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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Top oder Flop: Die Musterfeststellungsklage

So, nun kommt sie also: Die Musterfeststellungsklage (Entwurf der BReg hier, kritische Stimmen vieler Experten hier) hat den Bundestag passiert. Künftig können Verbraucher sich also in ein Klageregister eintragen, wenn ein Verband vor Gericht zieht, um Angelegenheiten, die viele gleichartige Fälle betreffen, klären zu lassen. Nicht jeder Verband darf eine Musterfeststellungsklage erheben. Mindestens 350 natürliche Personen müssen Mitglied sein und der Verband seit vier Jahren aktiv. Die Klage muss sich auf zehn verschiedene Fälle beziehen. Und sie führt nur dann zu einem Gerichtsverfahren, wenn mindestens 40 weitere Betroffene sich auf die Bekanntmachung des Gerichts, das die Klage eingegangen ist, in ein Register eintragen lassen.

Aus Verbrauchersicht ärgerlich: Der Prozess samt Eintragung ins Register allein führt nicht dazu, dass das Unternehmen zahlen muss. Wenn also das (hier erstinstanzlich) angerufene Oberlandesgericht (OLG) feststellt, dass beispielsweise eine bestimmte Baureihe eines Autos immer einen bestimmten schuldhaft verursachten Fehler aufweist. Oder dass ein Versicherungsvertrag immer unwirksame AGBs hat. Dann muss das beklagte Unternehmen nicht etwa an alle, die ihre Ansprüche angemeldet haben, zahlen. Das Urteil hat ja nur Feststellungswirkung. Zahlt das beklagte Unternehmen an die Verbraucher nicht freiwillig, müssen diese einen zweiten Prozess auf Zahlung führen.

Damit steht der Verbraucher am Ende aber nicht besser als heute. Schon heute ist es ja verbreitete Praxis, dass ein Gericht die Klage eines Verbrauchers zurückstellen wird, wenn es weiß, dass andernorts ein Verfahren weiter gediehen ist als die just erhobene Klage. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass dann, wenn der Bundesgerichtshof (BGH) einen gleich gelagerten Sachverhalt entschieden hat, ein Instanzgericht anders entscheidet. Was hat der Verbraucher also davon, dass er statt Klage zu erheben, sich in ein Register einträgt? Bei den Summen, um die es geht, ist das finanzielle Risiko meist überschaubar. Vielfach geben Unternehmen auch Verjährungsverzichtserklärungen ab, weil auch sie ja Kosten sparen, wenn nicht jeder gleich klagt. Und im Erfolgsfall zahlt ohnehin die Gegenseite. Und ist der Gang zum Register wirklich so viel einfacher für den Verbraucher? Aufwand hat er in jedem Fall. Tatenlos abwarten reicht nicht.

Überdies ist der Verbraucher regelmäßig außerstande zu beurteilen, ob es in seinem Fall wirklich um exakt den Sachverhalt geht, der dem Gericht vorliegt. Schließlich ist ein Bürger nur in genseltensten Fällen ein Jurist. Was, wenn der Verbraucher erst nach dem Prozess feststellen muss, dass sein Fall doch etwas anders liegt  oder spezielle Einwendungen und Einreden vorliegen? Dann hat er keine Zeit gewonnen, sondern verloren. Lässt er sich aber im Vorfeld beraten, um sicher zu gehen, dass er von der Musterfeststellungsklage auch wirklich profitiert, hat er die Kosten auch am Hals, die der Gesetzgeber ihm eigentlich ersparen wollte.

Ein Punkt, der nicht für alle Verbraucher relevant ist, aber für manche möglicherweise doch: Wer selbst klagt, hat Einfluss auf die Strategie. Wer den Verband klagen lässt, aber nicht. Wenn sich während des Prozesses herausstellt, dass der Verband anders agiert, als man es sich wünscht, ist man machtlos. Überdies: Trägt der Verband bzw. dessen Anwälte eigentlich das Haftungsrisiko, wenn etwas schief geht? Wenn ich ein Verfahren führe und patze, trägt das meine Versicherung. Aber wie sieht das bei einer Musterfeststellungsklage aus?

Auch die Frage, welcher Verband zum Zug kommt, ist bisher nicht ganz zufriedenstellend geklärt. Nur die ersten Klagen (möglicherweise auch mehrere) führen zu Verfahren. Aber nimmt das dem Verbraucher nicht die Wahl zwischen mehreren Ansätzen und unterschiedlichen Strategien? Und ist die Übernahme der Verantwortung durch andere, die die Rechte des sogenannten kleinen Mannes und der kleinen Frau dann nach eigenem Gusto durchfechten nicht ohnehin ein tendenziell paternalistisches, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung ganz klein schreibendes Konzept? Wie auch immer, nun heißt es abwarten, wie die Musterfeststellungsklage sich in der Praxis bewähren wird. Meine persönliche Prognose: Viel Lärm um nichts, oder zumindest eher wenig. Wer seine Rechte wahren will, muss nach wie vor meistens selbst kämpfen.

2018-06-18T10:38:16+02:0018. Juni 2018|Allgemein|

Die besondere Ausgleichsregelung: Was ist das eigentlich und wann bekommt man sie?

Die Erneuerbaren sollen es richten. Der Ausstieg aus der Atomenergie und die gleichzeitige Senkung der CO2-Emissionen ist nur möglich, wenn die Erneuerbaren Energien drastisch ausgebaut werden. Geplant sind 40% bis 45% bis zum Jahr 2025. Heute beträgt der Anteil 36% Anteil der Erneuerbaren am Bruttostromverbrauch.

Doch der Weg in eine grüne Zukunft kostet viel Geld. Zwar benötigen die meisten Erneuerbaren Energien keinen Brennstoff. Es ist auch absehbar, dass die Erzeugungslosten in Zukunft weiter sinken. Doch heute wären die Erneuerbaren ohne Förderung noch nicht im nötigen Maße konkurrenzfähig. Deswegen erhalten die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen entweder über eine Garantievergütung oder einen Zuschlag auf die im Rahmen der Direktvermarktung erlösten Preise mehr Geld, als für Strom an der Börse bezahlt wird.

Doch diese Zahlungen stellen vor allem die Industrie vor Probleme. Viele Branchen stehen im internationalen Wettbewerb. Gerade bei Produkten, die weltweit zu einheitlichen Preisen gehandelt werden, stellen die im internationalen Vergleich hohen hiesigen Energiekosten ein Problem dar.  Deswegen enthalten einige Gesetze, die sich mit Strom beschäftigen, Sonderregelungen für Unternehmen, die besonders viel Strom verbrauchen. Diese Unternehmen zahlen unter anderem nicht die volle EEG-Umlage, die 2018 6,792 Cent pro kWh beträgt. Sie können stattdessen einen Antrag nach den § 63ff. EEG 2017 stellen. Wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen, sinkt die EEG-Umlage für die privilegierten Mengen drastisch.

Von dieser Möglichkeit kann aber nicht jedes Unternehmen Gebrauch machen. Mit wenigen Ausnahmen für Sonderfälle können nur Unternehmen, die den in Anlage 4 zum EEG 2017 aufgeführten Branchen angehören, dürfen einen Antrag stellen. Und für einen Sockel von einem GWh zahlen auch diese Unternehmen so viel wie der normale Letztverbraucher. Weiter muss es sich bei den begünstigten Unternehmen um besonders stromintensive Unternehmen handeln. Also Unternehmen, mit einem Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14% für Unternehmen der Liste 1 und mindestens 20% für Unternehmen der Liste 2. Es sollen also nur Unternehmen in den Genuss der Erleichterung kommen, bei denen Strom einen besonders hohen Kostenfaktor darstellt. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein zertifiziertes Energie – oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS verwenden, außer sie verbrauchen weniger als 5 GWh. Dann können sie auch auf alternative Nachweise ausweichen.

Die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen muss ihnen einen Wirtschaftsprüfer testieren. Natürlich gibt es im Detail eine Vielzahl von zum Teil offenen Fragen. So können etwa nicht nur ganze Unternehmen, sondern auch selbständige Unternehmensteile einen Antrag stellen. Diese und andere Abgrenzungen sind im Einzelfall schwierig. Und nicht zuletzt: Für die Antragstellung gilt eine Frist. Noch bis zum 30. Juni können Unternehmen Anträge fürs laufende Jahr stellen. Das für die Antragsbearbeitung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.

Gerade für Unternehmen die erstmals Anträge stellen, hätte es sich gelohnt, noch früher auf die Behörde zuzugehen, denn dann nimmt die Behörde eine Vorprüfung vor, die es den Unternehmen erlaubt, ihren Antrag noch nachzubessern, falls etwas fehlt oder nach Ansicht der Behörde nicht richtig dargestellt ist.

Und wenn am Ende der Bescheid nicht den Vorstellungen des Antragstellers entspricht, so ist es möglich, hiergegen Widerspruch einzulegen und sich gegebenenfalls vorm Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt mit der Behörde zu streiten.

2018-06-14T22:01:06+02:0014. Juni 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Man macht was mit: Neuregelung für KWK-Eigenverbrauch lässt auf sich warten

Man macht was mit. Wenn Sie beispielsweise eine neuere KWK-Anlage haben, dachten Sie erst, für die Strommengen, die Sie selbst erzeugen und verbrauchen, bräuchten Sie keine volle EEG-Umlage zu zahlen. Da gab es ja eine Ausnahme in § 61b EEG, die den Eigenbedarf privilegierte. Dann der Schock: Die Europäische Kommission sah diese Ausnahme als verbotene Beihilfe an. Für viele Anlagen würde es erhebliche Wirtschaftlichkeitseinbußen bedeuten, müssten sie für den gesamten Eigenbedarf die volle EEG-Umlage zahlen.

Am 7. Mai atmeten Sie auf. Die Kommission und die Bundesrepublik einigten sich. KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 sollten in der Leistungsklasse zwischen 1 und 10 MW nur 40% EEG-Umlage zahlen. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinausgehende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis bei 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden soll. Das wäre zwar nicht in jedem Fall so gut wie vor dem Ärger mit der Kommission gewesen. Aber Sie – und der Rest der Branche – konnten damit leben (mehr dazu gibt es hier).

Eigentlich wähnten Sie im Mai damit schon alles in trockenen Tüchern. Als die Bundesregierung ankündigte, diese Einigung nun schnell in Gesetzesform zu gießen, hefteten Sie das Problem als erledigt ab und wendeten sich gedanklich anderen Dingen zu. In der Energiewirtschaft ist ja gerade immer was los.

Etwa unruhig wurden Sie in den letzten Wochen dann aber doch, als das sogenannte “100-Tage-Gesetz” mehrfach vertagt wurde. Die Koalitionspartner streiten sich um die Sonderausschreibungen für Wind- und Solarenergie. Der ehrgeizige Zeitplan, der vorsah, das Gesetz noch vor der Sommerpause durchzubringen, erwies sich deswegen schnell als Makulatur. Sie wurden nervös.

Wie sich nun zeigt, ist Ihre Nervosität voll und ganz berechtigt. Ihre arme Anlage. Minister Altmaier hat heute auf dem BDEW-Kongress angekündigt, dass die Rettung des Eigenverbrauchs erst nach der Sommerpause kommt. Allzu sicher sind Sie sich einer zügigen Neuregelung im Herbst leider auch nicht, denn gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass die eigentlich für 2018 und 2019 geplanten Sonderausschreibungen Wind und Solar erst später stattfinden sollen. Sie können sich nicht vorstellen, dass dies im Umweltministerium auf Zustimmung stößt, und so fürchten Sie, dass die Rettung Ihrer KWK-Anlage vielleicht noch länger dauern könnte, als vor einigen Wochen erhofft.

Dass die neue Bundesregierung in diesem Punkt vollends havarieren könnte: Daran wollen wir alle nicht denken.

2018-06-13T22:58:02+02:0013. Juni 2018|Energiepolitik, Strom|