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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Die Fotos vom Stadtwerksfest

Herr V., Vertriebsleiter des örtlichen Stadtwerks in der Kleinstadt Oberaltheim, ist zufrieden. Das Sommerfest des Stadtwerks Oberaltheim (SWO) war ein voller Erfolg. Mehrere hundert Bürger waren der Einladung gefolgt. Die Berichterstattung in der Lokalpresse war mehr als günstig.

Herr V. und seine Kollegin haben den ganzen Tag fotografiert: Frau Bürgermeisterin B. zwischen den neuen Solarkollektoren auf dem Dach der Grundschule. Ein paar sehr vergnügte Freundinnen bei der Ökorallye am Wasserwerk. Und viele Kinder, die auf der Hüpfburg vorm Hauptgebäude begeistert herumspringen. Sogar ein bisschen Prominenz in Gestalt von Schlagerstar S. wurde gesichtet, und von Herrn V. in lustiger Pose beim Bratwurstessen verewigt.

Gern würde Herr V. die Bilder auf der Homepage des Stadtwerks und in der Kundenzeitschrift publizieren. Aber Einwilligungen nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) hat er leider nicht.

Bei der Bürgermeisterin hilft ihm immerhin § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Sie ist eine Person der Zeitgeschichte, und da sie nicht privat, sondern in durchaus dienstlicher Funktion auf dem Dach der Schule herumkletterte, muss Herr V. nicht einmal lange darüber nachdenken, ob er das Foto verwenden darf. Aber wie sieht es bei den Frauen auf der Rallye und den springenden Kindern aus? Herr V. ist sich unsicher. Dabei gefielen ihm diese Bilder besonders gut.

Ganz einfach zu handhaben ist diese Frage nicht. “Beiwerk” einer Hüpfburg im Sinne § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sind die Kinder nicht, denn es ging Herrn V. ja nicht um die Darstellung der Hüfburg oder der Festwiese an sich. Allerdings erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung bei den Teilnehmern von Versammlungen, Aufzügen etc. Die Regelung ist auf die Teilnehmer von Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Karnevalsumzüge gemünzt. Sie legitimiert die einwilligungslose Verwendung von Bildern von öffentlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer von einem gemeinsamen Willen getragen wurden. Trifft das auf die Kinder überhaupt zu? Zumindest, wenn es sich nicht um eine große, letztlich anonyme Menschenmenge handelt, sondern nur um eine Handvoll Kinder empfiehlt sich angesichts der bestehenden Zweifel auf jeden Fall eine Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten.

Und wie sieht es mit einer besonders schönen Großaufnahme einer auffallend attraktiven Kundin bei der Rallye aus, die ihm als Fotografen fröhlich zuprostet? An sich ist bei einer so eindeutigen Blickfangfotografie eine Einwilligung unumgänglich. Aber angesichts des Umstandes, dass Frau X. – wir kennen sie bereits – nicht nur mit dem Bild selbst augenscheinlich einverstanden war, sondern auch wusste, dass Herr V. die Bilder als Vertriebsleiter verwenden wollte, ist von einer zumindest konkludenten Einwilligung wohl auszugehen, auch wenn solche Einwilligungen angesichts der klaren Beweislast, wenn es doch einmal Ärger gibt, nie ganz unproblematisch sind.

Wie aber sieht es mit dem Schlagersänger S. aus? Herr S. ist sicherlich eine Person der Zeitgeschichte. Aber auch eine solche hat Anspruch auf eine Privatsphäre, und bei der deswegen gebotenen Güterabwägung spricht viel dafür, dass er sich nur dann beim unvorteilhaften Bratwurstessen scherzhaft im Kundenmagazin abbilden lassen muss, wenn er das will. Aber Herr V. hat Glück: Sänger S. hat Humor.

Im nächsten Jahr will Vertriebsleiter V. gleich Einwilligungen einholen. Aber wie sollen die aussehen? Geht das per Aushang? Oder soll er Tickets ausgeben? Und wie gestaltet sich die Lage überhaupt, denn ab dem 25. Mai gilt ja die DGSVO. Dazu demnächst mehr.

2018-04-27T12:53:07+02:0015. April 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Der EuGH entscheidet über slowakische Emissionshandelssteuer … aus 2011

Der Fall selbst ist schnell erzählt: Der Emissionshandel ist bekanntlich in einzelne Handelsperioden unterteilt. Die Handelsperiode, um die es hier ging, begann 2008 und endete 2012.

Damals sah die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU (EHRL) eine weitgehend kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen vor. Nur 10% der Zertifikate durften gem. des damals geltenden Art. 10 der EHRL versteigert werden. Der Minderungsanreiz für die teilnehmenden Anlagenbetreiber bestand darin, dass die zugeteilten Zertifikate, die jeweils 1 t CO2 legitimierten, einen Sollzustand abbildeten. Wer damit auskam, musste also nichts zukaufen, ersparte so zusätzliche Ausgaben und konnte vielleicht sogar noch Überschüsse veräußern.

Die so erwirtschafteten Gewinne flossen den Anlagenbetreibern zu. Dies jedoch missfiel der Slowakei: Sie besteuerte die Gewinne aus den Veräußerungen, aber auch den ungenutzten Bestand deswegen mit 80%.

Gegen diese Steuer zog das Unternehmen PPC Power vor Gericht und trug u. a. vor, dass die Zuteilung gerade nicht zu 90% kostenlos ist, wenn als Überschüsse so hoch besteuert werden, dass ein Unternehmen dann doch für mehr als 10% seiner Zuteilung Geld ausgeben muss. PPC sollte im konkreten Fall 300.000 EUR allein für das zweite Halbjahr 2011 abführen.

Der angerufene Gerichtshof legte die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität dem EuGH vor. Dieser entschied am 12.04.2018, dass die Steuer in der Tat gemeinschaftsrechtswidrig war. Denn sie laufe den Zielen der Richtlinie zuwider, die ja gerade darauf abzielte, finanzielle Anreize für Minderungsmaßnahmen zu schaffen. Wenn ein Unternehmen aber nur 20% dieser Gewinne oder des Vermögenszuflusses in Form von Zertifikaten überhaupt behalten durfte, löse sich der Vorteil in wenig mehr als nichts auf. PPC Power muss den Steuerbescheid über 300.000 EUR für das zweite und dritte Quartal 2011 also nicht bezahlen.

Doch obwohl dieses Verfahren mit einem Obsiegen des Klägers endet, zeigt es deutlich ein grundsätzliches Problem der gerichtlichen Aufarbeitung des Emissionshandels. Schon im Normalfall sind die langen Verfahrensdauern im Verwaltungsrecht ein Mandanten oft schwer vermittelbares Übel. Durch die Vergemeinschaftung vieler Materien müssen zudem oft auch noch die Gemeinschaftsgerichte angerufen werden. Dieses Verfahren zeigt: Das dauert oft viele Jahre.

Die Periodenbezogenheit des Emissionshandels führt damit zwangsläufig dazu, dass über die Rechtmäßigkeit vieler Maßnahmen erst entschieden wird, wenn sie längst nicht mehr aktuell sind. In Hinblick auf Zuteilungen kommt noch erschwerend dazu, dass unerfüllte Ansprüche auf Mehrzuteilung nach derzeitigem Stand der deutschen Rechtsprechung am Ende einer Handelsperiode ersatzlos untergehen. Doch selbst wenn es – wie hier – um Steuern geht, ist der praktische Ertrag der langen und aufwändigen Prozesse oft gering. Denn seit 2011 hat sich nicht nur das slowakische Recht geändert. Die EHRL wurde mehrfach grundlegend umgestaltet. Viele Entscheidungen, so auch diese, haben zum Zeitpunkt endgültiger Entscheidungen deswegen fast nur noch rechtshistorischen Wert. Das verkürzt faktisch den Rechtsschutzanspruch der Betroffenen und nimmt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Regelungsbestand auch anhand von Rechtsprechung organisch weiterzuentwickeln.

2018-04-13T11:31:26+02:0013. April 2018|Emissionshandel|

Die Pulloverprämie: Das CO2-Rückerstattungsmodell des BEE

Eine interessante Variation des derzeit viel diskutierten CO2-Preises, speziell bezogen auf den Heizungsbereich, erwähnte kürzlich ein Bekannter. In diesem vom Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) entwickelten und letzten Herbst vorgestellten Modell zahlen erst alle Verbraucher und die Energie eine CO2-Steuer auf Heizwärme. Konkret bedeutet das, das der Endpreis für Heizöl eine Steuer enthalten würde, die sich am Kohlenstoffgehalt des Heizöls bemisst. Damit gilt: Familie Schmidt, die mit Braunkohlebriketts ihre schlecht isolierte Wohnung auf 25° C heizt, zahlt viel CO2-Steuer. Aus Vereinfachungsgründen: Sprechen wir von frei gegriffenen 100 EUR. Familie Müller, die vorwiegend eine solarthermische Anlage und Holz nutzt, um ihr Niedrigenergiehaus zu heizen, und bei niedrigen Temperaturen einen Pullover mehr anzieht, zahlt deutlich weniger, also etwa nur 20 EUR für ein bisschen ergänzendes Erdgas.

Doch das ist nicht das ganze Modell. Der Effekt soll gesteigert und soziale Folgen abgemildert werden, indem eine Rückerstattung stattfindet. Ohne eine solche wäre das Modell vermutlich angesichts der klaren Absage der Politik an Steuererhöhungen im Koalitionsvertrag in der politischen Arena auch kaum überlebensfähig.

Doch natürlich erhält nicht jeder zurück, was er bezahlt hat. Sondern jeder bekommt einen Durchschnittswert zurück, sagen wir: 60 EUR. Das heißt: Familie Schmidt bekommt 60 EUR zurück und zahlt dann in Summe nur noch 40 EUR. Familie Müller dagegen macht sogar Plus: Sie freuen sich über 40 EUR mehr.

In einer idealen Welt würde Familie Schmidt nun sofort ihr Haus isolieren und den Brennstoffträger wechseln. In einer realen Welt aber wohnt Familie Schmidt vielleicht im Hochhaus. Natürlich können Schmidts sich Pullover anziehen und auf effizientes Lüften setzen. Doch so emissonsarm wie Familie Müller in ihrem neuen, hochmodernen Haus werden Schmidts wohl nie. Der Druck, den die Steuer auf sie ausübt, nützt also am Ende ökologisch zumindest bei dieser Familie noch nicht einmal viel.

Realistischerweise sind die Schmidts im Hochhaus aber ohnehin diejenigen, die mit viel weniger Geld auskommen müssen als die Müllers. Und hier sind mein Bekannter und ich beim Bier am Ende zu dem Schluss gekommen: Finanzieller Druck gerade auf diejenigen, die wenig Optionen zum effizienteren Heizen haben, senkt das verfügbare Einkommen der Betroffenen, ohne dass erkennbar wäre, dass der Druck zu weniger Emissionen führt.

Es soll allerdings nicht verschwiegen werden, dass der BEE selbst das anders sieht und von einer Entlastung von Familien und Alleinerziehenden spricht. Dies hat der BEE auch beziffert. Sollte es für dieses Problem wirklich eine zielgenaue Lösung geben, die den Druck dort ausübt, wo auch wirklich Änderungspotential besteht, wäre das Modell durchaus ein denkbarer Baustein für die längst überfällige Wärmewende.

2018-04-12T08:57:47+02:0012. April 2018|Allgemein|