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Natur­schutz­recht: Übernachtung am Bootssteg

Die Recht­spre­chung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetz­gebers im Detail fort. Denn wie alle sprach­lichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schritt­weise, so dass sich Gerichts­ent­schei­dungen mitunter wie Fortset­zungs­ge­schichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin berichtet: Eine gewerb­liche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferien­wohnung war am Wannsee verboten worden. Jeden­falls solange keine gültige Bauge­neh­migung vorliegt. Dies mit der nahelie­genden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außen­be­reich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Recht­spre­chung das auf das Übernachten in Haus- und Kajüt­booten auswirkt.

Inzwi­schen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Geneh­migung der Sanierung einer Steganlage für Sport­boote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachge­kommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewäs­ser­schutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sport­verein geklagt, da die gelegent­liche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajüt­booten sei dies „zwingend“. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechts­widrig sei. Zumindest Übernach­tungen von 1 bis 2 aufein­an­der­fol­genden Nächten und ausnahms­weise längere Übernach­tungen von 4 bis 5 aufein­an­der­fol­genden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Aller­dings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahms­weise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sport­booten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zuläs­sigen, da natur­ver­träg­lichen und zum Sport gehörenden Übernach­tungen und unzuläs­sigem Dauer­camping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

2021-12-08T18:25:24+01:008. Dezember 2021|Naturschutz, Sport, Umwelt, Wasser|

Berlin beats Bund: Verkehrs­wende in Koalitionsverträgen

Die Diskussion von verkehrs­po­li­tisch und ‑rechtlich Inter­es­sierten über den Koali­ti­ons­vertrag des Bundes ist kaum abgeklungen, schon kommen Nachrichten über einen „neuen Koali­ti­ons­vertrag“ aus Berlin. Aller­dings geht es nicht um eine Neuauflage der Ampel in letzter Minute, sondern um die Landes­ebene, also um den Vertrag des rot-grün-roten Bündnisses. Nach der Wahl stellt es die Mehrheit im Abgeord­ne­tenhaus und will die Regierung im Roten Rathaus bilden. Ein paar spekta­kuläre Details zum Verkehr, wie der geplante Rückbau von Stadt­au­to­bahn­strecken und der Bau von Seilbahnen sind bereits an die Öffent­lichkeit gedrungen.

Drei Fahrradfahrer vor Regierungsgebäuden an der Spree

Aber auch die versteck­teren Details sind spannend. Schließlich geht es um die Blaupause, wie in der nächsten Berliner Legis­la­tur­pe­riode die Verkehrs­wende durch die Politik voran­ge­trieben oder auch ausge­bremst werden könnte. Anders als der Koali­ti­ons­vertrag des Bundes ist das Berliner Regie­rungs­pro­gramm insofern vielversprechender.

Das geht schon rein äußerlich los: Das Kapitel ist etwa doppelt so lang wie das Verkehrs­ka­pitel im Koali­ti­ons­vertrag der designierten Bundes­re­gierung. An diesem war von Verkehrs­po­li­tikern unter anderem kriti­siert worden, dass das Stichwort „Verkehr­wende“ vermutlich aufgrund von Empfind­lich­keiten der FDP sorgfältig vermieden wurde. Ganz anders in Berlin, da fällt das Stichwort gleich sieben Mal und das nicht nur im Kapitel über Mobilität. Es bleibt aber nicht bei dieser sehr allge­meinen Flughöhe… es finden sich auch sehr viel konkretere und zugleich kontro­versere Stich­worte, wie etwa „Lasten­rad­för­der­pro­gramm“.

Ein großer Teil des Vertrages ist jedoch ganz boden­ständig dem Ausbau des öffent­lichen Schie­nen­ver­kehrs, genauer gesagt der Schie­nen­in­fra­struktur der Regional‑, S‑, U- und Straßen­bahnen gewidmet. Die Taktfre­quenzen sollen ebenso erhöht werden sie die Fahrgast­si­cherheit durch spezi­elles Personal und Notfall­mel­de­systeme. Zugleich soll eine Tarif- und Finanz­reform des ÖPNV ohne Reduzierung der Steuer­mittel angestrebt werden. Um dies dennoch halbwegs haushalts­neutral hinzu­be­kommen, soll an anderer Stelle Geld einge­nommen werden, insbe­sondere im Bereich Parkraumbewirtschaftung:

Als Grundlage dafür soll ein digitales Parkraum­ma­nage­ment­system geschaffen werden, und die Parkraum­be­wirt­schaftung im Innen­stadtring soll ausweitet werden. Weiterhin geplant ist die Erhöhung der Parkge­bühren des Kurzzeit­parkens. Das Anwoh­ner­parken soll mit Ausnahmen für soziale Härte­fälle auf 10 Euro im Monat angehoben werden.

Weitere Schwer­punkte bilden sicherer Rad- und Fußverkehr. Insbe­sondere soll die Umsetzung des Radver­kehrs­we­ge­plans, nach dem ein Vorrangnetz und geschützte Infra­struk­turen an Haupt­straßen bis 2026 reali­siert werden. Außerdem soll weiter an Radschnellwege gebaut werden, aller­dings unter möglichster Schonung von Grünan­lagen, um bestehende Konflikte mit dem Fußverkehr zu entschärfen.

Der Fußverkehr und die Verkehrs­si­cherheit soll unter anderem durch Unter­stützung von Maßnahmen zur Vermeidung von motori­siertem Durch­gangs­verkehr und zur Verkehrs­be­ru­higung, zum Beispiel Kiezblocks und sichere, barrie­re­freie und komfor­table Gehwege gefördert werden. Daneben sollen alle recht­lichen Möglich­keiten zur Ausweitung von Tempo 30-Zonen genutzt werden. 

Obwohl es von Verkehrs­experten auch schon Kritik an einem mangelnden Gesamt­konzept gab, finden sich doch im Koali­ti­ons­vertrag von Berlin zahlreiche sinnvolle verkehrs­po­li­tische Maßnahmen, die im Koali­ti­ons­vertrag des Bundes von Kommunen und Verkehrs­wen­de­ex­perten schmerzlich vermisst werden. Mit anderen Worten auch in den nächsten vier bzw. fünf Jahren kommen die Initia­tiven aus Berlin zur nachhal­tigen Mobilität voraus­sichtlich eher vom Senat als von der Bundes­re­gierung (Olaf Dilling).

2021-12-01T15:06:46+01:001. Dezember 2021|Allgemein, Verkehr|

Kein freies Experi­men­tieren im Verkehr

Für die Verkehrs­ver­suche nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bildet die Recht­spre­chung inzwi­schen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier „Versuch und Irrtum“. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestands­auf­nahme erfor­derlich. Dies zeigt sich beispiels­weise an einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befris­teten Verkehrs­ver­suchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrs­zeichen 267 die „Einfahrt“ mit Zusatz­zeichen „Linien­verkehr und Radfahrer frei“ für den allge­meinen Kraft­fahr­zeug­verkehr verboten. Veran­lasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durch­gangs­verkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festge­halten, dass bei einem Verkehrs­versuch trotz der Ausnahme von dem Erfor­dernis einer beson­deren Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begrün­dungs­be­dürftig bleibt. Dies einer­seits vor dem Hinter­grund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine „einfache“ Gefah­renlage zur Regelung des Verkehrs erfor­derlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrs­be­hörd­lichen Anordnung ein folge­rich­tiges, syste­ma­ti­sches Vorgehen der Straßen­be­hörde erfor­derlich gewesen wäre. Dementspre­chend hätte eine „sorgfältige Bestands­auf­nahme und Bewertung derje­nigen Umstände“ vorge­nommen werden müssen, „die die als korrek­tur­be­dürftig einge­schätzte Situation begründen und dieje­nigen verkehrs­re­gelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erfor­derlich sein können, die Situation auf Dauer zu besei­tigen oder zu entschärfen“. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modell­rechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleich­ver­kehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezwei­felte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen, ihre Durch­führung weiterhin recht­liche Fallstricke bietet. Dies gilt insbe­sondere für die sorgfältige Dokumen­tation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhält­nis­mä­ßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

Wenn Sie an unserem Webinar zum Verkehrs­versuch als Auftakt zu einer Veran­stal­tungs­reihe zum kommu­nalen Verkehrs­recht teilnehmen möchten, können Sie sich heute, 30.11.2021, noch hier anmelden

2021-11-30T10:10:24+01:0029. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|