen wurde kostenlos zugeteilt. Gleichzeitig stieg die Bundesrepublik Deutschland damals erstmals in die Versteigerung von Zertifikaten ein. Sie beschränkte diese aber auf die Strom erzeugenden Anlagen. Diese hatten Politiker wie Verbraucher durch die Einpreisung des Zertifikatwerts in der ersten Handelsperiode verärgert. Die Versteigerung war damals in den §§ 19, 20 ZuG 2012 angeordnet und führte zu einer Kürzung der ansonsten kostenlosen Zuteilung für die Stromerzeugung von 15,6%. 

Die deutsche Kraftwerkswirtschaft war not amused. Aus heutiger Perspektive erscheinen 15,6% geradezu läppisch. Schließlich müssen Kraftwerke seit 2013 für Strom 100% zukaufen. Auch in Zukunft wird sich daran nichts ändern. Aber die Energiewirtschaft wies damals darauf hin, dass eine solche Kürzung finanzverfassungsrechtlich schwierig sei. Zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber der Industrie, die schließlich ebenfalls den Wert der Berechtigungen einpreise, aber zu 100% kostenlose Berechtigungen erhielt. Zudem berief sich die Energiewirtschaft darauf, dass Art. 10 S. 2 der damaligen Emissionshandelsrichtlinie nur 10% Versteigerung zuließ, aber den Stromerzeugern 15,6% abgezogen wurden, was ja nun eindeutig mehr und nicht weniger war als die erwähnten 10%. Diese hatten nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der tschechisches Recht betreffenden Entscheidung Sko Energo auch nicht nur insgesamt, sondern auch für jede einzelne Zuteilung Bedeutung. Leider hatten die deutschen Gerichte die Frage dem EuGH trotz entsprechender Anregungen nicht vorgelegt, weil zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fälschlicherweise von einem sog. acte clair ausging, also einem europarechtlich klaren Fall.

Langjährige Garantien kostenloser Zuteilungen 

Überhaupt hatte zumindest einem Teil der Kraftwerke der deutsche Gesetzgeber 2004 im ersten Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) eine langjährig kostenlose Zuteilung versprochen. 

Diese Versprechen hatten sogar Gesetzesrang. Hintergrund war, dass der damalige Umweltminister Trittin Betreiber prämieren wollte, die schon lange vor Inkrafttreten des Emissionshandels moderne emissionsarme Anlagen gebaut oder kräftig modernisiert hatten oder dies in den ersten Jahren des Emissionshandels taten. Doch obwohl die Unternehmen auf diese Garantien schon in ihren Zuteilungsanträgen hinwiesen, wurden auch die Zuteilungen gekürzt, die eigentlich diesen Garantien unterfielen. 

Jetzt: Nichtannahme einer Urteilsverfasungsbeschwerde

Mit diesen Argumenten bewaffnet zog die Stromwirtschaft erfolglos zu Felde. Schließlich wurden Urteilsverfassungsbeschwerden eingelegt (an zwei dieser Beschwerden war auch ich beteiligt). Eine dieser Verfassungsbeschwerden (nicht “meine”) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nunmehr nicht zur Entscheidung angenommen und den Streit um die Versteigerungskürzung der zweiten Handelsperiode damit wohl endgültig beerdigt. 

Die Beschwerdeführerin, Betreiberin eines Braunkohlekraftwerks, hatte sich auf Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Eine Verletzung in diesen Grundrechten sah das BVerfG indes nicht, wie aus dem entsprechend begründeten Nichtannahmebeschluss hervorgeht. 

Die Begründung des BVerfG ist zumindest für mich nicht in allen Punkten nachvollziehbar: 

Das Gericht räumt zwar ein, dass der EuGH anders als das BVerwG davon ausging, dass die Grenze von 10% für jede einzelne Zuteilung galt. Im Ergebnis war die Kürzung damit höchstwahrscheinlich europarechtswidrig. Aber trotzdem sieht das BVerfG kein Versäumnis beim Bundesverwaltungsgericht, dass Rechtsschutz nach Ansicht des BVerfG auch bezüglich der europarechtlichen Anforderungen gewährt hätte und deswegen auch keine Vorlagepflicht verletzt habe. Aber wie kann das sein? Wenn das BVerwG sich so weitgehend irrt, dass es eine europarechtswidrige Kürzung als klar europarechtskonform ansieht, soll kein Verstoß gegen die Vorlagepflicht bestehen? Das BVerfG argumentiert hier mit unzureichendem Vortrag der Beschwerdeführerin, aber reicht es angesichts dieser klaren Ausgangslage nicht aus, dass die Kürzung unstreitig höher als 10% war? Das Urteil des BVerwG ist schließlich ebenso bekannt wie die Entscheidung Sko Energo des EuGH.

Auch in Hinblick auf Grundrechte sieht das BVerfG keine Verletzung. Dem finanzverfassungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans sei Genüge getan. Außerdem rechtfertige der „Sondervorteil“ an der seit 2005 bewirtschafteten Luft einer Einleitung von CO2 in die Luft die Abgabe, so dass auch kein Gleichheitsverstoß bestünde. Dass die Industriezuteilungen nicht gekürzt wurden, erwähnt das BVerfG zwar, rechtfertigt sie aber mit einer Vorteilsabschöpfung. Außerdem stünden die Industrieanlagen im internationalen Wettbewerb und die Stromwirtschaft nicht.

Interessant – und aus meiner Sicht besonders ärgerlich – wird es in den Rz. 41ff. Hier beschäftigt sich das BVerfG mit den langjährigen Garantien einer kostenlosen Zuteilung und erklärt recht lapidar, dass die Eigentumsgarantie es nicht gebiete, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft unangetastet zu lassen. Wenn Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Interesse des Inhabers dieser Rechte überwiegen, könnte der Staat solche Rechte auch einfach wieder einkassieren. 

Dies sieht das BVerfG hier als gegeben an. Die Anlagenbetreiber hätten nicht auf die gesetzgeberischen Garantien vertrauen dürfen. Damals sei der Emissionshandel noch experimentell gewesen. Außerdem hätten die Betroffenen ja nicht wegen und deswegen nach der gesetzlichen Garantie investiert, sondern in den Jahren davor neue Anlagen gebaut oder alte grundlegend modernisiert. Zudem hätte sich mit dem Wechsel der Zuteilungsregeln die alte Garantie sowieso erledigt. 

In meinen Augen wirft diese Entscheidung gleich mehrere Fragen auf. Wenn nicht einmal dann, wenn klar auf der Hand liegt, dass das BVerwG sich bei der Annahme eines acte clair geirrt hat, ein Vorlageverstoß vorliegt: Wann um alles in der Welt soll ein solcher eigentlich vorliegen? Und was soll eine Beschwerde eigentlich alles enthalten, wenn die hier bekannten Fakten nicht reichen? Und wie soll eigentlich eine gesetzgeberische Garantie, auf die man bauen darf, aussehen, wenn es nicht reicht, dass in einem Gesetz steht, dass eine bestimmte Kategorie von Anlagen bis zu einem bestimmten Jahr bestimmte Privilegierungen erhält?

2018-04-19T00:54:37+02:0019. April 2018|Allgemein|

Werben mit Neukundenbonus

Haben Sie Ihren Telefontarif verstanden? Ich auch nicht. Ich habe es nicht einmal versucht. Und ich halte es zumindest für möglich, dass das Leuten, die nicht mehr als Jahrzehnt in der Energiewirtschaft verbracht haben, bei Stromtarifen manchmal ähnlich geht.

Ist man zufrieden, ist das nicht weiter schlimm. Anders sieht es aber aus, wenn der unzufriedene Kunden Preise vergleicht. In diesem Moment wird die Komplexität vieler Tarife zum Problem. In besonderer Weise betrifft dies Bonusregelungen. Denn diese gelten ja regelmäßig nicht für immer. Sondern meistens nur für das erste Jahr. Oft kann man aber erst nach zwei Jahren kündigen. Und auch die Information, dass ohne diese Kündigung dauerhaft ein höherer Preis gezahlt werden muss, ist für den Verbraucher wichtig.

“Vergisst” ein Versorger den Hinweis, dass der in der Werbung angeben Preis nur das erste Jahr betrifft, so ist dies keineswegs nur ärgerlich und ein schlechter Dienst am Kunden. Vielmehr handelt es sich um ein verbotene Irreführung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat im letzten Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt noch einmal deutlich gemacht. Nach dieser Entscheidung reicht es noch nicht einmal, wenn unterhalb einer Preisvergleichtabelle ein kleiner Hinweis auf den Umstand zu finden ist, nach dem der Preis inklusive des Neukundenbonus zu verstehen ist.

Was resultiert hieraus für die Praxis? Wer mit Preisvergleichen wirbt, die einen Neukundenbonus enthalten, sollte einen Sternchenhinweis* aufnehmen, der dies transparent macht. Ansonsten kann er abgemahnt und kostenpflichtig zur Unterlassung verurteilt werden. Wer so etwas bei Konkurrenten sieht, kann umgekehrt möglicherweise abmahnen und eine Werbekampagne so schnell beenden.

 

*… der etwa so aussehen könnte: Nicht zu klein und auf derselben Seite.

2018-04-17T20:34:36+02:0017. April 2018|Allgemein, Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Problemfall Kohlemoratorium

Die Umweltverbände sind enttäuscht: Noch bevor die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Regionalentwicklung, die sog. Kohlekommission, auch nur besetzt ist, weist Wirtschaftsminister Altmeier das diskutierte Moratorium für Kohlekraftwerke und Tagebauten zurück. Der Wunsch, dass während der Laufzeit der Kohlekommission zumindest keine neuen Kraftwerke und Tagebauten geschaffen bzw. genehmigt werden, wird also wohl – Stand heute – nicht in Erfüllung gehen.

Doch ist dies wirklich ein schlechtes Vorzeichen für die Einigungsbereitschaft in der Kommission, die ja nichts weniger als den sozialverträglichen Ausstieg Deutschlands aus der Kohleverstromung planen soll? Zweifel sind angebracht. Denn in Hinblick auf Moratorien im Energiebereich ist die Bundesrepublik durchaus gebranntes Kind.

Erinnern wir uns an das Jahr 2011. Wenige Monate zuvor hatte die damalige Bundesregierung die verbliebenen Restlaufzeiten der deutschen Atomkraftwerke verlängert. Dann drehte sich nach dem GAU in Fukushima abrupt der politische Wind. Man wollte die Atomkraftwerke nun doch so schnell wie möglich abschalten. Während der Vorbereitungen des Ausstiegs sollte bereits ein Moratorium gelten. Wer nicht “freiwillig” ankündigte, seine Atomkraftwerke erst einmal stillzulegen, erhielt einen entsprechenden Bescheid.

Nun gibt es in einem Rechtsstaat keinen rechtmäßigen Bescheid, nur weil die Regierung es auf einmal so wünscht. Eine Rechtsgrundlage musste her. Diese fand sich in § 19 Abs. 3 des damals geltenden AtomG. Allerdings legitimierte diese Regelung keineswegs politische Entscheidungen. Man griff vielmehr zu einer Regelung der Gefahrenabwehr und bat die Bundesländer um Vollzug. Der Erfolg trat zunächst auch prompt ein: Die Bescheide ergingen und das Moratorium fand wie geplant statt.

Doch das war nicht das Ende vom Lied. Der VGH Kassel erklärte nämlich das Moratorium 2013 für formell und materiell rechtswidrig. Weder hatte eine Anhörung stattgefunden, noch sah der VGH die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage als gegeben an, außerdem sei kein Ermessen ausgeübt worden und verhältnismäßig war der Bescheid auch nicht. Nur einem politischen Deal im Zuge des Atomausstiegs war es wohl zu verdanken, dass kein dreistelliger Millionenbetrag als Schadensersatz fließen musste.

Diese Vorgeschichte ist in der Tat keine günstige Ausgangsbedingung für ein Kohlemoratorium. Denn auch die genehmigungsrechtliche Grundlage für Kohlekraftwerke – das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) – enthält keine Grundlage für eine rein politisch motivierte Maßnahme. Wer alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, darf seine Anlage betreiben, politischer Wille hin oder her. Ändern könnte dies – zumal in den Grenzen von Berufsfreiheit nach Art. 12 und Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz (GG) – nur der Gesetzgeber. Während dieser mit Unterstützung einer hoffentlich besonders sachkundigen Kommission über die gesetzlichen Grundlagen eines Kohleausstiegs diskutiert, stellt sich das von den Umweltverbänden ersehnte Moratorium deswegen rechtlich schwierig dar. Denn dies gilt nicht nur Errichtung und Betrieb. Es gilt auch für Genehmigungsverfahren. Hier formuliert § 10 Abs. 6a BImSchG verbindliche Fristen für das Genehmigungsverfahren. Ein schlichtes politisch motiviertes Liegenlassen anhängiger Anträge könnte wohl damit nur auf freiwilliger Basis fußen, denn dies hätte seine Ursache ja weder in besonderer Schwierigkeit der Sache noch würde es auf Verhalten des Antragstellers beruhen.

Oder ein genialerer Jurist als ich sitzt irgendwo in dieser Republik über einer absolut zündenden Idee.

2018-04-17T09:21:51+02:0017. April 2018|Energiepolitik, Strom|