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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Die Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS)

In der öffentlichen Diskussion wird oft verkannt, dass Klimaschutzpolitik nicht nur eine, sondern zwei Dimensionen hat: Zum einen geht es um die Begrenzung der Erderwärmung auf möglichst nicht mehr als 2° C, noch besser nur um 1,5° C. Zum anderen – und diese Dimension ist nicht weniger wichtig, wie diese Tage zeigen – muss die Bundesrepublik sich an das veränderte Klima anpassen, denn auch schon ein durch vielfältige Maßnahmen “gebremster” Klimawandel wirkt sich in vielfacher Hinsicht auf Deutschland aus.

Doch während die Maßnahmen rund um die Begrenzung zukünftiger Emissionen etwa des Verkehrs oder der Energieerzeugung viel diskutiert und hoch umstritten sind, ist erstaunlich unbekannt, dass die Bundesregierung bereits 2008 eine Anpassungsstrategie (DAS) an den Klimawandel beschlossen hat. Sie finden Sie hier. Dass die Bundesregierung diesen Plan ausgearbeitet hat, ist auch kein Akt außergewöhnlicher Weitsicht, sondern beruht auf einer Verpflichtung nach Artikel 4 der Klimarahmenkonvention, wo die Vetrragsstaaten sich zum Erlass von Anpassungsstrategien verpflichtet haben.

Die DAS wirkt trotz der 13 Jahre, die seitdem vergangen sind, erstaunlich aktuell, sieht man von den Zeitreihen ab. Interessant: Auf S. 12 befindet sich eine Passage, in der sehr klar prognostiziert wird, dass die heißen Tage mit über 30° C sich verdreifachen und Starkniederschläge zunehmen werden. Ausgehend von dieser Analyse beschreibt die Bundesregierung auf S. 32ff., welche Folgen die modellierten Veränderungen haben werden, von einer Zunahme der Borreliose über Blaualgenblüten mit negativen Folgen für Badegewässer, eine Zunahme von Hautkrebs, Probleme bei der Gebäudenutzung, aber auch Hochwasser, Sturmfluten, Austrocknung der Feuchtgebiete und Moore, negative Folgen für die Landwirtschaft, die Finanzwirtschaft, das Versicherungswesen, Verkehrswege, der Skitourismus und, und, und.

Die DAS erschöpft sich aber nicht in der Aufzählung der unschönen Folgen der Erderwärmung. Sie enthält auch konkrete Forderungen, was der Gesetzgeber, was die Verwaltungen, tun sollten, um die Bundesrepublik erderwärmungsfester zu gestalten. Von neuen DIN-Normen für den Bau bis zu konkreten Kanalisationsverbesserungen wird ein bunter Strauß aufgeblättert. Interessant: Auf S. 23 befindet sich eine Passage, die die Stärkung der Eigenvorsorge bei Starkregenereignissen thematisiert. Interessant ist auch der Passus auf S. 33f., wo es u. a. auch um die Energiewirtschaft und ihre Schwierigkeiten etwa bei der Kühlwasserversorgung und der Versorgung mit Rohstoffen geht. Ganz konkret um Extremwetterereignisse wie in den letzten Tagen geht es auf S. 43, wo u. a. die Freihaltung von Bebauung, Deichbau- und Deichsanierungsmaßnahmen gefordert werden. Wie Anpassungsmaßnahmen regional und sektoral aussehen können, können Sie übrigens selbst über diese Suchmaske des Umweltbundesamtes recherchieren. Er beruht auf dem Aktionsplan Anpassung (APA) von 2011. Die bis 2015 erzielten Fortschritte hat die Bundesregierung in einem ersten Fortschrittsbericht veröffentlicht. 2020 ist ein weiterer Fortschrittsbericht erschienen. Jeweils wird nicht nur dokumentiert, wie die DAS von 2008 vorankommt, sondern diese auch inhaltlich fortgeschrieben. Im letzten Fortschrittsbericht werden die gegenwärtigen (!) Schäden durch Starkregen an Wohngebäuden in NRW in einer Grafik auf S. 21 übrigens mit 13 Mrd. EUR beziffert, 3,50 EUR pro m2 Wohnfläche.

Thermometer, Sommer, Heiss, Hitze, Sonne, Temperatur

Auch in den nächsten Jahren soll die DAS weiterentwickelt werden. Doch noch deutlich mehr als im weitgehend vergemeinschafteten Klimaschutz durch Verringerung der Emissionen bestehen hier Spielräume von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Grad der Oberflächenversiegelung etwa hängt stark an der Bauleitplanung. Die Baustandards und technischen Standards beruhen oft auf institutionalisierten Branchendialogen. Die Zivilgesellschaft selbst ist hier also gefordert, an der zweiten Säule des Klimaschutzes zu arbeiten (Miriam Vollmer).

2021-07-16T19:38:05+02:0016. Juli 2021|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)

Sie interessieren sich für Neuigkeiten im Energievertrieb? Wir schulen bei uns vor Ort am 2. September 2021. Infos & Anmeldung hier.

2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Ausgerechnet Bananen: Zu BVerwG 8 C 27.20

Eine auf den ersten Blick kuriose, aber auf den zweiten doch auch juristisch interessante Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Datum vom 09. Juni 2021 (8 C 27.20) zur Begriffsklärung des “produzierenden Gewerbes” im § 41 EEG 2012  getroffen.

In der nun vom BVerwG gefällten Entscheidung geht es um einen Bananenreiferei. Falls auch Sie nicht wussten, was das ist: Bananen wachsen bekanntlich (noch) nicht im Bundesgebiet, sondern werden noch grün importiert. Das ist – anders als bei manchen anderen Früchten – nicht schädlich, weil Bananen sowieso erst nach der Ernte reifen. In Deutschland reifen sie in Bananenreifereien. Diese lassen die Bananen nicht einfach nur liegen. Sondern sie werden mit Ethylen behandelt.

Dieser Prozess erfüllt an sich die Kriterien des § 41 EEG 2021 in Hinblick auf die Energieintensität. Das Unternehmen, das die Bananenreiferei betreibt, sah sich deswegen schon berechtigt, nur die begrenzte EEG-Umlage zu bezahlen. Doch dem zuständigen BAFA reichte das nicht: Es handele sich nicht um produzierendes Gewerbe gem. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Hier wird auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes verwiesen.

Das VG Frankfurt/M. schlug sich am 8. Juni 2016 (5 K 4598/14.F) auf die Seite der Behörde: Eine Banane bleibe schließlich eine Banane. Der Hessische VGH dagegen meinte mit Urteil vom 7. November 2019 (6 A 1008/17), das Unternehmen produziere durchaus etwas, denn es führe einen Prozess durch, bei dem ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen umgewandelt werden. Dies sei der Klassifikation Klasse 10.39.0 zuzuordnen, der “Sonstigen Verarbeitung von Obst und Gemüse”.

Bananen, Obst, Lecker, Süß, Gelb, Früchte, FruchtDas BVerwG hat dies nun (nach durchgeführtem erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) anders gesehen. Es fehle, so der 8. Senat, an einer “Transformation des Ausgangsmaterials”. Die Bananen würden nämlich nicht anders reifen als unter Normalbedingungen ohne Ethylen, dieses würde den Prozess nur beschleunigen. Dies reiche aber nicht aus. Die Klägerin betreibe deswegen Landwirtschaft, kein produzierendes Gewerbe. Eine EEG-Umlagebegrenzung gebe des also nicht. Klargestellt ist damit: Produzent ist nur derjenige, der Einsatzstoffe in tatsächlicher, physikalischer Hinsicht verändert. Wenn ein natürlicher Prozess nur schneller (oder langsamer?) abläuft, so liegt kein produzierendes Gewerbe vor.

Nun verwendet das aktuelle EEG diesen Begriff inzwischen nicht mehr. Doch der Begriff des produzierenden Gewerbes behält trotzdem seine Relevanz (z. B. § 51 EnergieStG). Hier muss jeweils im Einzelfall anhand des Regelungsumfelds und der konkreten Prozesse im Unternehmen abgegrenzt werden (Miriam Vollmer)

2021-07-16T11:51:45+02:0013. Juli 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|