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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neu: Das Regionalnachweisregister

Nun ist es da: Das Regionalnachweisregister (RNR) für Strom, das der Gesetzgeber 2014 mit dem damals neugeschaffenen § 79a EEG 2017 einführte. Die Details regelt eine Verordnung mit dem schönen Kürzel “HkRNDV“, die das Kleingedruckte rund um Herkunfts- und Regionalnachweise regelt.

Das RNR soll es Verbrauchern ermöglichen, gezielt erneuerbar erzeugten Strom aus der Region zu kaufen. Dies soll zum einen mehr Transparenz schaffen und es gerade regionalen Versorgern wie Stadtwerken ermöglichen, durch spezifisch regionale EE-Stromprodukte einem besonders heimatverbundenen Publikum ein spezielles Produkt anzubieten. Zum anderen soll die Akzeptanz der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen erhöhen, die zuletzt gerade in Bezug auf die Windkraft stark gelitten hat. Nicht wenige Bürger empfinden Windkraftanlagen nämlich als empfindliche Störung des Landschaftsbildes. Dies wird sich, hoffen Befürworter des weiteren Ausbaus, zumindest teilweise ändern, wenn der Bürger auch als Stromkunde sieht, das ihm die Anlagen auch ganz direkt zugute kommen.

Das RNR wird vom Umweltbundesamt (UBA) als elektronische Datenbank geführt. Hier können Erzeuger, Versorger und Händler Konten eröffnen. Das RNR funktioniert ähnlich wie das bekannte Herkunftsnachweisregister, erfasst aber nicht den direkt vermarkteten, sondern den mit Marktprämie gefördert erzeugten Strom. Das UBA stellt also auf Antrag Nachweise für die regionale Herkunft aus Anlagen aus, die im RNR registriert wurden. Regional ist Strom nach der HkRNDV dann, wenn er in einem PLZ-Bereich von 50 km um den Ort erzeugt wird, in dem er verbraucht werden soll. Entsprechende jährlich neu veröffentlichte Tabellen hält das UBA vor.

Nun kommt es darauf an, wie der Markt das neue RNR annimmt. Werden Versorger entsprechende Produkte kreieren? Will der mit Informationen übersättigte Kunde überhaupt solche Produkte und sind sie ihm möglicherweise sogar höhere Preise wert? Die lebhafte öffentliche Anteilnahme an Rekommunalisierungen in den letzten Jahren hat gezeigt, dass es den Bürgern vor Ort keineswegs egal ist, ob sie von einem regional verankerten Unternehmen versorgt werden. Es spricht damit viel dafür, dass das nicht nur für die Eigentums- und Betriebsverhältnisse an Netzen und Stadtwerken gilt. Sondern auch für das Stromprodukt selbst.

2019-01-03T10:35:53+01:003. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Holzheizung und Anschlusswert

Im letzten Jahr haben sich die Gaspreise erholt. Dies kommt nun bedingt durch Preisanpassungsklauseln unter Verwendung von Gaspreisindizes leicht zeitversetzt in den Fernwärmepreisen an. Viele Fernwärmeversorger stehen deswegen nun vor der unangenehmen Pflicht, ihren Kunden eine Erhöhung des Fernwärmepreises mitzuteilen.

Nicht wenige Kunden nehmen Preiserhöhungen als Anlass, über Kostensenkungsmöglichkeiten nachzudenken. Eine viel diskutierte, weil auch staatlich geförderte Option: Der Einbau eines Holzofens. Die vermeintlich umweltfreundliche Alternative zur Deckung des Raum Wärmebedarfs senkt den Fernwärmeverbrauch. Damit sinken auch die an den Fernwärme Versorger zu zahlenden Entgelte. Zwar sind vielfach Brennstoffe aus Holz nicht mehr so günstig, wie noch vor einigen Jahren. Abhängig von Bezugsverträgen und lokalen Erzeugungsstrukturen für Fernwärme sehen viele Kunden aber auch heute noch wirtschaftliche Vorteile.

Ein weiterer Vorteil einer Holzheizung in den Augen des Kunden liegt in § 3 S. 3 AVBFernwärmeV. Danach ist der Kunde berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Diese Regelung suspendiert die ansonsten gemäß § 3 S. 2 AVBFernwärmeV bestehende Vollversorgungspflicht mit Verbot der Fremdbeheizung. Mit anderen Worten: Normalerweise muss ein Fernwärmekunde seine gesamte Raumwärme von Fernwärmeversorger beziehen. Aber weil Holz eine regenerativer Energieträger ist, gilt für die Holzheizung eine Ausnahme.

Soweit, so konsensual. Doch an einem weiteren Punkt scheiden sich die Geister: Viele Kunden drängen nicht nur auf eine Ausnahme von der Vollversorgungspflicht. Sondern sie möchten den Anschlusswert reduzieren. Dieser weist aus, wie viel Wärme der Fernwärmeversorger dem Kunden garantiert, für wie viel Wärme er insgesamt also die technischen Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung vorhalten muss. Für diese garantierte Wärmeleitung berechnet der Versorger meistens einen Grundpreis, der vom tatsächlichen Verbrauch unabhängig ist. Das bedeutet, dass eine Reduzierung der Anschlussleistung zu einer Verringerung des Grundpreises führen würde. Klar, dass das für den einzelnen Kunden attraktiv ist.

Für den Fernwärmeversorger und alle anderen Kunden stellt eine solche Reduzierung aber ein Problem dar. Die technischen Vorrichtungen, wie Heizkraftwerke, Fernwärmenetze oder auch Speicher werden mit erheblichen Planungsvorlauf für viele Jahre angeschafft. Der Versorger ist damit auf langfristige Planungssicherheit angewiesen. Wenn Kunden nun eine Holzheizung kaufen und sodann ihre eigentlich noch über die restliche Vertragslaufzeit vereinbarten Anschlusswerte reduzieren können, bleibt der Versorger auf Kosten sitzen oder muss seine Investitionskosten für das nun zu groß geratene Heizkraftwerk auf deutlich weniger Kunden verteilen, als ursprünglich vorgesehen. Für die anderen Kunden wird es dann deutlich teurer.

Die Auflösung des Konflikts bleibt schwierig. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Klarheit schaffen würde, gibt es nicht. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang bislang nur auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln vom 10.02.2015 (9 S 14/15). In dieser Entscheidung, einem Beschluss im Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, stellte sich das Landgericht auf die Seite des beklagten Versorgers. Dieser sei, so die Kammer, nicht zur Reduzierung des Anschlusswertes während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Er müsse es zwar dulden, dass der Kunde einen Holzofen nutzt. Aber weder § 3 S. 3 AVBFernwärmeV, noch § 313 BGB, der Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelt, verpflichten den Wärmeversorger zur Anpassung des Anschlusswerts.

Doch auch, wenn diese Entscheidung dem Interesse an Planungssicherheit Genüge tut, bleibt Vorsicht geboten. So argumentiert das LG Köln unter anderem mit der im entschiedenen Einzelfall mit 2,5 Jahren nur noch kurzen Restlaufzeit des Fernwärmeliefervertrags. Dies wirft die Frage auf, wie es ausgesehen hätte, wenn der Vertrag noch viele Jahre gelaufen wäre, was bei den üblichen Vertragslaufzeiten von zehn Jahren für Fernwärme ja nun nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich spricht deswegen viel für einen sensiblen Umgang mit solchen Kundenbegehren. Klar ist aber auch: Der Versorger sollte es schon im Interesse aller anderen Kunden vermeiden, aus Konfliktscheu jedem Begehren nach Reduzierung des Anschlusswerts nachzugeben. 

2019-01-02T00:20:45+01:002. Januar 2019|Wärme|

Emissionshandel und Brexit: Was plant die KOM, was können Sie tun?

Nachdem das britische Unterhaus das Verhandlungsergebnis der Regierung May nicht annehmen wollte, steigt das Risiko, dass Großbritannien am 30.03.2019 ungeordnet die Europäische Union verlässt. Während auch führende britische Politiker noch immer meinen, dies sei unproblematisch möglich, sind die britischen Wirtschaftsverbände nicht so optimistisch. Um zumindest den völligen Zusammenbruch des Zusammenspiels über den Ärmelkanal hinweg zu verhindern, hat die Europäische Kommission nun immerhin einen Notfallplan vorgelegt. Dieser umfasst auch Regelungen für den Emissionshandel.

Dies ist auch bitte nötig. Denn das Austrittsdatum am 30.03.2019 birgt Sprengstoff. Der Mechanismus des Emissionshandels sieht es nämlich vor, dass am 28.02.2019 alle Anlagenbetreiber der EU (außer Stromerzeugern) ihre kostenlosen Zuteilungen bekommen. Und am 30.04.2019 alle abgeben. Da zum Ausschüttungszeitpunkt die Briten noch Mitgliedstaat der EU sind, die also ihre Berechtigungen bekämen, zum Abgabezeitpunkt aber nicht mehr abgeben müssten, weil mit der Mitgliedschaft der Briten im Club der dann nicht mehr 27 naturgemäß auch die Teilnahme am europäischen Emissionshandel endet, würde sonst eine komplette Jahrestranche frei. Bekanntlich sind Emissionsberechtigungen handelbar. Der Preisverfall durch Überangebot – nur teilweise kompensiert durch die Marktstabilitätsreserve – wäre vorprogrammiert.

Die einfachste Lösung wäre es, an die Briten einfach schon im Februar nichts mehr zuzuteilen. Doch da sind sie noch Mitglied. Und überdies hofft wohl ganz Europa, dass sich im letzten Moment doch noch eine bessere Lösung als ein No-deal ergibt. Deswegen plant die Kommission nun eine Zuteilung. Die Zertifikate, die in Großbritannien zugeteilt oder umgetauscht oder auktioniert werden, werden aber markiert.

Nun existieren Zertifikate nur noch elektronisch. Ein “roter Punkt” verbietet sich also. Ein elektronischer Punkt muss her. Zertifikate, die diesen “Punkt” aufweisen, könnten dann nicht mehr zur Abgabe genutzt werden. Charme an der Sache: Wenn die Briten doch in der EU, oder zumindest im Emissionshandel blieben, könnte die Maßnahme umgehend suspendiert werden, so dass das ETS weiterliefe wie bisher. Auch, wenn die Briten die Abgabe schlicht (was wohl diskutiert wird) um einige Wochen vorziehen, wäre dies denkbar.

Wie die Markierung ausgestaltet werden soll, ist noch nicht bekannt. Doch auch wenn erkennbar ist, wie britische unverwertbare Zertifikate aussehen, sind die Anlagenbetreiber in den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten nicht sicher. Denn bis jetzt gibt es keine technische Möglichkeit, beim Kauf von Zertifikaten einzelne Berechtigungen an- oder abzuwählen. Dann nützt es natürlich auch nichts, wenn man die “faulen Eier” erkennt.

Es ist anzunehmen, dass die Kommission für dieses Problem eine Lösung suchen und hoffentlich auch finden wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass letztlich nicht zur Abgabe verwertbare Berechtigungen an gutgläubige Dritte verkauft werden. Angesichts der Kürze der Zeit, die nur noch für belastbare technische Lösungen zu Verfügung steht, sollten Anlagenbetreiber sich über das Vertrauen in die Funktionalität des Systems hinaus absichern. Und bei Kaufverträgen, die nach dem 28.02.2019 zu erfüllen sind, ausdrücklich regeln, dass das Risiko, britische nicht zur Abgabe geeignete Zertifikate zu erhalten, nicht ihnen zur Last fällt.

2018-12-21T00:13:12+01:0021. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|