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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Klingeling: Gesetzesinitiative gegen unseriöses Telefonmarketing

Fragen Sie sich eigentlich auch immer, wen Call Center heute eigentlich noch erreichen? Ich tippe auf eine Handvoll junger Mütter, ein paar Freiberufler und viele, viele Rentner. Nicht alle der Angerufenen sind gleichermaßen auf Zack, wie man so sagt, und so kommt es immer wieder zu voreiligen Vertragsschlüssen. Ich habe selbst schon mit hochbetagten Zeugen telefoniert, denen erst Tage nach dem Telefonat überhaupt aufging, dass sie den Stromversorger gewechselt hatten. Manchmal ist das auf – nicht zuletzt altersbedingte – Schusseligkeit der Angerufenen zurückzuführen. Aber nicht ganz selten soll es auch vorkommen, dass auf ein solches Telefonat hin von Call Center Agents einfach Vertragsabschlüsse fingiert werden, die tatsächlich so aber nie stattgefunden haben. Oder aber schon leicht zerstreute Großmütter von Call Center Agents einfach so lange an die Wand geredet werden, bis sie irgendwann “ja” sagen.

Dass hier Handlungsbedarf besteht, hat schon im letzten Jahr die baden-württembergische Landesregierung zum Anlass genommen, eine Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, die die Bundesregierung nun aufgegriffen hat. Es soll danach künftig nicht mehr reichen, dass der Verbraucher am Telefon irgendwann mündlich einem Vertragsschluss zustimmt. Schon heute muss das Unternehmen, das wirbt, dem Verbraucher danach eine Vertragsbestätigung zusenden. Viele machen dann noch von ihrem vierzehntägigen Widerrufsrecht Gebrauch. Künftig würde – tritt der Entwurf so in Kraft – der Verbraucher aber erst ein Schreiben in Textform (also schriftlich oder etwa per Mail) erhalten, in dem das Angebot noch einmal zusammengefasst wird. Anschließend müsste der Verbraucher selbst aktiv dem Unternehmen bestätigen, dass er den Vertragsschluss wirklich will.

In vielen Fällen würde das dem getäuschten oder schlicht übertölpelten Verbraucher helfen. Dieser erhielte erst den mündlich abgeschlossenen Vertrag in Textform, also per Brief oder E-Mail. Würde er darauf schlicht nicht antworten, so würde der Vertrag  nicht wirksam. Das Unternehmen könnte den Verbraucher daraufhin zwar noch einmal fragen, ob er am Vertrag festhalten will. Würde sich dieser binnen zwei Wochen nicht erklären, wäre die Situation so, als hätte es das Telefongespräch nie gegeben. Zumindest der überrumpelte Verbraucher oder der Verbraucher – das habe ich auch schon erlebt – der tatsächlich gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, müsste so nichts weiter unternehmen.

2018-06-13T08:55:04+02:0012. Juni 2018|Gas, Strom, Vertrieb|

Neue Zuschlagskriterien für Regelenergie: Was heisst das?

Oha. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Zuschlagskriterien für Regelenergie geändert. Ab Juli fließt neben dem Leistungspreis auch der Arbeitspreis in die Bewertung ein. Was so technisch daherkommt, ist allerdings hoch umstritten. Dies zeigt schon die lange Liste an Stellungnahmen, die die BNetzA im Vorfeld erhalten hat. Aber worum geht es eigentlich?

Stromnetze können keinen Strom speichern. Einspeisung und Entnahme müssen sich also die Waage halten. Nun melden Verbraucher bekanntlich nicht an, dass sie gleich den Fernseher einschalten. Und ob beispielsweise die Sonne scheint oder ein Kraftwerk havariert, weiß man auch nicht immer im Voraus. Die Prognosen, die sich aus den Voranmeldungen der Erzeuger, den auf Erfahrungswerten beruhenden Standardlastprofilen über das Verbraucherverhalten und weiteren Informationen wie etwa Wetterdaten ergeben, sind deswegen zwar sehr weitgehend treffsicher, aber eben nicht ganz. Es kann ständig dazu kommen, dass es eine Lücke zwischen eingespeistem und abgenommenen Strom gibt. In diesem Fall müssen sehr schnell zusätzliche Mengen eingespeist werden oder große Verbraucher müssen ihre Abnahme drosseln. Je nach Vorhersehbarkeit des Regelbedarfs unterscheidet man drei verschiedene Regelenergieprodukte: Die Primärreserve, die innerhalb von Sekunden greift. Die Sekundärreserve und die Minutenreserve, die einige Minuten Zeit haben, bis sie wirksam werden.

Reserveleistung ist teuer. Das versteht sich eigentlich von selbst: Damit ein Kraftwerk innerhalb von Sekunden produzieren kann, muss es die ganze Zeit betriebsbereit bleiben. Das kostet, denn das Kraftwerk selbst kostet Geld, die Betriebsbereitschaft kostet Geld, zum Beispiel Personalkosten, und natürlich kostet es auch Geld, den im Reservefall nachgefragten Strom tatsächlich zu erzeugen bzw. den Stromverbrauch ganz plötzlich drastisch zu reduzieren.

In Deutschland sind die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für die Regelenergiebeschaffung zuständig. Sie schreiben die Regelenergie aus. Unternehmen bieten ihre Kraftwerke an oder bieten an, dass sie das Netz durch schnelle Abschaltung großer Verbrauchsmengen entlasten. Die ÜNB gehen bei der Auswahl nach festgelegten Zuschlagskriterien vor. Welche Unternehmen hierbei bisher erfolgreich waren, steht in der  Anbieterliste.

Bisher wurden die Zuschläge nur anhand der Leistungspreise erteilt, also anhand der Kosten der Vorhaltung. Die BNetzA meint, dies habe wohl dazu geführt, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nicht dagewesenen Spitzenpreisen von 20.614,97 Euro/MWh (19:15 Uhr bis 19:30 Uhr) bzw. 24.455,05 Euro/MWh (19:30 Uhr bis 19:45 Uhr) kam. Die Arbeitspreise, also die Kosten des tatsächlichen Abrufs, spielten dagegen für die Zuschlagserteilung keine Rolle. Die BNetzA meint, dies hätten einzelne Anbieter ausgenutzt und sehr niedrige Leistungspreise geboten, um erst einmal den Zuschlag zu erhalten, und dann extrem teuer verkauft. Deswegen wurde als erste Maßnahme im Januar eine Preisobergrenze eingezogen. Aber auch das generelle Verfahren soll sich jetzt ändern.

Auf den ersten Blick erscheint dies erst einmal logisch. Wieso wenden sich denn trotzdem so viele Unternehmen gegen die Neuregelung? Ganz einfach: Die Verteilung der Kosten auf Vorhaltung der Anlage und Erzeugung von Energie ist bei unterschiedlichen Anlagentypen unterschiedlich. Wenn man den Zuschlagsmechanismus ändert, kommen also auf einmal voraussichtlich andere Anlagen zum Zug als bisher. Dies könnte, befürchten manche, den konventionellen, also fossilen Kraftwerkstypen nützen. Während es anderen Technologien zur Netzentlastung, wie etwa Power-To-Heat-Anlagen (die wie große Wasserkocher aus Strom Wärme herstellen) schadet. Und auch für den Letztverbraucher ergeben sich Änderungen. Denn die Vorhaltekosten, der Leistungspreis, fließen in die Netznutzungsentgelte ein, die jeder als auf den Stromtransport entfallenden Kostenfaktor auf seiner Stromrechnung findet. Die Arbeit, also die tatsächlich erzeugte Regelenergie, wird dagegen von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen. Damit wirken sich Veränderungen beim Zuschlagsmechanismus direkt auf die Kosten, aber eben auch auf die Zusammensetzung der Regelenergie liefernden Anlagen aus.

Doch längst nicht alle Marktteilnehmer sehen das ganze Instrument kritisch. Viele halten zwar den Ansatz an sich für begrüßenswert, wenden sich aber gegen die schwammigen Gewichtungsfaktoren. Wieder andere sehen Preisobergrenzen kritisch. Anzunehmen ist, dass sich am Ende ein Gericht mit der Frage der Richtigkeit beschäftigen wird, denn der Beschluss der BNetzA ist selbstverständlich anfechtbar.

Immerhin halten sich die zukünftigen Auswirkungen in Grenzen. Die europäische Regelung, die die Regelarbeitsmärkte nach der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23.12.2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (SystemausgleichVO), neu ordnen soll, existiert bereits. Ein Verfahren vor dem OLG Köln hätte also eine durchaus begrenze Strahlkraft für die Zukunft.

2018-06-12T12:12:38+02:0011. Juni 2018|Strom|

Und sie bewegt sich doch

Frau Göker flucht. Das kommt nicht oft vor. Frau Geschäftsführerin Göker der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) gilt als geradezu übermenschlich beherrscht. Aber wenn man sechs Wochen Mutterschutz und ein entsetzliches Jahr ohne die unersetzliche, sozusagen gottgleiche Assistentin Annika Assmann fast überstanden hat, nur um im Januar zu erfahren, dass deren Elternzeit statt im März zu enden, nun bis August verlängert werden soll, kann man schon mal Ausdrücke gebrauchen, von denen Außenstehende nicht einmal geahnt hätten, dass Frau Göker sie kennt.

Anders als manche im Vorfeld unkten, liegt diese Verlängerung keineswegs an einer Persönlichkeitsveränderung von Frau Assmann. Ganz im Gegenteil: Frau Assmann langweilt sich zwischen PEKiP und endlosen Spaziergängen im Stadtpark von Oberaltheim demnächst zu Tode und brennt darauf, Sohn Charly endlich in der Kita Pusteblume unterzubringen. Doch die Pusteblume hat alle 70 Plätze restlos belegt. Erst ab August soll es einen Platz für Charly geben, wenn die großen Kinder eingeschult werden. Dabei hat Frau Assmann doch einen Kostenübernahmebescheid – vulgo Kitagutschein – ab März bekommen, denn am 1. März wird Charly eins.

“Das kann doch nicht sein!”, wütet Geschäftsführerin Göker gegen das Schicksal und berät sich lange mit Frau Justitiarin Berlach und Frau Assmann selbst. Schließlich fassen die drei Damen einen Plan: Frau Assmann stellt einen Antrag auf Zuweisung eines Kitaplatzes ab dem 1. März. Als die Ablehnung mangels freier Plätze kommt, legt sie unmittelbar Widerspruch ein und kündigt einen Eilantrag vorm Verwaltungsgericht (VG) an. Zur Begründung verweist sie – mit ein bisschen freundschaftlicher Unterstützung von Frau Berlach – auf § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wo es heißt:

“Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.”

Keineswegs heißt es hier, dass ein Kind ab dem 1. August nach dem ersten Geburtstag Anspruch auf einen Kitaplatz hat. Auch steht da nicht, dass dieser Anspruch nur dann bestehen würde, wenn es ausreichend Plätze vor Ort gibt. Ganz im Gegenteil gewährt der Gesetzgeber diesen Anspruch ohne Kapazitätsvorbehalt, wie u. a. das BVerfG unterstrichen hat (1 BvF 2/13, dort Rn. 43). Das bedeutet, dass es Sache der Behörden ist, die Plätze bereitzustellen. Deswegen hat auch kürzlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22.03.2018 (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) das Land Berlin verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen Kitaplätze (oder gleichwertige Betreuungsplätze) in angemessener Entfernung von weniger als 30 Minuten nachzuweisen.

Das Jugendamt aber stellt sich tot. Nicht einmal, als Frau Assmann tatsächlich das VG Oberaltheim bemüht und einen Eilantrag stellt, kommt Bewegung in die Behörde. Man wolle, hört man hinter vorgehaltener Hand, niemanden dazu einladen, es Frau Assmann gleich zu tun. Erst, als das VG Oberaltheim tatsächlich einen Beschluss im Eilrechtsschutz erlässt und Charly den begehrten Platz ab dem 1. März zuspricht, erhält Frau Assmann kommentarlos einen Kitavertrag zugeschickt.

Und Frau Göker soll, wie man hört, in ihrem Büro eine Art kleinen Freudentanz aufgeführt haben.

2018-06-11T08:25:56+02:0010. Juni 2018|Verwaltungsrecht|