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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Emissionshandel: Zeitplan für die Zuteilung

Wenn ein Anlagenbetreiber zu spät die Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragt, erlischt sein Zuteilungsanspruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konsequenzen vorgesehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handelsperiode keine Zuteilung geben wird. Irgendwelche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:

Anders als in den bisherigen Handelsperioden stehen die Benchmarks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antragsdaten berechnen, die die Anlagenbetreiber im Sommer 2019 mitgeteilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 stattfinden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Benchmarks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissionshandelsrichtlinie formuliert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zuteilungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanzplanung von Unternehmen erheblich.

Zwar soll in der nächsten Handelsperiode ein sektorübergreifender Korrekturfaktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicherheitsreserve im Budget vorgesehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.

Wie hoch die Zuteilungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitintensiven Zwischenschritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitgliedstaaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zuteilungen ansonsten “versandfertig” vorbereitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagenbetreiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Widerspruchsfrist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)

2020-12-07T12:55:50+01:001. Dezember 2020|Emissionshandel|

Emissionshandel: Genehmigung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Methodenpläne der Betreiber genehmigt.

Die Methodenpläne sind in der EU-Zuteilungsverordnung vorgesehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizufügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine “ausführliche, vollständige und transparente Dokumentation aller maßgeblichen Phasen der Datenerhebung”. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Methodenpläne zu genehmigen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorgegebenen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Genehmigung des Methodenplans bisher nicht abgelehnt, sondern per Nebenbestimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Widerspruch einlegen. Natürlich richtet sich der Widerspruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Genehmigung des Methodenplans soll ja nicht aufgehoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifizierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Nebenbestimmungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Nebenbestimmungen handelt, die vom Hauptverwaltungsakt, der Genehmigung des Methodenplans, trennbar sind.

Anders als bei Widersprüchen gegen (unzureichende) Zuteilungsbescheide entfaltet der Widerspruch auch aufschiebende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschiebende Wirkung bestimmter Widersprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Genehmigungen von Methodenplänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Methodenplans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trennbarkeit von Grundbescheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Nebenbestimmungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Widerspruchs Kontakt zur Behörde aufzunehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeldbewehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

EEG: BGH zur Anlagenzusammenfassung vom 14.07.2020

Wann gehören benachbarte Anlagen zusammen? Diese Frage spielt in vielfacher Hinsicht eine große Rolle, unter anderem bei Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit einer solchen Konstellation hat sich der BGH am 14. Juli 2020 beschäftigt (XIII ZR 12/19).

In dem Verfahren ging es um eine Windkraftanlage (WEA). Der Netzbetreiber vertrat die Ansicht, dass diese WEA mit einer 600 m entfernten anderen WEA desselben Betreibers eine gemeinsame Anlage im Sinne des EEG darstellt. Der Betreiber sah dies anders. Da die Frage, wie viele Anlagen es vor Ort gibt, Auswirkungen auf die Zahlung der Marktprämie hatte, ging die Sache vor Gericht.

Anders als die Vorinstanz, das OLG Braunschweig, sah der BGH die beiden WEA gemessen an § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG als nur eine Anlage an. Der BGH unterstrich, dass es für die Zusammenfassung nicht reicht, dass die beiden Anlagen formell auf demselben Grundstück stehen. Die vom Gesetz geforderte “unmittelbare räumlice Nähe” bemesse sich nach einem autonomen Prüfungsmaßstab.

Der BGH setzt sich recht ausführlich mit dem Sinn und Zweck der Regelung auseinander. Diese soll Umgehungen durch gezielte Zerlegung von Standorten vermeiden. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn nachweislich kein Missbrauch ursächlich für die konkrete Anlagenkonstellation sei, keine Zusammenfassung stattfinde. Statt dessen will der Senat den Begriff der Nähe funktional verstanden wissen. Mit anderen Worten: Es soll nicht auf die Distanz in Metern ankommen, sondern darauf, ob die Anlagen zusammengehören. Das sei der Fall, wenn sie gemeinsame Infrastrukturen nutzen, insbesondere einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. In den meisten Fällen bedeutet das: Alle Anlagen eines Betreibers am selben Netzanschlusspunkt gehören danach zusammen (Miriam Vollmer).

2020-11-26T21:19:41+01:0026. November 2020|Erneuerbare Energien|