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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Dumme Richter?

Juristen, schreibt das bekannte Blog “Basic Thinking”, hätten das Internet nicht verstanden und beklagt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin. Die Richter hatten auf eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes eine Bloggerin, die sich Vreni Frost nennt, dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem Instagram Account Marken zu vertaggen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Für diejenigen, denen die Terminologie fremd ist: “Tags” sind verlinkte Hinweise in sozialen Medien, hier direkt auf die Accounts von Unternehmen.

Genau solche Tags hat Frau Frost gesetzt. Offenbar wirbt sie regelmäßig kommerziell. In den konkreten Fällen hat sie bei Instagram Bilder ihrer Person in (nach meinem ersten Eindruck wohl tendenziell eher ausnahmsweise) selbst gekaufter Kleidung, in einer Flugzeugkabine und mit einem bestimmten Handy mit Direktlinks zu Unternehmensaccounts gepostet, die allerdings – das unterschlägt sowohl die Betreffende selbst als auch Basic Thinking – vom Gesamtgepräge durchaus werblich wirkten. Egal, ob sie hierfür Geld erhalten hat oder nicht: Ein objektiver Betrachter musste den Eindruck gewinnen, dass Frau Frost ihren Fans die Waren und Dienstleistungen empfiehlt, es sich also um Maßnahmen zur Absatzförderung handelt. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dürfte damit vorliegen, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert diese nicht als “bezahlt”, sondern nur als

“jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt”

Vergegenwärtigt man sich dies, so erscheint das Urteil des LG Berlin auf einmal gar nicht mehr so absurd. Denn auch der – wohl in vorderster Front in der Abmahnung genannte – § 5a Abs. 6 UWG stellt nicht darauf ab, ob Frau Frost von den Unternehmen, deren Marken sie vertaggt, Geld bekommen hat. Hier heißt es nur:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Ein kommerzieller Zweck dürfte nach dem Gesamtgepräge ihres Instagram-Accounts durchaus vorliegen. Ich kenne den Account nicht, aber offenbar ist Frau Frost eine Influencerin, deren Geschäftsmodell darin besteht, dass Unternehmen Werbeanzeigen schalten, die sie in einem persönlich wirkenden Umfeld präsentiert. Natürlich zeigt Frau Frost nicht nur Werbung, das wäre sicherlich auch für ihre Leser nicht sehr anziehend, aber die verschwimmenden Grenzen zwischen Werbung und nicht werblichen Inhalten gehören wie bei vielen Influencern sicher auch hier zum Programm. Ich finde das auch alles andere als verwerflich, schließlich möchte der Markt diese Form der Unterhaltung, ohne direkt für diese Angebote zu bezahlen. Aber wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die einem kommerziellen Zweck dienen, muss dies eben als Werbung kennzeichnen, wenn – was hier sicherlich vorliegen dürfte – der Verbraucher zum Kauf bzw. zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen veranlasst werden könnte.

Haben also die Richter des LG Berlin das Internet nicht verstanden? Wohl kaum. Eher hat Frau Frost das UWG nicht verstanden. Und anders als Basic Thinking schreibt, liegt hier auch kein Angriff auf freie Berichterstattung und Journalismus in sozialen Medien vor. Natürlich dürfen auch weiterhin direkte Links zu Unternehmen gesetzt werden, ohne dass das in jedem Fall gleich Werbung darstellt. Wenn es sich erkennbar nicht um eine Maßnahme der Absatzförderung handelt, ist das völlig unproblematisch. Wer – bezahlt oder unbezahlt – wirbt, sollte dies aber transparent kennzeichnen. Ich sehe auch nicht, wieso mit einer solchen Kennzeichnung irgendjemandem ein Zacken aus der Bloggerkrone fiele. Wessen Geschäftsmodell aber gerade darauf beruht, dass Werbung als Inhalt daherkommt: Exakt das will das UWG im Interesse des Verbrauchers unterbinden.

(An dieser Stelle habe ich mich schon einmal über eine ähnliche Thematik geäußert)

2018-06-21T08:45:09+02:0021. Juni 2018|Wettbewerbsrecht|

Grundkurs Energie: Worüber wir reden, wenn wir über Redispatch reden

Haben Sie bestimmt auch in der Zeitung gelesen: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat gestern die Zahlen zu Redispatch und Einspeisemanagement für 2017 vorgelegt. 1,4 Mrd. EUR wurden 2017 ausgegeben, um über diese Maßnahmen das Stromnetz zu entlasten, wovon rund 400 Mio. auf Redispatch entfielen. Diese Gelder gehören zu den Netzkosten, weil sie dazu dienen, das Stromnetz zu stabilisieren, und werden deswegen über die Netzentgelte auf die Letztverbraucher umgelegt. Insgesamt geht es um 18.455 GWh. Im Vorjahr 2016 reichten noch 11.475 GWh.

Aber was ist Redispatch eigentlich? Und warum wird es immer teurer?

Das Stromnetz ist eine physikalische Struktur. Vereinfacht handelt es sich um dicke Seile aus Kupfer, die im Boden vergraben werden oder ummantelt mit isolierendem Kunststoff an Masten hängen. Kupfer leitet Strom sehr gut. Man kann sich das so ein bisschen wie eine große Rutsche vorstellen: Am Kraftwerk springen lauter kleine Elektronen in das Kabel, also mitten zwischen die Kupferatome, und wenn das ganze Kupferkabel voller Elektronen ist, drängen sie an der anderen Seite wieder heraus. Da ist dann beispielsweise dieser Computer angeschlossen, an dem ich sitze.

Wenn zu wenig Elektronen ins Netz drängeln, kommt hinten kein Strom. Dann bricht das Netz zusammen. Der Strom fällt aus. Das bedeutet, dass immer gleich viel Strom im Netz sein muss. Es muss also in jedem Moment von allen Erzeugungsanlagen genau so viel Strom in die Kabel gedrückt werden, wie auf der Verbraucherseite entnommen wird. Nun ist das Netz aber ein Netz und nicht ein riesiger unterirdischer Kupferteich (auch wenn man bildlich oft vom “Stromsee” spricht). Das Netz ist nicht überall gleich dick, es gibt unterschiedliche Spannungsebenen und die Struktur ist für eine relativ ortsnahe Belieferung konzipiert und Transport über lange Strecken ist deswegen nur für relativ geringe Mengen möglich. Plakativ gesagt: Die Kabel sind einfach nicht dick genug.

Nun sind Erzeugungsanlagen nicht gleichmäßig verteilt. Im Norden drängt mehr Windkraft ins Netz. Im Süden stehen eher Kernkraftwerke oder Kohlekraftwerke. Und auch die Verbraucher sind natürlich nicht immer dort, wo gerade viel erzeugt wird. Sofern gerade Strom fehlt, um die Netze aufrechtzuerhalten, beschaffen die Netzbetreiber Reservestrom, also Regelenergie. Aber wenn es darum geht, dass der Strom gerade woanders eingespeist wird, als dort, wo man ihn braucht, greift das Redispatch. Unter Redispatch versteht man Maßnahmen, bei denen einem Kraftwerk aufgegeben wird, mehr zu produzieren, als sein Betreiber eigentlich vorhatte. Und dafür ein anderes Kraftwerk weniger erzeugt als – wie üblich – vom Betreiber am Vortag angemeldet.

Die Kraftwerke in Deutschland produzieren nämlich nicht alle gleichzeitig und immer. Ihre Betreiber sind Unternehmen, sie erzeugen Strom nur dann, wenn es sich finanziell lohnt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Strompreisen. Sind die Erzeugungskosten eines Kraftwerks höher als der Strompreis, wird es nicht angefahren. Davon ausgenommen sind vor allem Erneuerbare Energien: Sie genießen den sogenannten Einspeisevorrang und erhalten feste Preise bzw. werden direktvermarktet und bekommen einen Zuschlag.

Aus diesem Mechanismus ergeben sich die angefallenen Kosten: Denn natürlich hatten die Kraftwerksbetreiber gute, wirtschaftliche Gründe, wieso ihre Kraftwerke laufen bzw. nicht laufen sollten. Wenn ein Kraftwerk eigentlich nicht wirtschaftlich produziert hätte, kann man den Betreiber schlecht auf seinem Verlust sitzen lassen, wenn er gezwungen wird, die Anlage nun doch laufen zu lassen. Er erhält also eine Art Auslagenersatz. Leider umfasst dieser nur im Wesentlichen Brennstoffkosten, Anfahrtkosten und die Glattstellung des Bilanzkreises für den, der nicht laufen darf, aber weitere, wichtige Kostenpositionen sind nicht abgedeckt. Ein gutes Geschäft ist das für die Betroffenen damit nicht.

Dieser Mechanismus allein erklärt aber noch nicht, wieso diese Kosten in den letzten Jahren steigen. Generell vermutet man, dass die Verlagerung und die stärker schwankenden Strommengen wegen des Ausbaus der Erneuerbaren Energien im Norden hier die tragende Rolle spielen. Denn deswegen wächst die Entfernung von Erzeugung und Verbrauch, was wegen der unzureichenden Übertragungskapazitäten, also der allzu dünnen Kabel, Eingriffe erforderlich macht. Außerdem verschwinden mit den Kernkraftwerken erhebliche Erzeugungskapazitäten aus dem Markt vor allem im Süden. Zumindest für 2017 ist die Antwort aber wohl deutlich differenzierter. Offenbar sind im ersten Quartal 2017 in Frankreich konventionelle Kraftwerke ausgefallen, so dass viel deutscher Strom importiert wurde. Gleichzeitig gab es wenig Wind und Sonne. Wird im Norden wenig eingespeist, im Süden mehr entnommen, strapaziert das das Stromnetz erheblich. Zusammen mit den genannten Effekten führte das zu den Zuwächsen.

Wie man diese Kosten wieder reduziert? Die Übertragungsnetze müssten kräftig ausgebaut werden. Je dicker die Kupferkabel sind, um so mehr Elektronen können von Norden nach Süden reisen. Und damit sind Eingriffe wie Redispatch künftig nicht mehr so oft nötig.

 

 

Klagen gegen beA

Als vor einigen Jahren das erste Mal die Rede vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) war, war ich sofort begeistert. Statt im regnerischen, kalten Berlin beispielsweise im tristen Februar könnte ich in Asien sitzen, meine Akten auf einem Server irgendwo, die Bibliothek im Netz, eine Kokosnuss in der Hand. Künftig würde ich meine Schriftsätze unter Palmen schreiben und sie sodann mit einem Klick versenden. Ob es wirklich so kommen könnte?

Aber schon der Verzicht auf mehrfache Ausfertigungen, das lästige Warten auf die Rückmeldung des Messenger und das Bibbern vorm Faxgerät kurz vor zwölf wären unschätzbare Vorteile eines funktionierenden elektronischen Systems. Ich freue mich also, wenn das beA jemals läuft.

Doch so, wie es von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) konzipiert wurde, ist es den Anforderungen der Anwaltschaft nicht gewachsen. Denn wir unterliegen besonderen Geheimhaltungspflichten. Diesen können wir aber mit dem beA nicht nachkommen, denn dieses – verpflichtende – System ist nicht hinreichend sicher. Während Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen es verhindern, dass irgendjemand zwischen dem Absender (ich!) und dem Empfänger (das Gericht! Dritte!) die Daten auffängt und ausliest, gibt es beim beA eine Umschlüsselung bei der BRAK. Diese soll Vertretungen ermöglichen. Aber gleichzeitig ermöglicht sie es eben auch, dass Unbefugte mit möglicherweise bösen Absichten ins System eindringen.

Aus diesem Grunde hat eine Reihe von Anwältinnen und Anwälten nun unterstützt von der – jede Unterstützung verdienenden – Gesellschaft für Freiheitsrechte Klage erhoben. Diese richtet sich auf ein Unterlassungsgebot an die BRAK. Diese soll daran gehindert werden, ein solches unsicheres System einzuführen. Mit anderen Worten: Die BRAK müsste das beA ganz anders aufsetzen. Das würde vermutlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit meiner Kokosnuss unter Palmen wird es dann vermutlich auch im nächsten Winter nichts. Aber ich bin mir sicher: Das wird es wert sein. Schließlich geht es um sensibelste Daten.

2018-06-19T11:42:46+02:0019. Juni 2018|Allgemein|