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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

OVG BB: Keine 10 km/h in der Dircksenstraße

Berliner unter Ihnen kennen die Dircksenstraße: Sie verläuft – unweit unserer Kanzlei an der Neuen Promenade – in Mitte entlang der S-Bahnviadukte zwischen dem Bahnhof Jannowitzbrücke und dem Hackeschen Markt. Berlin Mitte ist nun keine Gegend, in der man generell schnell Auto fahren könnte, aber die Verkehrslenkung Berlin hatte sich 2012 für die Dircksenstraße etwas ganz Besonderes ausgedacht: Über zwei insgesamt nicht ganz 500 m lange Abschnitte der Straße galten Geschwindigkeitsbegrenzungen, teilweise auf 10 km/h. Dies begründete die Verkehrslenkung u. a. mit dem Aufenthaltscharakter der Straße, an der es verhältnismäßig viele kleine Geschäfte, Restaurants und Cafés gibt.

Diese Festsetzung de Verkehrslenkung wurde – wegen nicht bearbeiteten Widerspruchs im Wege der Untätigkeitsklage – erst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin, dann vorm Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg angefochten. Das Hauptargument des Klägers: Der amtliche Verkehrszeichenkatalog der Straßenverkehrsordnung enthalte kein „Tempo 10“-Schild. Das trifft auch zu: Neben dem bekannten „Tempo 30“ ist hier nur noch ein „Tempo 20“ vorgesehen.

Das VG Berlin hielt das Verkehrszeichen für rechtmäßig. Dem ist das OVG Berlin-Brandenburg nun am 20.11.2019 entgegengetreten; inzwischen liegen auch die Gründe vor: § 45 Abs. 1d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthalte einen Ausschließlichkeitsgrundsatz. Mit anderen Worten: Wenn ein Schild in der StVO nicht vorkommt, darf eine örtliche Behörde es sich auch nicht ausdenken. Dies leitet das OVG aus § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO ab, der die erlaubten Varianten von Verkehrszeichen regelt. Hieraus schließt das OVG, dass alle anderen Varianten verboten seien, denn ansonsten sei die Norm überflüssig. Hierfür spricht nach Ansicht des OVG auch die Systematik der StVO an sich. Ganz unabhängig hiervon erschien der Aufenthaltscharakter der Dircksenstraße dem Senat auch eher zweifelhaft.

Im Ergebnis müssen die Schilder also wieder weg (Miriam Vollmer).

 

 

 

2020-01-20T07:33:25+01:0020. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wasserrechtliche Erlaubnis für Trianel Lünen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 14. Januar 2020 erneut über das Kraftwerk der Trianel in Lünen geurteilt. Diesmal geht es aber nicht um die Genehmigung für Bau und Betrieb des Kraftwerks, die immer noch isoliert beklagt wird. Sondern um die wasserrechtliche Erlaubnis, rund 60.000 m³ Abwasser aus Kühlturm und Rauchgasentschwefelungsanlage über eine Abwasserleitung in ein Fließgewässer einzuleiten. Der Umweltverband BUND meint, dass diese Einleitung das Gewässer unzulässig verunreinigen würde und gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen würde. Die Klage läuft seit 2014.

Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ist die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nun tatsächlich rechtswidrig. Doch das Gericht hat den Bescheid nicht wegen der vom BUND vorgetragenen Gründe aufgehoben. Sondern aus formellen Gründen: Der Bescheid stammt von der Bezirksregierung Arnsberg, nach Ansicht des VG war aber der Kreis Unna als untere Wasserbehörde für den Erlass zuständig.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das bedeutet, dass man eine Überprüfung der Entscheidung durch das OVG Münster nur auf ein Berufungszulassungsverfahren hin erreichen kann. Dieses Verfahren ist in § 124a VwGO geregelt. Dessen Abs. 4 ordnet an, dass die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Solche Anträge sind allerdings eher selten (aber durchaus nicht nie) erfolgreich.

Es ist anzunehmen, dass Trianel nicht nur versucht, sich den Weg zu einer endlch gesicherten Rechtslage über die Berufungszulassung freizukämpfen. Sondern notfalls auch eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis beantragen wird, diesmal beim Kreis Unna. Doch ebenso sicher ist davon auszugehen, dass der BUND nicht locker lässt, bis er eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung über seine Position herbeigeführt hat. Das könnte dann allerdings wiederum Jahre in Anspruch nehmen, denn ein neuer Besched bedeutet auch ein neues Widerspruchsverfahren, eine neue Klage und daran anknüpfend mnöglicherweise erneut mehrere Instanzen. Während dieser Zeit läuft das Kraftwerk zwar, aber die Rechtsposition bleibt ungesichert und es fallen fortlaufend Kosten an, die den Betrieb belasten (Miriam Vollmer).

2020-01-17T18:19:18+01:0017. Januar 2020|Strom, Umwelt|

Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klimaaktivistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundesverfassungsgericht eine Klimaklage einzureichen. Inzwischen hat die Verfahrensbevollmächtigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusammenfassung veröffentlicht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwerdeführer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwerdeführer vor, dass die erwähnten Grundrechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privatsphäre und Familienleben) EMRK auszulegen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grundrechte mit den deutschen Grundrechten auf den ersten Blick überraschend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die niederländische Stiftung URGENDA kürzlich letztinstanzlich mit genau diesem Argument durchgesetzt und die Niederlande zu anspruchsvolleren Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet.

Der Argumentationspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klimawandel mit seinen katastrophalen Folgen würde die jungen Beschwerdeführer in den vorgenannten Grundrechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutznormlehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erderwärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfassungsbeschwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur “möglichst” erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwerdeführer, dass die Emissionsminderungen, die sie von der Bundesregierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen rechtlichen Grund, denn die EU-Lastenteilung lässt es ausdrücklich zu, Minderungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch naturwissenschaftlich gleichgültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem rechtlichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwerdeführervertreterin nicht ganz überraschend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klimaklage also ein Rohrkrepierer? Vermutlich nicht: Die Öffentlichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlaggebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwerdeführer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).