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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neues vom Bundesrat zu Stickstoffoxidgrenzwerten

Angesichts der geschäftigen Vorweihnachtszeit, des Klimagipfels und anderer Themen wie Digitalpakt sind ein paar umwelt- und energierechtliche Positionen des Bundesrates fast ungehört verhallt. Dabei waren in der Sitzung am letzten Freitag, den 14. Dezember 2018, ein paar brisante Punkte auf der Tagesordnung. Sowohl die 13. Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes als auch die Umsetzung der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen durch die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung wurden verhandelt.

Mit der geplanten BImSchG-Novelle will die Bundesregierung auf die Rechtsprechung zu Dieselfahrverboten reagieren. Dazu soll in § 40 BImSchG ein neuer Absatz 1a eingefügt werden. Dieselfahrverbote kommen demnach in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in dem der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten ist, also 10 Mikrogramm mehr als nach dem bisher einzuhaltenden Grenzwert. Zudem sollen die Verbote keine Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 betreffen. Auch Diesel-Kfz mit Euro 4 und 5 wären ausgenommen, wenn sie im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 mg Stickstoffdioxid pro km emittieren. Damit soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden, den schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Dieselfahrverboten geltend gemacht hatte.

Der Bundesrat sieht diesen Entwurf sehr skeptisch. Er begrüßt zunächst zwar das Ziel, Rechtssicherheit für nachgerüstete Dieselfahrzeuge herzustellen. Er macht zugleich in seiner Stellungnahme deutlich, dass er vor allem die Fahrzeughersteller in der Pflicht sieht, mit Hardware-Nachrüstungen oder Umtauschprämien für Rechtskonformität zu sorgen. Die Bundesregierung solle dafür unverzüglich den notwendigen Rechtsrahmen schaffen. Aus der Begründung seines Beschlusses geht hervor, dass der Bundesrat die Stickstoffdioxid-Konzentrationsgrenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft als willkürlich ansieht. Auch der Emissionswert von 270 mg/km sei nicht ausreichend begründet. Es sei zudem Sache der Länder, bzw. der Kommunen, verhältnismäßige Maßnahmen zur Einhaltung der europarechtlich vorgeschriebenen Grenzwertes auszuwählen. Eine rechtliche Begründung, wie dennoch eine schnelle und effektive Durchsetzung des EU-Rechts möglich ist, sei erforderlich.

Bei der Umsetzung der MCP-Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen durch die geplante 44. BImSchV fordert der Bundesrat neben eher redaktionellen Korrekturen auch einige substantielle Änderungen. Laut Verordnungsentwurf sollen die NOx-Grenzwerte für bestehende Erdgasfeuerungsanlagen bis 2030 den Grenzwert 0,15 g/m3 statt 0,10 g/m3 betragen. Der Bundesrat fordert die Streichung dieser Übergangsfrist, um nicht hinter den aktuellen Grenzwert der TA Luft zurückzufallen. Der Bundesrat bittet außerdem die Bundesregierung, die Emissionen von Klein-Blockheizkraftwerken und stationäre Verbrennungsanlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung rechtlich zu begrenzen und damit eine Regelungslücke zu schließen.

2018-12-20T10:32:20+01:0020. Dezember 2018|Umwelt, Verkehr|

Wer holt den Klärschlamm aus der Falle?

Die Emissionshandelsrichtlinie hat einen Anhang, der die emissionshandelspflichtigen Anlagen aufzählt. Hiernach sind alle Strom- und Wärmeerzeuger mit 20 MW Feuerungswärmeleistung oder mehr emissionshandelspflichtig.

Doch nicht jede Anlage dieser Größe ist dabei. Es gibt Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme bilden Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen. Diese müssen also weder Emissionsberechtigungen abgeben noch Bericht erstatten. Hintergrund: Bei diesen Anlagen fehlt es am Regelungszweck. Die anderen Anlagen sollen ja durch finanzielle Belastungen von Treibhausgasemissionen dazu bewogen werden, diese zu reduzieren, etwa durch einen Brennstoffwechsel. Wer aber wohl oder übel den Müll verwertet, hat wenig Möglichkeiten: Schließlich kann der Abfallentsorger den Leuten vor Ort keine Vorschriften machen, was sie nun wegzuwerfen haben.

Ebenso sieht es mit Klärschlamm aus. Auch hier handelt es sich um Abfall, der schlicht verwertet werden muss, ohne dass Minderungsmöglichkeiten für den Anlagenbetreiber ersichtlich wären. Bisher waren diese Anlagen deswegen auch mit gutem Grund nicht emissionshandelspflichtig, weil sie – wie andere Abfallverwertungsanlagen auch – als vom Emissionshandel befreite Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen angesehen wurden.

Doch für die Zukunft droht Ungemach. Denn die novellierte Abfallrahmenrichtlinie 2018/851 definiert Siedlungsabfälle nun erstmals (gefährliche Abfälle waren schon vorher definiert). Und, siehe da: Klärschlamm ist danach kein Siedlungsabfall. Also auch nicht emissionshandelsbefreit. So weit, so schlecht. Die Teilnahme am Emissionshandel ist ja nicht nur aufwändig und riskant. Sie ist auch angesichts gestiegener Preise zunehmend teuer.

Eine Änderung – wie sie diverse Verbände fordern – ist also sinnvoll. Doch kann der deutsche Gesetzgeber eine klarstellende Regelung ins TEHG aufnehmen? Manche wünschen sich eine so unkomplizierte Regelung. Doch ist dies wirklich realistisch?

Denkt man über nationale Alleingänge in Hinblick auf die Emissionshandelspflicht nach, drängt sich unwillkürlich der Gedanke an die Polymerisationsanlagen der chemischen Industrie auf. Hier stritten vor der derzeit laufenden Handelsperiode Kommission und Bundesrepublik um die Emissionshandelspflicht. Die Deutschen sahen diese Anlagen als nicht teilnahmeverpflichtet an, so dass die vorsorglich für die Anlagen gestellten Zuteilungsanträge zurückgewiesen wurden. Für Wärmemengen, die an diese Anlagen geliefert wurden, sollte an die Wärmeerzeuger zugeteilt werden.

Die Kommission akzeptierte dies nicht. Ihrer Ansicht nach waren Polymerisationsanlagen teilnahmeverpflichtet und die Bundesrepublik nicht befugt, hier auf eigene Faust zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie akzeptierte damit die von Deutschland eigentlich vorgesehenen Wärmezuteilungen nicht (vgl. Beschluss 2013/448). Sie leitete gleichzeitig ein Vertragsverletzungsverfahren ein. In der Konsequenz bekam zunächst niemand eine Zuteilung für diese an die Polymerisationsanlagen gelieferten Wärmemengen, obwohl die Erzeuger natürlich abgeben mussten.

Nach langem Streit und trotz erfolgreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen gab Deutschland klein bei. Seit dem gerade noch laufenden Jahr sind auch die Polymerisationsanlagen offiziell dabei. Die Bundesrepublik hat ihren Katalog der emissionshandelspflichtigen Anlagen geändert.

Um ein Fazit zu ziehen: Für die Bundesrepublik hat dieser Alleingang erhebliche Aufwände verursacht. Und war letztlich trotz gerichtlicher Etappensiege erfolglos. Für die betroffenen Anlagenbetreiber bedeutete dies aber eine mehrjährige Phase der Unsicherheit. Übertragen auf die schwierige Situation der Klärschlammverbrennung spricht angesichts dieser Erfahrungen viel dafür, nicht das TEHG zu ändern, sondern, wie das BMU hofft, einen Hinweis der Kommission oder eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie anzustoßen.

2018-12-19T00:28:29+01:0019. Dezember 2018|Emissionshandel|

Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Keramikenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftauchende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzuschauen, wie viele Weihnachtskarten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die Chinaböller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energieversorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzustellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versorgungsrechungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theoretisch nie ein.

Allerdings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energieverbrauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist allerdings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich”? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unternehmen nicht 20 Jahre nach dem Energieverbrauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsentieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugszeitraum schon lange zurückliegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forderungen erst ab Rechnungslegung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forderungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|