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Verspätete Anschluss­bei­träge für „neue“ Kläranlage

Bei der Finan­zierung des Anschlusses an das öffent­liche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berich­teten. Inbesondere machen die kommu­nalen Träger die Abwas­ser­bei­träge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwi­schen auf Verjährung oder Vertrau­ens­schutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitrags­pflicht erst dann, wenn eine entspre­chende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grund­ei­gen­tümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheb­lichen Beiträgen heran­ge­zogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrau­ens­schutzes zweier Branden­bur­gi­scher Beschwer­de­füh­re­rinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grund­stücks­ei­gen­tümer lange nicht zur Zahlung von Abwas­ser­bei­trägen heran­ge­zogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwen­de­zeiten einen Abwas­ser­an­schluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitrags­satzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitrags­be­scheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbar­ge­meinde 2006 einen Wasser- und Abwas­ser­zweck­verband gegründet hatte ohne wesent­liche Änderungen am Netz vorzu­nehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitrags­be­scheid. Dagegen wurden anderen Grund­stücks­ei­gen­tümern, die bereits viel früher einen Beitrags­be­scheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffent­lichen Schmutz­was­ser­be­sei­ti­gungs­ein­richtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juris­ten­deutsch – eine hypothe­tische Festset­zungs­ver­jährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwi­schen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich recht­zeitig um die Finan­zierung ihrer Infra­struktur durch die dadurch begüns­tigten Grund­stücks­ei­gen­tümern kümmern müssen. Entspre­chende Inves­ti­tionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|

Gerechte Teilhabe: Autofahren mit Parkplatzgarantie

Eine Verkehrs­wende hin zu nachhal­tiger Mobilität muss Inter­essen von Menschen mit Behin­de­rungen berück­sich­tigen und dazu zählen auch mobili­täts­ein­ge­schränkte Autofah­re­rinnen und Autofahrer. Nun könnte man denken, die seien die eigent­lichen Verlierer einer Verkehrs­po­litik, die den Fokus weg vom motori­sierten Indivi­du­al­verkehr lenkt. Tatsächlich muss das gar nicht so sein, im Gegenteil.

Das liegt daran, dass gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bezüglich der meisten den Kfz-Verkehr einschrän­kenden Regelungen in bestimmten Einzel­fällen Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt werden können. Das heißt, dass Menschen, die aus physi­schen Gründen also wegen einer körper­lichen oder senso­ri­schen Behin­derung auf ein Kraft­fahrzeug angewiesen sind, es auch weiterhin so nutzen können, dass ihnen weite Wege erspart bleiben.

Parkplatz mit Rollstuhlsymbol

Daher ist das oft zu hörende Argument, dass autofreie Innen­städte wegen der Mobili­täts­be­dürf­nisse von Behin­derten nicht möglich seien, in vielen Fällen vorge­schoben. Im Gegenteil ist es eher die mangelnde faktische Verfüg­barkeit von wohnort- oder zielnahen Parkplätzen, die mobili­täts­ein­ge­schränkten Autofahrern zu schaffen macht.

Insbe­sondere können Menschen mit einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbe­hin­derung, aber auch anderen Behin­de­rungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bei der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde eine Ausnah­me­ge­neh­migung, den sogenannten blauen EU-Parkausweis beantragen. Voraus­setzung für die Anerkennung einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbe­hin­derung ist, dass sie sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraft­fahr­zeugs bewegen können.

Dieser Ausweis berechtigt sie dann unter anderem dazu:

  • mit einem Rollstuhl­fah­rer­symbol besonders gekenn­zeich­neten Sonder­park­plätzen zu nutzen,
  • bis zu drei Stunden im einge­schränkten Halte­verbot (sog. “Parkverbot”, VZ 286) oder in Bewoh­ner­park­zonen zu parken,
  • zulässige Parkzeiten zu überschreiten,
  • Fußgän­ger­zonen mit Ausnahmen für Be- und Entladen zu nutzen,
  • in verkehrs­be­ru­higten Zonen außerhalb der ausge­wie­senen Parkflächen zu parken.

Zudem können Inhaber des Ausweises auf Antrag auch einen besonders gekenn­zeich­neten perso­nen­be­zo­genen Stell­platz in unmit­tel­barer Nähe der Wohnung oder der Arbeits­stätte des Berech­tigten im öffent­lichen Verkehrsraum reser­vieren lassen. Insgesamt sollte darauf geachtet werden, ausrei­chend Sonder­park­plätze zur Verfügung zu stellen.

An diesen Möglich­keiten zeigt sich, dass eine Reduzierung und Einschränkung der legalen Parkmög­lich­keiten für Menschen mit Behin­de­rungen sehr viel mehr Möglich­keiten zur Teilhabe bietet. Denn sie sind von den Verboten entweder gar nicht betroffen oder sie lassen ihnen weiterhin ausrei­chend Spielraum. Insgesamt dürfte es für sie leichter werden, nahe gelegene und kostenlose Parkmög­lich­keiten zu finden. Es ist daher unzutreffend, dass Beschrän­kungen des Kfz-Verkehrs prinzi­piell zu Lasten von Menschen mit Behin­de­rungen gehen.

Um die Teilhabe am Kraft­fahr­zeug­verkehr zu gewähr­leisten, sollten Kommunen bei der Stadt- und Verkehrs­planung aber dennoch darauf achten, dass ausrei­chend Sonder­park­plätze bereit­ge­stellt werden. Außerdem sollten Zufahrten zu Fußgän­ger­zonen nach Möglichkeit freige­halten werden, um den Zugang für Menschen mit Behin­derung zu ermög­lichen (Olaf Dilling).

2021-10-07T16:30:29+02:007. Oktober 2021|Allgemein|

Polizei­recht: Handy­auf­nahmen in der Öffentlichkeit

Neue technische Möglich­keiten ziehen oft die Verschärfung recht­licher Regeln nach sich. Zum Beispiel ist es heute völlig unkom­pli­ziert, fast überall und jederzeit zu minimalen Kosten Fotos und Videos zu machen. Zugleich stellt sich die Frage, ob das immer wünschenswert ist.

Rücken eines Polizisten beim Einsatz

Die Frage beschäftigt auch die Gerichte. Nicht so abstrakt, sondern konkret, wie vor einiger Zeit in der Innen­stadt Osnabrück, bei einem Polizei­einsatz: Muss die Polizei es dulden, dass Dritte mit dem Handy ein Video von ihren Maßnahmen gegen einen Störer unter Einsatz von Gewalt machen?

Die Polizei Osnabrück hatte deshalb das Handy des Zeugen als polizei­recht­liche Standard­maß­nahme sicher­ge­stellt. Zuvor hatte sie ihn aufge­fordert, das Filmen zu unter­lassen, denn das sei strafbar. Die Sicher­stellung wurde damit begründet, dass zu befürchten sei, dass durch die Veröf­fent­li­chung oder Weitergabe des Videos die Vertrau­lichkeit des gespro­chenen Wortes verletzt würde.

Tatsächlich kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, wenn Gespräche ohne Einwil­ligung der Betrof­fenen mitge­schnitten werden. Aller­dings – und dazu hat das Landge­richt  (LG) Osnabrück kürzlich in zweiter Instanz Stellung genommen - gilt dies laut Gesetz nur für das „nicht­öf­fentlich“ gespro­chene Wort. Anders ist es deshalb, wenn Polizisten in der Öffent­lichkeit jemanden festnehmen. Das findet dann nicht nur im öffent­lichen Raum statt, sondern es fällt auch der Grund weg, weshalb das nicht­öf­fentlich gespro­chene Wort überhaupt schutz­würdig ist.

Laut dem LG ist es die Unbefan­genheit der mündlichen Äußerung, die geschützt werden soll. Und bei allem Verständnis für Unsicher­heiten von Polizisten, bei schnellen Einschät­zungen und Entschei­dungen im Eifer des Gefechts: Bei dienst­lichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der recht­lichen Überprüfung unter­liegt, ist nach Auffassung des LG kein Raum.

Die Frage, inwieweit Daten- und Persön­lich­keits­schutz im öffent­lichen Raum gilt, ist auch für das Verkehrs­recht relevant: Denn wie wir berich­teten gibt es Tendenzen im Daten­schutz, das Fotogra­fieren von Kfz im öffent­lichen Raum grund­sätzlich zu verbieten. Was dazu führen dürfte, dass dort, wo Autos mit Kennzeichen zu sehen sind, also eigentlich überall, Fotogra­fieren nur noch einge­schränkt möglich ist. Glück­li­cher­weise ist die Recht­spre­chung – zumindest im oben genannte Beispiel – nicht bereit, den Daten- und Persön­lich­keits­s­schutz zu Lasten des öffent­lichen Raums ausufern zu lassen. Insofern besteht auch im Fall des Fotogra­fierens von Kraft­fahr­zeugen noch Hoffnung (Olaf Dilling).

2021-10-05T17:53:35+02:005. Oktober 2021|Datenschutz, Verwaltungsrecht|