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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Mal wieder: Netzausbau

Der Netzausbau kommt nicht so voran wie geplant. Die für das Gelingen der Energiewende dringend notwendigen zusätzlichen Stromtrassen ebenso wie weitere Ausbauten des Stromnetzes sind erst in geringem Maße genehmigt; noch weniger wurde gebaut.

Den stockenden Netzausbau möchte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun mit einer Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) beschleunigen. Vor allem die Genehmigung soll damit schneller kommen als in der Vergangenheit. Die aktuell geplanten wesentlichen Neuerungen:

Bei Nutzung bestehender Trassen soll künftig ein vereinfachtes Planungsverfahren gelten. Durch Verzicht u. a. auf Planungskonferenzen, das aufwendige Raumordnungsverfahren und die daraus resultierende Beschränkung auf einen genehmigenden Planfeststellungsbeschluss soll wertvolle Zeit eingespart werden.

Wenn eine Leitung einmal liegt, so soll eine Erhöhung der Transportkapazität erleichtert werden, hierzu soll das Planungsrecht ertüchtigt werden. Bei Zubau oder Austausch von Leiterseilen soll sogar ein Anzeigeverfahren reichen

Wenn von einer Genehmigungserteilung ausgegangen werden kann, darf der Vorhabenträger bauen. Er muss nicht auf den Erlass warten. Für Gegner der Trassen bedeutet das zwangsläufig eine Verlagerung der Rechtsstreitigkeiten um die Zulässigkeit von Vorhaben in Eilverfahren.

Die Realisierung genehmigter Verfahren soll verbindlicher werden, zum Beispiel durch Erhöhung von Zwangsgeldern.

Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Planungsfragen soll verbessert werden, insbesondere dort, wo Bundesfachplanung und Raumordnung und Landesplanung im Konflikt stehen. Auch Konflikte zwischen einzelnen Ländern sollen besser moderiert werden

Durch diese Maßnahmen will das Ministerium erreichen, dass in den nächsten drei Jahren alle 2009 im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) adressierten Vorhaben genehmigt worden sind, die großen Stromautobahnen von Nord nach Süd endlich genehmigt werden, und die Hälfte aller weiteren Ausbauvorhaben im normalen Drehstromnetz sowohl in der Zuständigkeit der Länder wie auch der Bundesnetzagentur ebenfalls das Genehmigungsverfahren durchlaufen haben. Ein Instrument, um das zu erreichen, soll neben Verzicht auf einzelne Verfahrensschritte im Genehmigungsverfahren ein besseres Projektmanagement sein.

Ob und inwieweit diese Schritte ausreichen werden, um den Netzausbau zu beschleunigen, ist schwer zu prognostizieren. Eine Entschlackung des oft sehr aufwendigen Genehmigungsverfahrens ist sicherlich in vielen Fällen sinnvoll. Allerdings: ganz besonders dort, wo Rechte Dritter, aber auch der Naturschutz, berührt werden, stößt Beschleunigung auf natürliche Grenzen. Denn der dort vorgegebene Schutzstandard ist zum größten Teil für die Bundesrepublik Deutschland ohne die EU gar nicht veränderbar. Das bedeutet, dass die Gerichte in allen Verfahren auch dazu aufgerufen sind, die Einhaltung dieses Schutzstandards zu überprüfen. Da der Zugang zu den Gerichten kaum erschwert werden kann (und soll), würden hier nur drastische Beschleunigungen der Prozesse helfen, aber die sind im Entwurf nicht vorgesehen.

2018-10-18T08:49:39+02:0018. Oktober 2018|Energiepolitik, Strom|

Grundkurs Energie: Verspätung beim MsbG

Als Berliner kennen wir uns mit peinlichen Verspätungen bei großen Infrastrukturprojekte natürlich aus. Aber war ihnen eigentlich bereits klar, dass bereits ab 2017 Kunden mit einem Stromverbrauch von über 10.000 KWh pro Jahr mit einem intelligenten Stromzähler umgerüstet werden sollten? Diese sogenannten Smart Meter sind digitale, internetfähige Stromzähler, die es künftig ermöglichen sollen, in Echtzeit aktuelle Verbrauchsdaten abzufragen. Durch die verbesserten Kontrollmöglichkeiten sollen Smart Meter eine wichtige Rolle dabei spielen, das wegen eines wachsenden Anteils fluktuierender Mengen immer fluidere Stromnetz der Zukunft zu stabilisieren. Praktisch heißt das wohl, dass wir unsere Waschmaschinen dann betreiben sollen, wenn gerade sonst niemand elektrische Geräte benutzt. 

Gegenwärtig läuft es nicht. Grund sind Sicherheitsprobleme. Bis jetzt ist noch kein Smart-Meter-Gateway zertifiziert. Der Zeitplan des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) kann also jetzt schon nicht eingehalten werden, denn die Pflichten zur Umrüstung greifen (zuzüglich einer wirtschaftlichen Komponente) erst dann, wenn es mindestens drei zertifizierte Smart-Meter-Gateways gibt. Aktuell existiert aber noch nicht eins. Ob Kunden mit einem Verbrauch von über 6.000 kWh bis unter 10.000 kWh wie geplant ab 2020 umgerüstet werden können, ist damit weiterhin eher fraglich. Bis 2032 soll jeder Zähler intelligent oder zumindest modern sein. Unter einem modernen Zähler steht man dabei einen Zähler, der digital funktioniert, auch wenn er nicht mit dem Internet verbunden ist.

Doch ist diese Verzögerung für den Verbraucher wirklich ein Nachteil? Mit anderen Worten: Möchten wir wirklich sehr dringend wissen, was die laufende Waschmaschine in Echtzeit verbraucht? Werden Verbraucher wirklich die Möglichkeit nutzen, ihren Stromverbrauch gerätescharf zu identifizieren und zu optimieren? Das bisherige Konsumverhalten spricht eher dagegen. Regelungen, mit denen die Politik in der Vergangenheit den Verbraucher mit mehr Information ertüchtigen wollte, haben nur in Ausnahmefällen die erhofften Effekte erbracht. Zudem stellt sich die Frage, ob der normale private oder auch gewerbliche Verbraucher überhaupt die Möglichkeit einer Feinsteuerung seiner Verbräuche besitzt.

Demgegenüber stehen erhebliche Aufwendungen und Mehrkosten. Die neuen Zähler sind schließlich nicht umsonst. Und ob der Verbraucher diese Ausgaben durch Einsparungen beim Strom wirklich refinanziert bekommt? Auch viele Versorger sind skeptisch. Denn die Liberalisierung des Messwesens zieht als Nebenfolge der erhofften volkswirtschaftlichen Vergünstigungen durch mehr Wettbewerb erhebliche administrative Mehraufwendungen nach sich. Bei so vielen offenen Fragen stellt sich durchaus die Frage, ob Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Auch das kennen wir als Berliner nur allzu gut. Wir beispielsweise sind (pssst!) an einer kostspieligen Fertigstellung des neuen BER gar nicht interessiert: Es fliegt sich auch von Tegel ganz gut.

2018-10-17T00:34:41+02:0017. Oktober 2018|Digitales, Strom|

Fotos und Datenschutz

Darf man eigentlich auch nach Scharfschaltung der DSGVO am 25.05.2018 noch Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung fotografieren und diese Bilder zur Schau stellen, wenn das Kunsturhebergesetz, also vor allem § 23 KUG, das erlaubt? Schließlich ging das KUG früher dem deutschen BDSG vor, so dass beispielsweise Fotografien von Personen als Teil von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, und als Beiwerk auch ohne Einwilligung abgelichtet und die Bilder verwendet werden durften. Ob das aber auch für das Verhältnis von DSGVO und KUG gilt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich klargestellt. Von der Möglichkeit, gem. Art. 85 Abs. 2 und 3 DSGVO Ausnahmevorschriften von der DSGVO für u. a. künstlerische und journalistische Zwecke  zu erlassen und diese der Kommission mitzuteilen, hat die Bundesrepublik nämlich keinen Gebrauch gemacht. Möglicherweise musste sie das aber auch gar nicht tun, denn schließlich war das KUG ja schon da und bekannt und musste gar nicht erst neu erlassen und mitgeteilt werden.

Die aus dieser Situation resultierende Uneindeutigkeit hat viele Unternehmen stark verunsichert. Ist es jetzt noch erlaubt, ein Bild vom Sommerfest zu machen, auf dem Leute sind?

Schon im Juni dieses Jahres hat sich immerhin das OLG Köln zu dieser Frage geäußert. Das OLG Köln (15 W 27/18) sah das KUG als nach wie vor fortgeltend an. Art. 85 DSGVO sei eigens zur Auflösung ansonsten entstehender Konfliktlagen geschaffen. Und die DSGVO biete hinreichende Möglichkeiten zur Abwägung der widerstreitenden Interessen. Selbst bei dem heiklen Punkt der Informationspflichten des Fotografen biete Art. 11 DSGVO eine gute Möglichkeit, Konflikte aufzulösen, denn diese Norm suspendiert die Informationspflichten, wenn die Identität der abgelichteten Personen überhaupt nur erhoben werden müsste, um den Informationspflichten der DSGVO nachzukommen, wenn die Personen, um deren Daten es geht, nicht oder nicht mehr identifizierbar sind.

Das ist natürlich Musik in den Ohren derjenigen, die künftig nicht nur menschenleere Landschaften abbilden wollen. Erfreulich in diesem Zusammenhang auch, dass das LG Frankfurt aM am 13.09.2018 (2-03 O 283/18) in einer Entscheidung am Rande eine ähnliche Aussage getroffen hat. Hier ging es um einen Friseur, der Bilder von einer Haarverlängerung ohne nachweisbare Einwilligung postete. Zwar lag hier kein Fall des KUG vor, weil die Fotografierte weder Beiwerk war, noch es sich um Kunst oder eine Person des öffentlichen Lebens handelte. Aber das LG gab klar zu erkennen, dass es das KUG als abwägungsrelevant auch in der neuen Welt der DSGVO betrachtet.

Zwar hat immer noch nicht der BGH gesprochen, erst recht nicht der EuGH. Doch angesichts der bisher vorliegenden Entscheidungen spricht viel dafür, dass die derzeitige Angst davor, gerade bei Bildern von Werbeaktivitäten und Straßen-, Fest- oder anderen Alltagsszenen etwas falsch zu machen, oft auf übertriebenen Vorstellungen von der Rigidität der Rechtslage beruht. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass Gerichte auch einmal anders entscheiden. Doch das Risiko ist überschaubarer als viele denken.

2018-10-16T01:02:52+02:0016. Oktober 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|