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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Blockchain I: Von Blogs zur Blockchain

Als ich Studentin war, gab es Zeitungen und Blogger. Zeitungen nahmen Blogger nicht ernst. Zeitungen waren die Öffentlichkeit, Blogger waren Leute mit zuviel Zeit, die im Internet über ihre total egalen Privatangelegenheiten schrieben. Ernsthafte Leute mit Krawatten und Vorzimmerdame nahmen derlei Umtriebe gar nicht erst ernst.

Nun gut. Heute bin ich über 40 und zur re:publica 18 in der nächsten Woche erscheinen so um die 7.000 Leute (ich auch*). Die bekanntesten Blogger erreichen mehr Menschen als eine normale Zeitung, und für Leute, die heute so jung sind wie ich damals, sind Menschen Stars, die ihren Alltag für YouTube filmen. Die Zeitungen gibt es zwar noch. Aber von ihrem alten Selbstbewusstsein ist nicht viel übrig. Die Zeit ist nicht gänzlich über sie hinweggegangen, aber sie haben ihre Bedeutung als Flaschenhals und Mittelsmann zwischen Information, Unterhaltung und dem Bürger verloren. Es gibt keine klaren Grenzen mehr zwischen Sender und Empfänger. Wir alle sind je nach Gusto und Tagesform beides.

Diskutiert die Energiewirtschaft über die Blockchain, muss ich an diese 20 Jahre alten Debatten denken. Wie die Zeitungen vor 20 Jahren glauben auch Energieversorger heute, dass sie nicht wegzudenken wären. Zwar werden gegenwärtig ständig irgendwo Vorträge über die Blockchain in der Energiewirtschaft gehalten, deren Fazit stets darin mündet, dass auch in Hinblick auf Strom Mittelsmänner überflüssig seien. Statt dessen würden Unternehmer und Verbraucher gleichzeitig Strom erzeugen, etwa über Solarpaneele auf dem Dach oder ein BHKW auf dem Betriebsgelände. Und natürlich auch Strom verbrauchen. Der überschüssige Strom würde dann über die Blockchain, also ein dezentrales System, das alle Transaktionen fälschungssicher dokumentiert, an andere Verbraucher verkauft. Weil die Blockchain für diese Transaktionen die Computer der Erzeuger und Verbraucher nutzt, wären Energieversorger schlagartig überflüssig.

Sprich man nach diesen Vorträgen allerdings beim Pausenkaffee mit Energieversorgern, so wirken die insgesamt eher weniger alarmiert. Angesichts einer Technologie, die technisch bereits funktioniert und nichts weniger als die eigene Abschaffung auslösen würde, ist diese Ruhe eigentlich nur mit Fantasielosigkeit zu erklären. Doch ebenso, wie Medien Ideen brauchen, wie sie in Zukunft bestehen sollen, sollte auch die Energiewirtschaft Modelle entwickeln, welche Rolle sie künftig spielen könnte. Und wer das bezahlt.

Ob die Visionen einer stadtwerksfreien Zukunft wirklich eintreten, kann ich naturgemäß ebenso wenig prognostizieren wie alle anderen Leute, auch wenn die vielleicht mit mehr Inbrunst so tun, als hätten sie eine Glaskugel im Keller. In den nächsten Tagen werde ich aber in einigen kurzen Texten Fragen ansprechen, die die Blockchain stellt, unter anderem: Was für Pilotprojekte gibt es schon in Hinblick auf die Blockchain in der Energiewirtschaft? Welche Prozesse könnte sie unterstützen oder übernehmen? Und wo kommen die heutigen Energieversorger in diesen Szenarien vor?

*Wenn Sie auch zur re:publica kommen, freue ich mich über einen Kaffee. Mailen Sie mir gern.

2018-04-23T22:01:48+02:0023. April 2018|Digitales|

Aus aktuellem Anlass: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und das UIG

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat sich vor Gericht ein weiteres Mal durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Offenlegung des gesamten Schriftverkehr zwischen dem VW-Konzern und der Behörde verurteilt, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

Zunächst hatte sich die Behörde darauf berufen, der gesamte Akteninhalt sei als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis anzusehen. Deswegen hatte sie der DUH auf eine erste richterliche Entscheidung 581 vollständig geschwärzte Seiten übergeben. Dies ist laut VG Schleswig unzulässig. Ob es auch dabei bleibt? Zwar ist die Berufung laut ersten Presseberichten nicht eröffnet. Aber auch in diesem Fall ist es möglich, durch einen Berufungszulassungsantrag den Weg in die zweite Instanz doch zu erzwingen.

Doch was hat es mit dem Umweltinformationsanspruch auf sich, der hier erfolgreich geltend gemacht wurde? § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) gewährt jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Jedermann meint hier wirklich jeder. Auch der Kreis der informationspflichtigen Stellen, die laut Gesetz zur Information verpflichtet sind, ist außerordentlich groß und umfasst keineswegs nur Behörden im engeren Sinne des Wortes, sondern zB auch die Deutsche Bahn, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt. Dass das KBA als Behörde verpflichtet ist, steht außer Frage.

Nun wird kaum jemand etwas dagegen haben, dass Behörden Informationen bekanntgeben müssen, die sie haben. Heikel wird es erst dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in den seltensten Fällen die Behörden die Umstände verursacht haben, die der Bürger wissen will. In aller Regel geht es um Vorgänge in Unternehmen, die in Berichten oder Schriftwechseln zu den Behörden gelangt sind.

Nun gibt kein Unternehmen gern Interna bekannt. Zum einen aus Angst vor Konkurrenten, die zB auf Rezepturen oder Marktdaten schließen könnten. Zum anderen, um eine ohnehin kritische Öffentlichkeit nicht noch zusätzlich zu munitionieren. Deswegen hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 UIG eine Regelung geschaffen, die Behörden das Recht zur Informationsverweigerung gibt, u. a. dann, wenn die Umweltinformationen, die jemand verlangt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

In der Praxis wird diese Regelung weidlich ausgenutzt. Viele Unternehmen halten fast alles, was sie tun, für geheim und dringen deswegen auf möglichst komplette Schwärzungen. Andere Unternehmen haben tatsächlich etwas zu verstecken. Ohne abschließend beurteilen zu können, zu welcher Kategorie der Volkswagen Konzern gehört: Offenbar ist das Geheimhaltungsinteresse dort so groß, dass man sich lieber mit einer – gegenüber dem KBA angeregten – Komplettschwärzung verdächtig macht, als dem engagierten Verband zu geben, was er will.

Doch erfolgversprechend ist diese Strategie nicht. Bei Behörden, die nichts mit Umwelt zu tun haben, werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 des Informationsfreiheit-Gesetzes (IFG) nur veröffentlicht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. In schönstem Juristendeutsch des Bundesverwaltungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse “alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.”

Aber das UIG ist großzügiger. Hiernach dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch gegen den Willen des betroffenen Unternehmens veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Unternehmensinteresse an Geheimhaltung überwiegt. Dies bejaht die Rechtsprechung dann, wenn “mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt.” Dass dies hier vorliegt, liegt angesichts der Skandalwirkung und der praktischen Auswirkungen auf Millionen Autofahrer jedenfalls durchaus nahe.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer Grund zur Neugierde hat – oder auch einfach so neugierig ist – kann sich nun auch auf diese Entscheidung berufen. Als Unternehmen, das umweltbezogene Geheimnisse hat, sollte man deswegen bereits frühzeitig mit den Behörden abstimmen, wie auf Informationsansprüche reagiert werden sollte und sich dabei sorgfältig hinterfragen, was wirklich geheim ist und was getrost an die Öffentlichkeit gelangen kann. Gefährlich ist jedenfalls Mauern und Abschotten, denn das erhöht die Gefahr, dass man am Ende weitgehender zur Offenlegung verurteilt wird, als unbedingt hätte sein müsse.

2018-04-22T12:03:38+02:0022. April 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Wie aggressiv ist blocken?

Die Entscheidung ist taufrisch und gerade in aller Munde: Der Springer Verlag hatte gegen einen Anbieter eines Werbeblockers geklagt. Hierbei handelt es sich um ein Programm, das man sich herunterladen und auf seinem Computer installieren kann. Man sieht dann weniger Werbung, bzw. nur noch solche, für die der Werbetreibende nicht nur einmal an den Springer Verlag, sondern noch einmal an den Anbieter des Werbeblockers gezahlt hat. Ins echte Leben übertragen kann man sich den Werbeblocker also ungefähr so wie jemanden vorstellen, der sich neben dem Briefkasten aufbaut, die Prospekte der Supermärkte, Baumärkte und Teppichhändler aus der Tageszeitung nimmt, und sie nur dann wieder hineinlegt, wenn diese ihm etwas dafür zahlen.

Es ist verständlich, dass ein Pressekonzern dies nicht gern sieht. Denn nur wenige Kunden sind bereit, für Presseangebote im Internet Geld zu bezahlen. Werbung bei Anzeigen sind deswegen eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Und natürlich sinkt die Attraktivität einer Homepage für Werbekunden, wenn es zulässige technische Möglichkeiten gibt, die verhindern, dass der Nutzer die Werbung überhaupt sieht. Zudem spricht viel dafür, dass der Verlag Werbeblocker auch schlecht als Schmarotzer angesehen hat, die die Attraktivität fremder Inhalte für sich ausnutzen.

Die erste Instanz wies die Klage des Pressekonzerns ab. Die zweite gab ihr teilweise statt und bejahte eine gem. § 4a UWG wettbewerbsrechtlich unzulässige aggressive geschäftliche Handlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies heute nun anders: Eine Wettbewerbsverletzung liege nicht vor. Das Geschäftsmodell des Werbeblockers sei zulässig.

Insbesondere sieht der BGH keine unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Abs. 4 UWG und auch keine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG. Der Werbeblocker habe nur das eigene Geschäft fördern, nicht aber das Geschäft des Springer Verlags schädigen wollen. Außerdem stünde es dem Verlag ja frei, nur noch Nutzern den Zugang zu eröffnen, die auf solche Programme verzichten. Auch eine allgemeine Marktbehinderung sah das Gericht nicht. Es bejahte auch keine Gefahr für kostenlose Internetangebote an sich.

Doch ist gerade dies letztlich überzeugend? Das ganze Geschäftsmodell der Presse im Internet beruht ja – siehe oben – auf Werbung. Das kann man mit Fug und Recht als ausgesprochen problematisch ansehen, schließlich wünschen wir uns alle eine Presse, die nicht in erster Linie dem Werbetreibenden gefallen, sondern uns informieren soll.  Auch wenn der Blick ins UWG durchaus für die Richtigkeit der BGH-Entscheidung spricht, so stellt sich doch mit der Verschiebung der Nachrichtenversorgung ins Netz immer mehr die Frage, wie eine für den Bestand der Demokratie essentielle freie Presse eigentlich künftig überhaupt finanziert werden soll. Vor dem Hintergrund dieser Frage ist das Geschäftsmodell des Werbeblockers kritisch zu sehen, auch wenn die oft überbordende Werbeflut im Internet dem Verbraucher in der Tat viel Langmut abverlangt. Es ist insofern folgerichtig, dass der Springer Verlag das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anrufen will, auch wenn ich der Beschwerde nur bedingt Erfolgsaussichten einräumen würde.

2018-04-20T09:51:16+02:0019. April 2018|Wettbewerbsrecht|