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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

EEG und KWKG: Verlängerung der Realisierungsfristen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf die Coronakrise reagiert und die Realisierungsfristen in den Ausschreibungsverfahren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ausgesetzt. Gleichzeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschreibungen selbst zu den festgelegten Terminen stattfinden. Das bedeutet, dass Vorhabenträger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Diejenigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Realisierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen “Trick” die Veröffentlichungspflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorgeschrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sie will diese Veröffentlichung erst einmal unterlassen und nur direkt über die Zuschlagserteilung informieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projektrealisierung nicht realistisch ist. So soll vermieden werden, dass Unternehmen unverschuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorhabenträger von Onshore-Windkraftanlagen und Biomasseanlagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Coronakrise an der Realisierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Fristverlängerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertragungsnetzbetreiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetriebnahme ein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt werden, Registrierung im Marktstammdatenregister vorausgesetzt. Jeweils ist die Verzögerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Realisierungsfristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragmatisch auf die Herausforderungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunstgriffe und Abweichungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorhabenträger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unterlegene Ausschreibungsteilnehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetzgeber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes rechtliches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) los: Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjahresemissionen berichten und Emissionszertifikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätzliche Kosten ausgelöst werden, die weitergegeben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durchführungsverordnungen, die die Unternehmen für die Vorbereitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeitsalltag auch eines Ministeriums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den beteiligten Unternehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäglichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitarbeiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusammenbricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstimmungen über so sensible Punkte wie Allgemeine Versorgungsbedingungen der Grundversorgung, Sonderkundenverträge inklusive der Preisgarantien und die interne Organisation der mit dem neuen Gesetz einhergehenden Verpflichtungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zuständigen Mitarbeiter müssen sich auch einarbeiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbildungsangebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unternehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienstleister zu bewältigen, wird die Sache erst recht schwieriger als in gewöhnlichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin stattfinden. Abstimmungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erforderlichen Mitarbeiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infrastrukturen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unternehmen dürfen die Beschäftigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unterstützen Sie auch in schwierigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnahmebetrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

2020-03-30T11:51:44+02:0030. März 2020|Emissionshandel, Gas|

Corona: Der Energie-Sperrungsverzicht im Coronapaket

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispielloses Paket verabschiedet, um die Folgen der Coronakrise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedingungen Sperrungen von Versorgungsverträgen verbietet. Hier heisst es nun zu den “wesentlichen Dauerschuldverhältnissen”, zu denen auch Strom- Gas- und Wärmelieferverträge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:

“Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.”

Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedingungen gilt das auch für Kleinsunternehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungsverweigerung dem Versorgungsunternehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.

Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusammengeschustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reichweite unklar und werden zu erheblichen Vollzugsproblemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzuweisen, dass erstens wegen der Coronapandemie in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftragsrückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermögensnachweisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebensunterhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forderungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forderungen, etwa in Ratenzahlungsplänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Ratenzahlungspläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Moratoriums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalkulieren, Probleme bekommen.

Im Ergebnis will der Gesetzgeber Versorgern damit eine Einzelfallprüfung auferlegen und Verbraucher in eine Unsicherheitssituation bringen, ob ihre individuelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unternehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhabbarkeit der neuen Regelung kommunizieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)

Sie haben Fragen hierzu? Sie erreichen uns auch in diesen Tagen per Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 0. Für Besprechungen bieten wir Ihnen gern an, uns online zusammenzufinden.

2020-03-26T10:22:38+01:0026. März 2020|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|