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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Deponie als Gebäude?

Eine interessante Schiedsentscheidung hat die Clearingstelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovoltaikanlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Normalerweise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdächern. In dem Fall, über den die Clearingstelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.

Der Deponiekörper besteht aus Gips als Industrieabfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutzanlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutzanlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theoretisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitestgehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebensgefahr zu betreten. Außerdem leben Fledermäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.

Die Betreiberin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Vordergründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage “Deponie” ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausgesprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fledermäusen zu dienen. Warum hat die Clearingstelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?

Auch die Clearingstelle hält die Deponie für eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.

Auch die Vertretbarkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearingstelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufälligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betretbarkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schiedeklägerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearingstelle setzte einen funktionalen Zusammenhang zwischen Betriebsamkeit, Überdeckung und den Schutzzweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang. Der Schutz müsse sich aus der Überdeckung und der Betretbarkeit ergeben.

Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fledermäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betretbarkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fledermäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandskriterien für ein Gebäude wohnt dem Gesetzestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naherlegen, auf Sachverhaltsebene die Betretbarkeit zu verneinen. 

2018-10-14T22:18:26+02:0014. Oktober 2018|Erneuerbare Energien|

Bundesrat und Datenschutz

Kaum hat das erste Gericht einen Datenschutzsünder auf eine Konkurrentenabmahnung zur Unterlassung verurteilt, rudert die Politik zurück: So hat man es sich mit dem Datenschutz dann offenbar doch nicht vorgestellt. Datenschutz ja, aber soll wirklich jeder jeden Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen die teilweise doch sehr detaillierten Regeln der DSGVO kostenpflichtig abmahnen können?

Manche meinen, das sei ohnehin gar nicht möglich. Denn die DGVO sei in Hinblick auf die Folgen von Verstößen abschließend. Fürchten müsste man sich dann nur vor den Datenschutzbehörden, aber vor neidischen Konkurrenten sei man sicher. Nun gut, wir werden sehen, was eines schönen, aber vermutlich fernen Tages der BGH dazu sagt.

Der Bundesrat will nun klare Verhältnisse schaffen. Auf S. 6 der hier verlinkten Ausschussempfehlungen für den 19.10.2018 verlangen die Bundesratsausschüsse etwas verklausuliert, dass Wettbewerber keine Datenschutzabmahnungen aussprechen können sollen.

Damit wäre der Datenschutz entgegen aller Ängste aus dem Frühjahr ein deutlich zahnloserer Tiger als früher. Denn das BDSG enthielt anerkannterweise Marktverhaltensregelungen, die abgemahnt werden konnten. Da es viel mehr Konkurrenten gibt als Datenschutzbehörden, und die meist rund 1.500 EUR Abmahnkosten auch mehr schmerzen als ein Hinweis und das oft nicht gar so hohe Bußgeld würde die Motivation vieler Unternehmen, sich datenschutzrechtlich nach der Decke zu strecken, doch deutlich abnehmen. Es bleibt also spannend, wie der Bundesrat sich positioniert und was der Bundestag dann daraus macht.

2018-10-11T22:54:49+02:0011. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Der selbständige Unternehmensteil

Die besondere Ausgleichsregelung im § 64 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schematischen Vorstellung, nach der Unternehmen entweder zu den ganz besonders stromkostenintensiven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unternehmen sind oft vielgestaltig, und nur einzelne Unternehmensteile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berechtigen. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonderregelung für selbstständige Unternehmensteile geschaffen. Danach liegt ein selbstständiger Unternehmensteilen vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzustellen. In zwei grundlegenden Entscheidungen vom 22.07.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bezogen auf die Vorgängernorm einige Leitplanken aufgestellt, an denen sich die Praxis bis heute orientiert. Besonders wichtig: Die in dem Unternehmensbereich hergestellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unternehmensteile „weiterverkauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundesverwaltungsgericht, dass für den Unternehmensbereich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbständigen Unternehmensteil und dem Rest nicht um mehrere Unternehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für stromkostenintensive Unternehmen verweist auf diese Entscheidungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks-oder Niederlassungsleitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung unterscheiden. Differenzierungskriterium hiernach: Die Weisungsgebundenheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbstständigen Unternehmensteils mit der der Unternehmensleitung insgesamt personenidentisch ist. Gerade im Mittelstand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unternehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausgerechnet diese nun der selbstständige Unternehmensteile, so fallen die Leitung des Unternehmens insgesamt mit der des selbstständigen Unternehmensteils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäftsführer, die gleich mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen vorstehen. An deren Selbstständigkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich vereinbarten oder organschaftlichen Befugnissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorgesehenen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus 2015 muss es auf das Unternehmen, seine Entscheidungswege und den Marktbezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beantwortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbstständiger Unternehmensteile aber jedenfalls nicht.

2018-10-10T23:59:09+02:0010. Oktober 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|