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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Corona: Rechtslage in Berlin (23.03.2020)

Nachdem der Regierende Bürgermeister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausgesprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

Versammlungen und Zusammenkünfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahmsweise erlaubt sind (Bundestag, Beerdigungen, betriebsnotwendige Zusammenkünfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffentlichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbelhäusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Handwerk, Waschsalons und einige Versorgungsbetriebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochenmärkte und Bau- und Gartenmärkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwendigkeiten für die Aufrechterhaltung des Alltagslebens. Restaurants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Lieferdienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

– Die Krankenhäuser konzentrieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen sind nur noch in ganz wenigen Ausnahemfällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerstkranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrauensperson – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

Behindertenwerkstätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versorgungseinrichtungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, § 7a.

Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbetreuungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffentliche Leben zusammenbricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissenschaftsbetrieb ruht, § 10 – § 13.

– Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundesländern sind Besuche in Privatwohnungen stark eingeschränkt! Man darf Ehe- und Lebenspartner besuchen, sein Sorge- und Umgansgrecht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

– Normalerweise muss man in Deutschland kein Ausweispapier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die Ausgangssperre und Ausweispflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juristisch auf wackeligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechtswidrige Rechtsverordnungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auf. Berlin kennt keine Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststellungsklage zu denken. Angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren wäre effizienter Rechtsschutz ohnehin nur im Eilverfahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrlässigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

Sie haben Fragen zur Berliner Rechtslage oder zu anderen Bundesländern? Melden Sie sich, gern per E-Mail oder Telefon. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot.

2020-03-23T16:31:01+01:0023. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Umgang mit der Pandemie

Das Robert-Koch-Institut (rki) geht von einer bis zu zweijährigen Dauer der Corona-Pandemie aus, in deren Zuge sich voraussichtlich die meisten Deutschen irgendwann infizieren. Da der Virus hochansteckend ist, wird das absehbar auch ganze Mitarbeitergruppen betreffen, insbesondere, wenn sie eng zusammenarbeiten. Es kann also sein, dass von heute auf morgen ganze Teams in Quarantäne geschickt werden. Was bedeutet das für den Emissionshandel nach dem TEHG?

Bekanntlich kennt der Emissionshandel eine ganze Reihe von Pflichten, die den Verantwortlichen treffen, also den Anlagenbetreiber. Die Haupt- und Königspflicht befindet sich in § 7 Abs. 1 TEHG, die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen alljährlich zum 30. April für die Vorjahresemissionen. Der Bedeutung dieser für die Funktionalität des Instruments essentiellen Instituts trägt die außerordentlich scharfe Sanktionierung Rechnung: Nach § 30 Abs. 1 TEHG muss der Betreiber für jede Berechtigung, die nicht fristgerecht abgegeben wurde, mindestens 100 EUR zahlen. Bei einem  mittelgroßen HKW, das im Jahr 150.000 t CO2 emittiert, werden also 15 Mio. EUR fällig.

Diese Strafzahlung kann nicht abgesenkt werden, es handelt sich also nicht um einen Höchstbetrag oder einen Rahmen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat kein Ermessen. Zudem stehen Verspätung und Ausfall gleich. Die Strafzahlung ist auch nicht verschuldensabhängig. Leichte Fahrlässigkeit wird genauso behandelt wie der böswillige Versuch, sich den Lasten des TEHG zu entziehen. Das bedeutet: Auch in außergewöhnlichen Zeiten hat die Einhaltung der Abgabepflicht allerhöchste Priorität.

Die Abgabepflicht kennt nur eine Ausnahme: Bei höherer Gewalt muss  nicht gezahlt werden. Liegt aber höhere Gewalt schon vor, wenn der zuständige Mitarbeiter des Anlagenbetreibers an Corona erkrankt? Schließlich versteht man unter höherer Gewalt Umstände, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden können.

Hier muss sich nun jedes Unternehmen hinterfragen. Hat es wirklich alles mit der höchsten zumutbaren Sorgfalt getan, um die Einhaltung der Abgabepflicht zu sichern? Ist gewährleistet, dass mehr als eine Person mit den Pflichten vertraut ist und eine gültige Signaturkarte hat und auch noch ins Büro kommt, wenn dies wegen äußerer Umstände schwierig wird, etwa, weil der ÖPNV nicht mehr stattfindet? Wenn mehrere Mitarbeiter zuständig ist, kann man diese über Dienstpläne separieren, so dass nicht Kollege Schulze quarantänebedingt ausfällt, wenn Kollege Müller erkrankt? Gibt es Verantwortungskaskaden, die etwa eine Einbeziehung Dritter ermöglichen? Kümmert sich jemand und stellt notfalls die technische Infrastruktur Kollege Schulze vor die Tür?

Viele Unternehmen müssen nun ihr Playbook Emissionshandel kurzfristig auf seine Robustheit hin hinterfragen. Dringend gefordert sind diejenigen, die sich bisher um die TEHG-Compliance noch gar nicht gekümmert haben (Miriam Vollmer).

Ergänzung: Zwischenzeitlich hat die DEHSt per E-Mail informiert: Wenn nachweislich aufgrund COVID19 Pflichten nach dem TEHG verletzt würden, würde dies berücksichtigt werden. Es wird auf weitere Veröffentlichungen der EU bzw. der KOM verwiesen. Dies ist allerdings alles andere als ein Freibrief: Dass eine Epidemie höhere Gewalt darstellen kann, ist das eine. Aber Unternehmen müssen sich trotzdem fragen lassen, ob sie auch für diesen Fall alles Erdenkliche getan haben, um Abgabefehler auszuschließen.

2020-03-20T20:24:56+01:0020. März 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das Infektionsschutzgesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beschäftigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normalbürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebensmitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krankheiten wie etwa Mumps oder Röteln meldepflichtig sind. Diese Meldepflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Coronavirus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausgesprochen robuste Ermächtigungsgrundlagen. Die verhängten Veranstaltungsverbote und die Schließungen von Geschäften etwa beruhen auf den unterschiedlichen Fällen des § 28 IfSG, der die zuständigen Behörden zu diversen “notwendigen Maßnahmen” zur Seuchenbekämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwaltungsakten – wie Allgemeinverfügungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechtsverordnungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhältnismäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit diskutierte Ausgangssperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freundlicher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Absonderungsverbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise durchgesetzt werden, ihm können Gegenstände weggenommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizinischen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausgesprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausgesprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er möglicherweise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unternehmen schnell in Schwierigkeiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschädigungsregeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behördlichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneverfügung ergangen sind, entschädigungsberechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeitgeber, der seinerseits erstattungsberechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbständigen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebsausgaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denjenigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwischen hat die Politik allerdings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen rechtlichen Fragen des Energie-, Umwelt- und Infrastrukturrechts Unterstützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobetrieb in unseren Kanzleiräumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail an uns zu wenden.

2020-03-18T23:07:39+01:0018. März 2020|Verwaltungsrecht|