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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Entwurf des Luftreinhalteprogramms nach der NEC-Richtlinie

In den letzten Jahren wurde vorwiegend über Treibhausgasemissionen diskutiert. Doch spätestens seit der Diskussion um Dieselfahrzeuge ist klar: Auch in Bezug auf andere Schadstoffemissionen wie Feinstaub und Stickoxide hat die Bundesrepublik Deutschland noch einige Hausaufgaben zu erledigen. 

Wie so oft in den letzten Jahren kommt der Druck aus Brüssel. Hier wurde 2016 die EU-Richtlinie über die nationale Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe erlassen, die NEC-Richtlinie 2016/2248. Sie wurde im Sommer 2018 mit der 43. Bundes-Immissionsschutzverordnung umgesetzt.

Die übernommenen Verpflichtungen sind teilweise ambitioniert. Verringert werden müssen Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak und Feinstaub. Und zwar in erheblichem Maße. Wie die Bundesrepublik diese Ziele erreichen will, hat sie nun sehr kurzfristig Brüssel mitzuteilen: Schon im Frühjahr 2019 muss die Bundesregierung der europäischen Kommission ihr Luftreinhaltungsprogramm vorlegen. Für dieses Luftreinhaltungsprogramm gilt ein enges Korsett: Mit Beschluss 2018/1522 hat die Kommission den Mitgliedstaaten ein allgemeines Berichtsformat vorgegeben.

Der auf der Homepage des Umweltministeriums veröffentlichte Entwurf des Luftreinhaltungsprogramms ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Es handelt sich “nur” um einen Diskussionsentwurf, der kurz nach Weihnachten publiziert wurde. Die Öffentlichkeit ist nun aufgerufen, bis zum 28. Februar 2019 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Es ist auch zu erwarten, dass Unternehmen und Verbände hiervon in ganz erheblichem Maße Gebrauch machen werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben es schließlich teilweise in sich. Der interessanteste Teil beginnt auf Seite 115. Zu den augenfälligsten Punkten:

» Auf Seite 117 findet sich die Aussage, dass über die bereits feststehenden Überführungen von Kraftwerksblöcken in Sicherheitsbereitschaft weitere Kraftwerke faktisch stillgelegt werden müssen. Doch nicht nur die Braunkohle muss weitere Beiträge leisten. Es soll auf jeden Fall verhindert werden, dass statt Braunkohle Steinkohle verstromt wird.

» Im Abschnitt zu Stickoxiden wird vorgeschlagen, bei der Umsetzung der BVTSchlussfolgerungen (EU) 2017/1442 quasi ans Limit zu gehen und die 13. Bundesimmissionsschutz entsprechend zu ändern. Diese Ankündigung hat es in sich: Die Grenzwerte aus den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen sind bis 2021 umzusetzen. Schon eine Verschärfung der Grenzwerte im an sich moderaten Bereich überfordern viele Anlagen, so dass ohnehin erhebliche Umrüstungen anstehen. Bei weiteren Verschärfungen in den unteren Grenzwertbereich stellt sich die Frage, ob viele Anlagen überhaupt noch betrieben werden können. Zwar heißt es in diesem Abschnitt, dass nur Anlagen mit mehr als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr betroffen sein sollen. Das bedeutet aber, dass alle Kraftwerke in Grundlast oder Mittellast durchweg mit erheblich verschärften Grenzwerten rechnen müssen. Doch ganz konkret wird der Plan zu Großfeuerungsanlagen nicht: Hier sollen die Ergebnisse der Kohlekommission abgewartet werden, obwohl die Änderung der 13. BImSchV schon überfällig ist. 

» Im Hinblick auf die mittelgroßen Feuerungsanlagen bezieht sich der Plan auf den vorliegenden Umsetzungsentwurf vom August letzten Jahres.

» Aber auch der Verkehr soll seinen Beitrag leisten. Zum einen fließen bereits beschlossene Maßnahmen im Hinblick auf Diesel-Pkw und Busse, eine Fortschreibung der CO2-Grenzwerte und ein höherer Anteil von EE-Fahrzeugen ein. Ausdrücklich heißt es im Plan allerdings, dass weiterführende Maßnahmenoptionen wie die Einführung von Tempolimits auf Autobahnen, die blaue Umweltplakette und einige andere Maßnahmen mehr nicht in das Maßnahmenpaket Straßenverkehr aufgenommen wurden.

» In Hinblick auf Schwefelverbindungen heißt es im Entwurf, dass Industrieanlagen, unter anderem Glas-, Zement-und Stahlproduktion, erheblich mindern könnten. Als konkrete Maßnahmen werden die Förderung eines Wechsels der eingesetzten Brennstoffe hin zu schwefelärmeren Brennstoffen oder effizientere Technologien zur Abgasreinigung genannt. Bei Großkraftwerken wird auch hier auf die Kohlekommission verwiesen. 

» Erheblicher Handlungsbedarf besteht in der Landwirtschaft in Bezug auf Ammoniak. Die Tabellen auf Seite 122ff. enthalten eine ganze Reihe von Maßnahmen, die viele Bauern zu einer grundlegenden Veränderung ihrer Wirtschaftsweise zwingen würden.

Auf Seite 126 findet sich eine Zusammenstellung der Minderungsbeiträge, die die Entwurfsverfasser sich von der Umsetzung der Einzelmaßnahmen versprechen. Klar ist: Viel Luft ist nicht im Maßnahmenpaket. Es gibt also wenig Spielräume für Erleichterungen der teilweise wirtschaftlich durchaus schmerzhaften Maßnahmen. 

2019-01-07T21:59:47+01:007. Januar 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Baumaschinen, Bagger, Walzen und Kräne. Alles neu durch die NRMM-Verordnung?

Seit dem 1. Januar 2019 müssen Motoren für zahlreiche Baumaschinen, Binnenschiffe, Handrasenmäher und ähnliche mobile Maschinen neue Emissionsgrenzwerte einhalten. Grund dafür ist die 2016 erlassene Verordnung EU 2016/1628 mit der die Umweltwirkungen der Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen (Non-Road Mobile Machines – NRMM) reguliert werden. Dies ist insofern interessant, als in aktuellen öffentlichen Diskussionen über Luftreinhaltung und Verkehr der Hinweis auf die Binnenschifffahrt nicht fehlen darf. Allerdings werden dabei oft Äpfel mit Birnen verglichen. Folgende Fragen helfen, die Diskussion sinnvoll zu strukturieren:

  • Wie groß ist der Beitrag von Binnenschiffen und Baumaschinen zu den aktuellen Defiziten der Luftqualität tatsächlich?
  • Hilft die neue NRMM-Verordnung der EU insofern weiter?
  • Was für Maßnahmen stünden deutschen Ländern und Kommunen zur Verfügung, um Emissionen durch mobile Maschinen zu begrenzen?

Zunächst müssen unterschiedliche Schadstoffe, Feinstaub und Stickstoffoxide (NOx), auseinandergehalten werden. Beide Schadstoffgruppen sind im Visier, wenn es um die Einhaltung der Luftqualitätsrichtlinie geht. Richtig ist, dass von mobilen Maschinen oft eine hohe Feinstaubbelastung ausgeht. Allerdings hat sich der Fokus in den letzten Jahren von der Feinstaubproblematik hin zum den Stickstoffoxiden verschoben, da der Feinstaub erfolgreich mit Partikelfiltern reduziert wurde. In deutschen Städten werden daher aktuell am häufigsten die NOx-Grenzwerte gerissen.

Weiterhin muss zwischen Hintergrundbelastung und hohen Konzentrationsspitzen an Belastungsschwerpunkten unterschieden werden. Und wenn irgendwo fernab menschlicher Behausungen auf einer Binnenschifffahrtsstraße Schadstoffe freigesetzt werden, ist das nicht primär ein Gesundheits-, sondern ein Umweltproblem. Für die Gesundheit ist dagegen vor allem entscheidend, was für Schadstoffe in unseren Städten freigesetzt werden. Hier spielen Binnenschiffe und Baumaschinen eine Rolle, allerdings lokal beschränkt auf Baustellen und die Uferbereiche von Häfen und Schifffahrtsstraßen. Laut einer Studie der Bundesanstalt für Gewässerkunde nimmt die Schadstoffkonzentration durch Emissionen von Binnenschiffen in Entfernung vom Ufer sehr schnell ab, so dass Binnenschiffe keinen deutlichen Einfluss auf die hohe NO2-Belastung in Innenstädten haben. Bei NOx sind weiterhin der Kfz-Verkehr und insbesondere die Diesel-Pkw für die hohen Konzentrationen in Innenstädten verantwortlich.

Die neue NRMM-Verordnung der EU bringt einige Verbesserungen hinsichtlich der Emissionswerte, allerdings wird dabei der Bestand ausgeklammert. Das ist wegen der teilweise sehr langen Lebensdauer von Motoren von Binnenschiffen ein Problem. Gerade angesichts der hohen Feinstaubbelastung durch Baumaschinen wäre auch eine Regulierung älterer Baumaschinen wünschenswert.

Die Emissionsgrenzwerte auf den Bestand auszudehnen steht aber nicht für Deutschland – und schon gar nicht für die Bundesländer – zur Debatte, da die europaweit vereinheitlichte Binnenmarktregulierung keine Möglichkeit lässt, die Emissionsgrenzwerte auf nationaler Ebene weiter zu senken. Was allerdings theoretisch möglich wäre, sind Einschränkungen für ältere Baumaschinen mit besonders starken Feinstaubemissionen in den Umweltzonen der Städte. Voraussetzung dafür wäre jedoch eine deutschlandweite (oder besser noch europaweite) Kennzeichnung ähnlich der Euro Schadstoffklassen und eine entsprechende Ergänzung der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung.

2019-01-07T11:26:56+01:007. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die “DEG Deutsche Energie GmbH” ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbetreiber Tennet den Bilanzkreisvertrag mit dem Unternehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtragende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushaltskunden fallen nun in die Ersatzversorgung zu Grundversorgungstarifen, alle anderen Kunden müssen sich schleunigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatzversorgungstarifs auf die Höhe des Grundversorgungstarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushaltskunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreuliche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unternehmen sich eigentlich einfach so “Deutsche Energie” nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: “Die nehmen den Mund ja ganz schön voll”.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unternehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unternehmen in einigen Ausschreibungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphilharmonie gewinnen können, weil es ausgesprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei “Deutsche Energie” nicht an ein deutlich größeres Unternehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unternehmen, das Marktführer ist, aber doch an ein Unternehmen, das sich nicht ganz unberechtigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbstbewusst. Wann eine Werbung mit einem Unternehmensnamen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

“Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen”

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung “DEG Deutsche Energie” unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorgerufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsächliche Unternehmenszuschnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unterschrieben haben, von einem Vertragsschluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unternehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhältnisse des Energiemarkts kleines Unternehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energiewirtschaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Kooperationen bestehender Unternehmen oder gleich über die Person des werbenden Energieversorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus interessiert, wie sich wohl ein Gericht positioniert hätte, hätte in Wettbewerber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unternehmenseigenschaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

2019-01-04T00:44:27+01:004. Januar 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|