Über Olaf Dilling

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Abschleppfall: Sicherung der Leich­tigkeit des Fahrradverkehrs

Der Erfolg von Maßnahmen zur Verkehr­wende steht und fällt fast immer mit dem Vollzug. Denn syste­ma­tische Rechts­ver­stöße können jedes noch so durch­dachte Verkehrs­konzept zu Fall bringen. Eine Fußgän­gerzone ist keine Fußgän­gerzone, wenn der Durch­gangs­verkehr Verbots­schilder ignoriert und ein Radfahr­streifen kann seinen Zweck nicht erfüllen, wenn er zugeparkt wird.

Trotz der Anhebung einiger Bußgelder ist das Ordnungs­wid­rig­keits­recht häufig weiterhin ein Tiger mit stumpfen Zähnen, vor allem wenn das Ordnungsamt über zu wenig Personal verfügt. Was dagegen tatsächlich abschre­ckende Wirkung hat, ist das Abschleppen fasch geparkter Kfz. Denn dann wird nicht nur eine Rechnung von 300 Euro oder mehr fällig, sondern es drohen erheb­liche Umstände, vom Auto, das im Betriebshof abgeholt werden muss, bis zu evtl. beim Abschleppen verur­sachten Schäden.

Nun ist das Abschleppen zwar keine besonders oft in Anspruch genommene Maßnahme. Rechtlich gesehen sind die Anfor­de­rungen jedoch auch nicht so hoch. Dazu hat dieses Jahr das Verwal­tungs­ge­richt Leipzig im Fall eines zugeparkten Fahrrad­weges entschieden.

Demnach ist das Abschleppen auch dann verhält­nis­mäßig, wenn noch keine konkrete Behin­derung oder Gefährdung einge­treten ist. Geeignet ist die Maßnahme, weil dadurch die Sicherheit und Leich­tigkeit des fließenden Verkehrs wieder­her­ge­stellt werden kann und zugleich der vom Fahrzeug ausge­hende ordnungs­widrige Zustand beendet wird. Es reicht für die Verhält­nis­mä­ßigkeit auch, dass das Fahrzeug lediglich in den Fahrradweg hineinragt. Für Kommunen bedeutet das, dass Abschleppen auch als Maßnahme geeignet ist, um Behin­de­rungen von nicht­mo­to­ri­sierten Verkehrs­teil­nehmern zu verhindern (Olaf Dilling).

2021-11-09T00:02:13+01:009. November 2021|Allgemein|

Offshore-Terminal Bremer­haven gestoppt

Das Land Bremen wollte 180 Mio Euro in einen Schwer­last­hafen für die Offshore-Industrie inves­tieren. Daraus wird nun nichts. Denn ein Umwelt­verband hat erfolg­reich gegen den Bau geklagt. Inzwi­schen wurde auch in der Berufung vom Oberver­wal­tungs­ge­richt Bremen bestätigt, dass die Planung rechts­widrig ist.

Wenn nun gesagt wird, dass deutsche Planungs­pro­zesse zu kompli­ziert, das Umwelt­recht hierzu­lande zu einschränkend und Natur- und Umwelt­ver­bände zu einfluss­reich sind, dann ist das in dem Fall höchstens die halbe Wahrheit. Denn die Entscheidung hat eine kompli­zierte Vorge­schichte. Letztlich ist die Entscheidung nur der Sargnagel auf einen Planungs­prozess, der vor allem in ökono­mi­scher und techno­lo­gi­scher Hinsicht Frage­zeichen aufwirft.

Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Zu viel Konkurrenz: Schiff mit Offshore­py­lonen im Hafen von Esbjerg

Geplant wird das Offshore Terminal Bremer­haven (OTB), so die offizielle Bezeichnung, bereits seit mehr als 10 Jahren. Schon Ende 2012 hatte die Planung einen Dämpfer erhalten, weil sich kein privater Investor finden ließ, der den Hafen betreiben wollte. Seitdem ist mit Siemens ein wichtiger Betrieb der Offshore-Windenergie aus Bremer­haven nach Cuxhaven abgewandert und der letzte verbliebene Hersteller musste Insolvenz anmelden. Dass Bremer­haven für viele Unter­nehmen keine Option mehr ist, mag auch daran liegen, dass es in Cuxhaven bereits einen Großkom­po­nen­ten­hafen mit freien Kapazi­täten gibt.

Zudem hat es seit den ersten Planungen Änderungen in Bau und Instal­lation gegeben. Inzwi­schen werden die Anlagen überwiegend aus einzelnen Kompo­nenten auf See montiert, so dass die Beladung von großen, vorge­fer­tigten Anlagen an einem Schwer­last­hafen weitgehend erübrigt hat.

Ein weiterer Grund neben der Konkurrenz und dem mangelnden techno­lo­gi­schen Bedarf sind die verschlech­terten Rahmen­be­din­gungen der Föderung von Offshore durch die Bundes­po­litik. Es wurden einfach nicht ausrei­chend Offshore-Kapazi­täten ausge­schrieben, um mehrere Produk­tions- und Logis­tik­standorte zu betreiben.

Angesichts der vielen Alter­na­tiven und des verrin­gerten Bedarfs stellt sich selbst­ver­ständlich auch die Frage nach der Notwen­digkeit des Hafens neu. In Zweifel gezogen wurde von den Richtern neben dem zukünftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremer­haven zudem die Finanzierbarkeit des Projektes und der Reali­sie­rungs­wille des Landes. Denn der größte Teil der für den Bau in den Haushalt einge­stellten Finanzen wurde bereits ander­weitig ausgegeben.

Mit der Funkti­ons­lo­sigkeit der Planung ist die Frage verbunden, ob die erheb­lichen Eingriffe in die Natur im sensiblen Bereich der Fluss­mündung zu recht­fer­tigen wären. Betroffen sind vor allem Seevögel, die im Watt Nahrung suchen, Wander­fische und Schweinswale. Obwohl die Notwen­digkeit des Ausbaus erneu­er­barer Energien allgemein anerkannt ist, sollten unnötige Opfer vermieden werden (Olaf Dilling).

 

2021-11-03T13:56:59+01:003. November 2021|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Verkehr|

EU-Straf­zah­lungen: Muss das sein?

Wenn der Konflikt mit Polen sich weiter zuspitzt, stellt sich die Frage nach den Sankti­ons­mög­lich­keiten der Kommission noch mal ganz grund­sätzlich: Denn Polen hat bereits angekündigt, fälligen Straf­zah­lungen nicht Folge zu leisten. Die hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer­seits wegen des Braun­koh­le­ta­gebaus bei Turow angekündigt. Denn nach einer Klage Tsche­chiens hatte der EuGH festge­stellt, dass erfor­der­liche Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fungen nicht durch­ge­führt worden waren und die Gefahr besteht, dass in der Grenz­region der Grund­was­ser­spiegel abgesenkt wird.

Europapalast mit Fahnen

Daraufhin hat der stell­ver­tre­tende Justiz­mi­nister, Marcin Romanowski, über Twitter verlauten lassen „Sie werden keinen Cent bekommen“. Nun ist es tatsächlich so, dass die EU-Kommission weder eine Polizei hat noch ein Heer, das in Polen einmar­schieren kann. Und das ist letztlich wahrscheinlich auch gut so. Denn die ursprüng­liche Idee der EU war, in Europa Frieden zu schaffen, ein Forum, wo sich die Natio­nal­staaten mit der Kraft der besseren Argumente zur Koope­ration bringen.

Wenn aber – wie seitens der aktuellen polni­schen Regierung – die Bereit­schaft zur Koope­ration gegen Null tendiert. Was für Möglich­keiten gibt es? Ein Weg hat nun die EU-Kommission aufge­zeigt. Wenn ein Land nach mehrma­liger Auffor­derung nicht zahlt, würden die betrof­fenen Beträge einge­zogen. Notfalls könne die Summe auch aus EU-Zahlungen an das Land kompen­siert werden.

Das trägt jeden­falls für Länder die Polen, die Netto-Empfän­ger­länder sind. Es bleibt zu hoffen, dass die Geber­länder wie Deutschland oder Frank­reich nicht ebenfalls  auf die Idee kommen, ihre Straf­zah­lungen zu verweigern. Denn dann würde die Integra­ti­ons­kraft der Union tatsächlich auf die harte Probe gestellt (Olaf Dilling).

2021-11-01T23:59:00+01:001. November 2021|Allgemein|