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Mispeln, Frost und E‑Autos: Bidirek­tio­nales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Frucht­fleisch zu einem dunklen, überra­schend wohlschme­ckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirek­tio­nales Laden? Jeden­falls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festle­gungs­ver­fahren zur Markt­in­te­gration von Speichern und Ladepunkten ausge­wählt.

Darum geht es: Durch bidirek­tio­nales Laden sollen E‑Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energie­wende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeug­bat­te­rie­bat­terie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Every­thing – V2X): Das Auto als Notstrom­ag­gregat, als Schwarm­speicher für Ausgleichs­en­ergie, als Geschäfts­modell – den möglichen Anwen­dungs­fällen wird viel Problem­lö­sungs­po­tential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilot­pro­jekten erprobt, und die recht­lichen Grund­lagen entwi­ckeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigen­ver­brauch als eher unpro­ble­ma­tisch gilt, bestehen weiter Hinder­nisse für V2G-Anwen­dungen. So konnten E‑Autos als mobile Speicher bisher nicht von finan­zi­ellen Entlas­tungen für stationäre Speicher profi­tieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetz­entwurf für das Energie- und Strom­steu­er­recht soll das ändern und durch­läuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solar­spit­zen­gesetz“ (auch „Strom­spit­zen­gesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischen­spei­cherung nur bei ausschließ­licher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließ­lich­keits­option“). Nach den Geset­zes­än­de­rungen sollen nun zwei neue Optionen ermög­lichen, dass die Förderung auch für gemischte Strom­mengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festle­gungen der BNetzA. Vorge­schlagen sind eine „Abgren­zungs­option“ und eine „Pauscha­l­option“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertel­stünd­licher Messwerte ab; zweitere verein­facht Annahmen für bestimmte Solar­an­lagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finali­sierung der Festle­gungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrs­wende erneut zeigt: Bidirek­tio­nales Laden kann Netze entlasten und die Energie­wende kosten­güns­tiger machen – wenn die Rahmen­be­din­gungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|

Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regio­nal­nachweis-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grund­lagen: Rechts­rahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechts­rahmens für Strom-Herkunfts­nach­weise (Strom-HKN). Mit ihnen können Strom­erzeuger dokumen­tieren, Liefe­ranten belegen und Verbraucher nachvoll­ziehen, wo und wie eine Strom­menge aus Erneu­er­baren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechts­rahmen hat folgende wesent­liche Eckpunkte:

  • Strom­kenn­zeichnung: Strom­lie­fe­ranten müssen gegenüber Letzt­ver­brau­chern verständlich und präzise in der Strom­rechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusam­men­setzt. Eine Kategorie ist „erneu­erbare Energien mit Herkunfts­nachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunfts­nach­weis­re­gister: Das Umwelt­bun­desamt (UBA) führt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneu­erbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regio­nal­nach­weise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verläss­lichkeit und Trans­parenz der Strom­her­kunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppel­ver­mark­tungs­verbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstrom­ei­gen­schaft“ mittels HKN schließen sich gegen­seitig aus (§ 80 EEG).

Die europäi­schen Grund­lagen für das System der Herkunfts­nach­weise stammen aus der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richt­linie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Verein­fa­chungen im Vollzug und eine Entbü­ro­kra­ti­sierung ab: Für viele PV- und Windkraft­an­lagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfang­reicher Umwelt­gut­achten bei der Anlagen­re­gis­trierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Misch­feue­rungs­an­lagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpas­sungen sollen die Durch­setzung des Doppel­ver­mark­tungs­verbots erleichtern: Bisher mussten Strom­lie­fe­ranten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strom­mengen und Daten an die Bundes­netz­agentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Strom­kenn­zeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Daten­be­stände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen verein­fachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Strom­kenn­zeichnung mit den HKN-Entwer­tungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneu­er­baren Energien mit Herkunfts­nachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelie­ferte Gesamt­strom­menge sowie
  • gelie­ferte Strom­menge aus erneu­er­baren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneu­er­baren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunfts­nach­weis­re­gis­ter­gesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetz­liche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunfts­nach­weis­re­gister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit weiteren Konkre­ti­sie­rungen steht aus. Starten soll das neue Regis­ter­system in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|

StVO-widrig: Berliner Senat zur Tempo 30-Ablehnung vor einer Grundschule

Die Anordnung von Tempo 30 ist regel­mäßig ein Streitfall. In Berlin gab es nun eine Anfrage an den Senat, wann im Umfeld einer Grund­schule in Berlin-Karls­horst Tempo 30 angeordnet wird. Die Antwort des Senats sieht keine ausrei­chende Rechts­grundlage gegeben. Angekündigt wird, eine Prüfung erst vorzu­nehmen, sobald die jüngste StVO-Novelle (BGBl. I 2024 Nr. 299) final durch – bereits geplante – Änderungen in der Verwal­tungs­vor­schrift (VwV-StVO) konkre­ti­siert wurde. Der Senat sieht als maßgeb­lichen Bestandteil der Anordnung das Vorliegen eines hochfre­quen­tierten Schulwegs (zum Nachlesen: AGH-Drs.19/21526).

Das ist so nicht richtig – die Begründung geht in mehrfacher Hinsicht an der geltenden Rechtslage vorbei. Das ist misslich, da jede Fehlein­schätzung im ohnehin bereits unüber­sicht­lichen Straßen­ver­kehrs­recht – und in einer fortge­setzt polari­sierten Debatte – zu weiteren Mythen­bil­dungen beiträgt, die letztlich die Arbeit der Verwaltung erschweren.

  1. Auf die Auslegung des Rechts­be­griffs „hochfre­quen­tierter Schulweg“ kommt es für diesen Fall gar nicht an – und der jüngsten StVO-Novelle bedurfte es nicht, um vor der Grund­schule die Geschwin­digkeit des KFZ-Verkehrs zu begrenzen. Denn die Anordnung von Tempo-30-Strecken vor Kinder­gärten und Kitas, Schulen, Kranken­häusern und Pflege­ein­rich­tungen ist schon seit 2016 (BGBl. I 2848) möglich, ohne dass dafür die nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO gefor­derte „quali­fi­zierte Gefah­renlage“ vorliegen muss. Und zwar auch auf überört­lichen und Vorfahrtstraßen.
  2. Das Abwarten von Änderungen in der ermes­sens­lei­tenden Verwal­tungs­vor­schrift VwV-StVO ist nicht nötig: Die VwV-StVO sieht schon heute die Anordnung von Tempo 30 auf 300m im unmit­tel­barer Nähe der genannten Einrich­tungen als Regelfall [!] an – immer dann, wenn die Einrichtung einen direkten Zugang zur Straße hat oder starke Ziel- und Quell­ver­kehre vorhanden sind (typischer­weise Hol- und Bring­ver­kehre der Eltern, sowie Fuß- und Radverkehr der an- und abfah­renden Schul­kinder). Lediglich in Ausnah­me­fällen, zum Beispiel wenn der ÖPNV-Takt durch die Geschwin­dig­keits­be­grenzung so stark beein­trächtigt wird, dass dies die erwar­teten Sicher­heits­ge­winne aufzehrt, kann laut VwV-StVO vom Regelfall Tempo 30 vor Schulen abgewichen werden.
  3. Die VwV-StVO ist nicht zuletzt eben genau nur das, was der Senat selbst schreibt: eine Ausle­gungs­hilfe. Sie schafft allein keine Rechts­grundlage und ohne sie fehlt kein Recht. Die Ermes­sens­ent­scheidung der Behörde kann im Einzelfall auch begründet von den Leitlinien der VwV abweichen. Wenn, wie hier mit § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 6 StVO, eine Anord­nungs­grundlage vorhanden ist, kann diese auch angewendet werden.

Die Verkehrs­si­cherheit insgesamt, aber besonders für Schul­kinder hat bei der Abwägung mit anderen Verkehrs­be­langen hohes Gewicht. Denn auch die „Vision Zero“ (keine Verkehrs­un­fälle mit Todes­folge oder schweren Perso­nen­schäden) ist schon heute in der VwV-StVO als Grundlage aller verkehr­lichen Maßnahmen klar benannt. Umstände, weshalb vor Ort eine Ausnahme vom Regelfall Tempo 30 vor Schulen gegeben sein soll, hat der Senat nicht mitge­teilt. Seine Einschätzung ist daher nicht nachzu­voll­ziehen – und Gemeinden, sowie Straßen­ver­kehrs­be­hörden sollten sich für vergleichbare Frage­stel­lungen davon nicht verun­si­chern lassen. (Friederike Pfeifer)

2025-02-26T19:22:30+01:0026. Februar 2025|Verkehr, Verwaltungsrecht|