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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Fernwärme: Der Fluch der Ölpreisbindung

In den letzten Tagen erlebt der Ölpreis bedingt durch die Coronakrise eine Talfahrt sondergleichen. Am heutigen Montag notiert der Ölpreis pro Barrel Brent auf 32,27 $, 46,3% der Einjahresnotierung. Dies wird sich zeitversetzt natürlich auch auf die direkt oder indirekt ölpreisindexierten Energiepreise auswirken.

Unschädlich ist dies dort, wo die eigene Kostenstruktur mit den den Letztverbrauchern in Rechnung gestellten Preisen mitschwingt. Zum Problem kann der rapide Sturz des Ölpreises aber bei der Fernwärme werden:

Für Preisgleitklauseln in der Fernwärme gilt § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Dessen S. 1 lautet:

“Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.”

Neben den eigenen Kosten des Versorgers muss die Formel also auch den Wärmemarkt abbilden, und zwar nicht den für Fernwärme, sondern alle Möglichkeiten, wie man Räume heizt. Die jüngere Rechtsprechung legt es nahe, dass die eigenen Kosten und die Wärmemarktentwicklung ungefähr gleich gewichtet werden; marktüblich sind 60/40, man sieht auch 70/30. Das Marktelement ist also für die Entwicklung der Preise und damit für die Einnahmesituation der Unternehmen wichtig.

Traditionell haben viele Unternehmen den Marktindex an den Ölpreis gebunden. Eine erste Erschütterung hat diese Praxis bereits durch die Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) erfahren. Hier hat der BGH der zweiten Instanz vorm Landgericht (LG) Würzburg entgegengehalten, er habe die Praxis, den Markt durch nur einen Brennstoff abzubilden, keineswegs für unproblematisch erklärt. Dies sei zunehmend kritisch zu betrachten und im Einzelfall zu prüfen (und damit auch für das versorgende Unternehmen meist aufwändig darzulegen). Rechtlich ist es damit nicht mehr empfehlenswert, das Marktelement durch leichtes Heizöl abzubilden. Möglicherweise ist die Praxis rechtswidrig.

Die Ölpreisentwicklung der letzten Wochen macht deutlich, dass diese Praxis auch wirtschaftlich schwierig ist. Denn wenn die eigene Preisentwicklung nicht oder nur sehr teilweise ölpreisabhängig ist, aber das Marktelement den Preis zur Verbraucherseite hin nach unten regelt, verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen ohne Not. Hier lohnt es sich, über eine Überarbeitung der Preisklausel nachzudenken, wenn nicht sogar in diesem Zuge die Preise und das Preissystem insgesamt neu zu kalkulieren, um nicht nur die Preisentwicklung nach unten wie nach oben abzuflachen und Spitzen zu vermeiden. Sondern auch die eigene Ergebnisentwicklung vor so unvorhersehbaren Entwicklungen wie aktuell zumindest ein Stück zu sichern (Miriam Vollmer)

2020-03-16T11:05:17+01:0016. März 2020|Wärme|

EEG: Studie des UBA zu auslaufender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwartungen zurückblieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraftvolles Instrument, um eine emissionsintensive Kraftwerkswirtschaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneuerbare Quellen für die Stromerzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschreibungen, war dies in den Kinderjahren des Instruments noch nicht möglich. Die Technologie war neu, sie war teuer, und entsprechend investierten Vorhabenträger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förderdauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökonomisch wie ökologisch nicht sinnvoll, sie stillzulegen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photovoltaikanlagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umweltbundesamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umweltenergierecht untersuchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspeisevorrang gilt, der Strom muss also physikalisch vom Netzbetreiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direktvermarktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmännischen Abnahmepflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbetreiber Unterlassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regelenergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökologisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie diskutiert daher unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Weiterbetrieb wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garantievergütung, eine Marktwertdurchleitung, ggfls. abzüglich entstandener Kosten. Es wird dabei aber auch problematisiert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglichkeiten über eine faktische Ausweitung dieser Garantievergütung Direktvermarktungsmodellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durchleitung des Marktwerts abzüglich einer Pauschale für Vermarktungskosten zu fördern. Dies sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeugungsmengen die Letztverbraucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kundenlieferverträgen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versorgungsanlagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbundunternehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energiewirtschaftliche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit deswegen nur noch Betreiberin des Netzes, aber nicht mehr Versorgerin der 1994 übergegangenen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungspflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadensersatz geschuldet, weil eine Pflichtverletzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landgericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt. Es argumentierte ausweislich der bereits vorliegenden Pressemitteilung, dass die Verpflichtung zur Rückübertragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurückziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispielsweise vertraglich, sicherstellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart stattfinden kann. Dass sie dies unterlassen hat, stelle eine Pflichtverletzung dar und begründe einen Schadensersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energierecht ändert sich immer noch ständig. Gleichzeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Rechtsprechung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz veränderten Welt. Es ist an den Unternehmen, sicherzustellen, dass auch in ganz veränderten Umständen vertragliche Verpflichtungen zumindest ihrem Geiste nach eingehalten werden. Das erfordert ein gutes Vertragsmanagement. Angesichts der absehbar noch anstehenden Umwälzungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entsprechende Elastizität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeutlicht: Selbst wenn das verpachtende Stadtwerk am Ende Schadensersatz bekommt, wird die Auseinandersetzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausgelaufen, 2019 fällt nun ein Grundurteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadensersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, möglicherweise in mehrere Instanzen. Bis das Unternehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwälzungen der Zukunft mitdenken und Mechanismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|